333. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der die Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 (KEM-V 2009) geändert wird
Auf Grund der §§ 24 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 63 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2010, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 24, Absatz eins und Absatz 2, sowie 63 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010,, wird verordnet:
Die Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der Bestimmungen für Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdienste festgelegt werden (Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 – KEM-V 2009), BGBl. II Nr. 212/2009 idF BGBl. II Nr. 109/2010, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der Bestimmungen für Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdienste festgelegt werden (Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 – KEM-V 2009), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird die Überschrift vor § 55 „Rufnummern für private Netze“ ersetzt durch „Rufnummern für private Netze mit geregelter Entgeltobergrenze“.Im Inhaltsverzeichnis wird die Überschrift vor Paragraph 55, „Rufnummern für private Netze“ ersetzt durch „Rufnummern für private Netze mit geregelter Entgeltobergrenze“.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 59 die Wortfolge „§ 59a. Entgeltbestimmung“ eingefügt.Im Inhaltsverzeichnis wird nach Paragraph 59, die Wortfolge „§ 59a. Entgeltbestimmung“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 24 wird in Z 3 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt:In Paragraph 24, wird in Ziffer 3, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 4, angefügt:
4.Novellierungsanordnung 4, In § 25 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 25, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Antragsberechtigt für die öffentliche Kurzrufnummer 145 5 für das gesamte Bundesgebiet ist die Österreichische Apothekerkammer.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 26 Abs. 4 lautet:Paragraph 26, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4, Im Falle des § 24 Z 1, 2 und 4 ist die Festlegung von Folgeziffern verboten, im Falle des § 24 Z 3 ist eine einzelne Folgeziffer zulässig.“ Im Falle des Paragraph 24, Ziffer eins, 2 und 4 ist die Festlegung von Folgeziffern verboten, im Falle des Paragraph 24, Ziffer 3, ist eine einzelne Folgeziffer zulässig.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 26 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:In Paragraph 26, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5, Unter der Rufnummer 145 5 darf ausschließlich ein Dienst angeboten werden, der über dienstbereite Apotheken außerhalb der üblichen Öffnungszeiten informiert, als Arzneimittelhotline fungiert und zu einem dienstbereiten Apotheker weitervermitteln kann.“
7.Novellierungsanordnung 7, Vor § 55 wird die Überschrift „Rufnummern für private Netze“ ersetzt durch „Rufnummern für private Netze mit geregelter Entgeltobergrenze“.Vor Paragraph 55, wird die Überschrift „Rufnummern für private Netze“ ersetzt durch „Rufnummern für private Netze mit geregelter Entgeltobergrenze“.
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 59 wird folgender § 59a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 59, wird folgender Paragraph 59 a, samt Überschrift eingefügt:
„Entgeltbestimmung
§ 59a.Paragraph 59 a,
(1)Absatz eins,Für Sprachdienste im Bereich für private Netze darf mit Teilnehmern ein Entgelt von maximal EUR 0,40 pro Minute vereinbart werden.
(2)Absatz 2, Bei Anrufen von mobilen Endeinrichtungen zu Rufnummern für private Netze hat jener Kommunikationsdienstebetreiber, der dem Teilnehmer den Anruf in Rechnung stellt, sicherzustellen, dass dem Rufenden unmittelbar vor Herstellen der Verbindung in geeigneter Weise mitgeteilt wird, dass dieser Anruf höher als Anrufe zu geografischen Rufnummern tarifiert wird.
(3)Absatz 3,Dem Teilnehmer darf für die Information gemäß Abs. 2 kein Entgelt in Rechnung gestellt werden und er muss die Möglichkeit erhalten, diese Information kostenfrei dauerhaft abzuschalten.Dem Teilnehmer darf für die Information gemäß Absatz 2, kein Entgelt in Rechnung gestellt werden und er muss die Möglichkeit erhalten, diese Information kostenfrei dauerhaft abzuschalten.
(4)Absatz 4, Bei Anrufen zu Rufnummern für private Netze hat die Entgeltinformation gemäß Abs. 2 zu entfallen, sofern diese Anrufe für den Teilnehmer zu jeder Zeit gleich hoch oder kostengünstiger verrechnet werden, als Anrufe zum überwiegenden Anteil der geografischen Rufnummern kosten. Bei Anrufen zu Rufnummern für private Netze hat die Entgeltinformation gemäß Absatz 2, zu entfallen, sofern diese Anrufe für den Teilnehmer zu jeder Zeit gleich hoch oder kostengünstiger verrechnet werden, als Anrufe zum überwiegenden Anteil der geografischen Rufnummern kosten.
(5)Absatz 5,Für Nachrichtendienste im Bereich für private Netze entspricht das maximal zulässige Entgelt dem jeweils niedrigsten Entgelt für eine Nachricht in ein anderes Kommunikationsnetz gemäß jenen Entgeltbestimmungen, die für den Teilnehmer zur Anwendung kommen.
(6)Absatz 6,§ 59a Abs. 2 bis 4 gilt nur für Verträge, die ab dem 1. März 2011 abgeschlossen oder in Verbindung mit einer Änderung des Tarifmodells verlängert werden.“Paragraph 59 a, Absatz 2 bis 4 gilt nur für Verträge, die ab dem 1. März 2011 abgeschlossen oder in Verbindung mit einer Änderung des Tarifmodells verlängert werden.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 94 Abs. 9 wird die Wortfolge „Betreiberkennzahl gemäß § 69 TKG 2003“ durch die Wortfolge „Betreiberkennzahl gemäß § 68 TKG 2003“ ersetzt.In Paragraph 94, Absatz 9, wird die Wortfolge „Betreiberkennzahl gemäß Paragraph 69, TKG 2003“ durch die Wortfolge „Betreiberkennzahl gemäß Paragraph 68, TKG 2003“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 95 Abs. 10 wird die Wortfolge „gemäß Abs. 8“ durch die Wortfolge „gemäß Abs. 9“ ersetzt.In Paragraph 95, Absatz 10, wird die Wortfolge „gemäß Absatz 8, durch die Wortfolge „gemäß Absatz 9, ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 128 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 und 6 angefügt:In Paragraph 128, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 5 und 6 angefügt:
„(5)Absatz 5,Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses sowie der §§ 24 bis 26, die Überschrift vor § 55, §§ 94 Abs. 9, 95 Abs. 10, 129 Abs. 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 333/2010 treten mit 29. Oktober 2010 in Kraft.Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses sowie der Paragraphen 24 bis 26, die Überschrift vor Paragraph 55,, Paragraphen 94, Absatz 9, 95, Absatz 10, 129, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2010, treten mit 29. Oktober 2010 in Kraft.
(6)Absatz 6,§ 59a tritt mit 1. März 2011 in Kraft.“Paragraph 59 a, tritt mit 1. März 2011 in Kraft.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 129 Abs. 2 wird die Wortfolge „mit 31. Dezember 2010“ durch die Wortfolge „mit 31. Dezember 2013“ ersetzt.In Paragraph 129, Absatz 2, wird die Wortfolge „mit 31. Dezember 2010“ durch die Wortfolge „mit 31. Dezember 2013“ ersetzt.
Serentschy