339. Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Wahl der Vertrauenspersonen der Zivildienstleistenden geändert wird
Auf Grund des § 37d Abs. 8 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986 (WV), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2010, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 37 d, Absatz 8, Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, (WV), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2010,, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Wahl der Vertrauenspersonen der Zivildienstleistenden (Vertrauenspersonen-Wahlordnung – VP-WO), BGBl. II Nr. 440/2005, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Wahl der Vertrauenspersonen der Zivildienstleistenden (Vertrauenspersonen-Wahlordnung – VP-WO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 440 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 7 Abs. 1 lautet:Paragraph 7, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Der Tag der Wahl ist von dem Rechtsträger der Einrichtung so zu bestimmen, dass er auf einen Werktag fällt und die Wahl jeweils spätestens innerhalb von fünf Wochen ab dem Zeitpunkt stattfinden kann, ab dem die einer Einrichtung erstmals zugewiesenen Zivildienstpflichtigen ihren Dienst angetreten haben. In Einrichtungen, denen vorübergehend keine Zivildienstpflichtigen zugewiesen waren, hat die Wahl spätestens fünf Wochen ab erneuter Zuweisung der entsprechenden Anzahl von Zivildienstpflichtigen zu erfolgen. In den Fällen des § 6 ist die Wahl so anzusetzen, dass sie spätestens fünf Wochen nach Einlangen der Mitteilung über das die Neuwahl erfordernde Ereignis beim Rechtsträger der Einrichtung stattfinden kann.“Der Tag der Wahl ist von dem Rechtsträger der Einrichtung so zu bestimmen, dass er auf einen Werktag fällt und die Wahl jeweils spätestens innerhalb von fünf Wochen ab dem Zeitpunkt stattfinden kann, ab dem die einer Einrichtung erstmals zugewiesenen Zivildienstpflichtigen ihren Dienst angetreten haben. In Einrichtungen, denen vorübergehend keine Zivildienstpflichtigen zugewiesen waren, hat die Wahl spätestens fünf Wochen ab erneuter Zuweisung der entsprechenden Anzahl von Zivildienstpflichtigen zu erfolgen. In den Fällen des Paragraph 6, ist die Wahl so anzusetzen, dass sie spätestens fünf Wochen nach Einlangen der Mitteilung über das die Neuwahl erfordernde Ereignis beim Rechtsträger der Einrichtung stattfinden kann.“
2.Novellierungsanordnung 2, In den §§ 8 Abs. 2 und 11 Abs. 4 wird das Wort „Familien-“ durch die Wortfolge „Familien- oder Nachnamen“ ersetzt.In den Paragraphen 8, Absatz 2 und 11 Absatz 4, wird das Wort „Familien-“ durch die Wortfolge „Familien- oder Nachnamen“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem bisherigen Text des § 20 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:Dem bisherigen Text des Paragraph 20, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,Die §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 2, 11 Abs. 4 sowie die Anlagen 2, 3 4b und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 339/2010 treten mit 1. November 2010 in Kraft.“Die Paragraphen 7, Absatz eins, 8, Absatz 2, 11, Absatz 4, sowie die Anlagen 2, 3 4b und 5 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2010, treten mit 1. November 2010 in Kraft.“
4.Novellierungsanordnung 4, In den Anlagen 2, 3 und 5 wird jeweils die Wortfolge „Familien- und Vorname“ durch die Wortfolge „Familien- oder Nachname und Vorname“ ersetzt und in der Anlage 4b wird die Wortfolge „Vor- und Familienname“ durch die Wortfolge „Vorname und Familien- oder Nachname“ ersetzt.
Fekter