BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 29. Oktober 2010

Teil römisch zwei

336. Verordnung:

Hybridverordnung – HybV

336. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Anerkennung von hybridem Kapital (Hybridverordnung – HybV)

Auf Grund des Paragraph 23, Absatz 17, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2010,, wird verordnet:

Maßvolle Rückzahlungsanreize

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Erhöhungsvereinbarungen in Verbindung mit einem Kündigungsrecht des Emittenten stellen einen maßvollen Rückzahlungsanreiz gemäß Paragraph 23, Absatz 4 a, Ziffer 4, BWG dar, wenn
    1. Ziffer eins
      die vereinbarte Erhöhung der Mindestdividende nicht höher ist als
      1. Litera a
        100 Basispunkte abzüglich des Swap Spread gemäß Ziffer 3,, oder
      2. Litera b
        50 vH des zum Zeitpunkt der Bepreisung bestehenden Renditeunterschieds zwischen dem hybriden Instrument und dem ursprünglichen Referenzinstrument abzüglich des Swap Spread gemäß Ziffer 3,,
    2. Ziffer 2
      in den Emissionsbedingungen des Instruments nur eine Erhöhungsvereinbarung vorgesehen ist, und
    3. Ziffer 3
      der Swap Spread zum Zeitpunkt der Bepreisung festgelegt wird und die zu diesem Zeitpunkt bestehende Differenz in der Rendite zwischen dem ursprünglichen Referenzinstrument und dem Referenzinstrument nach Zinserhöhung ausdrückt.
  2. Absatz 2,Klauseln über ein Principal Stock Settlement in Verbindung mit einem Kündigungsrecht des Emittenten stellen einen maßvollen Rückzahlungsanreiz gemäß Paragraph 23, Absatz 4 a, Ziffer 4, BWG dar, wenn das Umtauschverhältnis zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung des Kapitals nicht mehr als 150 vH des Umtauschverhältnisses zum Zeitpunkt der Emission ausmacht.

Inkrafttreten

Paragraph 2,

Diese Verordnung tritt mit 31. Dezember 2010 in Kraft.

Ettl   Pribil