336. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Anerkennung von hybridem Kapital (Hybridverordnung – HybV)
Auf Grund des § 23 Abs. 17 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2010, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 23, Absatz 17, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2010,, wird verordnet:
Maßvolle Rückzahlungsanreize
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Erhöhungsvereinbarungen in Verbindung mit einem Kündigungsrecht des Emittenten stellen einen maßvollen Rückzahlungsanreiz gemäß § 23 Abs. 4a Z 4 BWG dar, wennErhöhungsvereinbarungen in Verbindung mit einem Kündigungsrecht des Emittenten stellen einen maßvollen Rückzahlungsanreiz gemäß Paragraph 23, Absatz 4 a, Ziffer 4, BWG dar, wenn
die vereinbarte Erhöhung der Mindestdividende nicht höher ist als
100 Basispunkte abzüglich des Swap Spread gemäß Z 3, oder100 Basispunkte abzüglich des Swap Spread gemäß Ziffer 3,, oder
50 vH des zum Zeitpunkt der Bepreisung bestehenden Renditeunterschieds zwischen dem hybriden Instrument und dem ursprünglichen Referenzinstrument abzüglich des Swap Spread gemäß Z 3,50 vH des zum Zeitpunkt der Bepreisung bestehenden Renditeunterschieds zwischen dem hybriden Instrument und dem ursprünglichen Referenzinstrument abzüglich des Swap Spread gemäß Ziffer 3,,
in den Emissionsbedingungen des Instruments nur eine Erhöhungsvereinbarung vorgesehen ist, und
der Swap Spread zum Zeitpunkt der Bepreisung festgelegt wird und die zu diesem Zeitpunkt bestehende Differenz in der Rendite zwischen dem ursprünglichen Referenzinstrument und dem Referenzinstrument nach Zinserhöhung ausdrückt.
(2)Absatz 2,Klauseln über ein Principal Stock Settlement in Verbindung mit einem Kündigungsrecht des Emittenten stellen einen maßvollen Rückzahlungsanreiz gemäß § 23 Abs. 4a Z 4 BWG dar, wenn das Umtauschverhältnis zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung des Kapitals nicht mehr als 150 vH des Umtauschverhältnisses zum Zeitpunkt der Emission ausmacht.Klauseln über ein Principal Stock Settlement in Verbindung mit einem Kündigungsrecht des Emittenten stellen einen maßvollen Rückzahlungsanreiz gemäß Paragraph 23, Absatz 4 a, Ziffer 4, BWG dar, wenn das Umtauschverhältnis zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung des Kapitals nicht mehr als 150 vH des Umtauschverhältnisses zum Zeitpunkt der Emission ausmacht.
Inkrafttreten
§ 2.Paragraph 2,
Diese Verordnung tritt mit 31. Dezember 2010 in Kraft.
Ettl Pribil