357. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Verordnung, mit der ein Höchstzinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung festgesetzt wird, geändert wird
Auf Grund des § 85 Abs. 1 und 2 Z 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes – VAG, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 85, Absatz eins und 2 Ziffer 2, des Versicherungsaufsichtsgesetzes – VAG, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein Höchstzinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung festgesetzt wird, BGBl. Nr. 70/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 227/2005, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein Höchstzinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung festgesetzt wird, Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1995,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 227 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel der Verordnung lautet:
„Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der ein Höchstzinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung festgesetzt wird (Höchstzinssatzverordnung)“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 1 erster Satz wird der Wert „2,25 vH“ durch den Wert „2 vH“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz wird der Wert „2,25 vH“ durch den Wert „2 vH“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 2 Abs. 1 zweiter Satz wird der Wert „2 vH“ durch den Wert „1,75 vH“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz wird der Wert „2 vH“ durch den Wert „1,75 vH“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 6 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 6, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,§ 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 357/2010 tritt mit 1. April 2011 in Kraft und ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. März 2011 abgeschlossen werden oder deren Versicherungsbeginn nach dem 30. Juni 2011 liegt.“Paragraph 2, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 357 aus 2010, tritt mit 1. April 2011 in Kraft und ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. März 2011 abgeschlossen werden oder deren Versicherungsbeginn nach dem 30. Juni 2011 liegt.“
Pribil Ettl