Jahrgang 2010 |
Ausgegeben am 29. Oktober 2010 |
Teil römisch zwei |
340. Verordnung: | Gestaltung und Tragweise des Zivildienstabzeichens für Zivildienstleistende |
Auf Grund des Paragraph 23, Absatz 4, Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, (WV), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2010,, wird verordnet:
Das Zivildienstabzeichen ist von der Zivildienstserviceagentur auszustellen und dem Zivildienstpflichtigen spätestens bis 15 Tage nach seinem Dienstantritt auszuhändigen.
Der Diebstahl oder der Verlust des Zivildienstabzeichens ist, sofern die auf der Rückseite des Zivildienstabzeichens angeführte Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen ist, vom Zivildienstleistenden der Zivildienstserviceagentur anzuzeigen. Diesfalls ist dem Zivildienstleistenden von der Zivildienstserviceagentur ein neues Dienstabzeichen auszuhändigen.
Fekter