BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 22. November 2010

Teil römisch zwei

357. Verordnung:

Änderung der Verordnung, mit der ein Höchstzinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung festgesetzt wird

357. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Verordnung, mit der ein Höchstzinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung festgesetzt wird, geändert wird

Auf Grund des Paragraph 85, Absatz eins und 2 Ziffer 2, des Versicherungsaufsichtsgesetzes – VAG, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein Höchstzinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung festgesetzt wird, Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1995,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 227 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel der Verordnung lautet:

„Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der ein Höchstzinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung festgesetzt wird (Höchstzinssatzverordnung)“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz wird der Wert „2,25 vH“ durch den Wert „2 vH“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz wird der Wert „2 vH“ durch den Wert „1,75 vH“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 6, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Paragraph 2, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 357 aus 2010, tritt mit 1. April 2011 in Kraft und ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. März 2011 abgeschlossen werden oder deren Versicherungsbeginn nach dem 30. Juni 2011 liegt.“

Pribil   Ettl