BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 26. Jänner 2010

Teil II

33. Verordnung:

Akkreditierung der Quality Austria - Trainings, Zertifizierungs und Begutachtungs GmbH (Quality Austria ) zur Zertifizierung von Produkten

33. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die
Akkreditierung der Quality Austria - Trainings, Zertifizierungs und Begutachtungs GmbH (Quality Austria ) zur Zertifizierung von Produkten

Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2002, wird verordnet:

§ 1.

Die Quality Austria - Trainings, Zertifizierungs und Begutachtungs GmbH (Quality Austria) mit Sitz in 1010 Wien, Gonzagagasse 1/24, wird als Stelle, die Produkte zertifiziert (gemäß

ÖNORM EN 45011), akkreditiert.

§ 2.

Die Zertifizierungsbefugnis umfasst die Zertifizierung von Produkten, Verfahren und Dienstleistungen in den Bereichen

Bereich              ICS              Titel der ICS-Klassifikation1

1              67              LEBENSMITTELTECHNOLOGIE

gemäß dem in der Anlage spezifizierten Umfang.

§ 3.

Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.

§ 4.

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, BGBl. II Nr. 61/2006, außer Kraft.

Mitterlehner

1 ICS: Internationale Normenklassifikation 6.Edition (2005)