BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 11. Oktober 2010

Teil römisch zwei

326. Verordnung:

Änderung der Zuteilungsverordnung 2. Periode

326. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Zuteilungsverordnung 2. Periode geändert wird

Auf Grund des Paragraph 13, Absatz eins, des Emissionszertifikategesetzes (EZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2009,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Zuteilung von Emissionszertifikaten für die Periode 2008 bis 2012 (Zuteilungsverordnung 2. Periode), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, lautet:

Paragraph eins,

Die Gesamtzahl der Emissionszertifikate für die Periode 2008 bis 2012 beträgt 154 369 470. Das entspricht den erwarteten Emissionen der betroffenen Anlagen (Business as usual) abzüglich eines Klimaschutzbeitrags von durchschnittlich 7 482 455 Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Jahr. Die gemäß Paragraph 13, Absatz 5, zweiter Satz EZG aus der Gesamtmenge der Emissionszertifikate aufgebrachte fixe Reserve für neue Marktteilnehmer beträgt 1 536 500 Emissionszertifikate. 2 000 000 Emissionszertifikate sind gemäß Paragraph 14, Absatz 2, EZG zu versteigern. Es werden somit für die Periode 2008 bis 2012 insgesamt 150 832 970 Emissionszertifikate kostenlos an bestehende Anlagen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz EZG zugeteilt.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 4, wird folgender Paragraph 4 a, samt Überschrift eingefügt:

„Zuteilung für Anlagen zur Herstellung von Salpetersäure

Paragraph 4 a,

Abweichend von Paragraph 4, wird für Anlagen zur Herstellung von Salpetersäure, die gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, EZG in den Zuteilungsplan und in diese Verordnung einbezogen werden, eine kostenfreie Zuteilung nach der folgenden Formel vorgenommen:

Gratiszuteilung Anlage = HNO 3 -Produktion Anlage * Referenzwert * GWP N2O * EF opt-in Anlagen

Die Faktoren der Formel werden folgendermaßen definiert:
  1. Ziffer eins
    Als HNO3-Produktion der Anlage gilt die durchschnittlich produzierte Menge an reiner Salpetersäure (HNO3) im Basiszeitraum 2002 bis 2005 in Tonnen.
  2. Ziffer 2
    Als Referenzwert wird für die Jahre 2010 und 2011 ein Wert von 1,5 kg N2O pro Tonne reiner Salpetersäure und für 2012 ein Wert von 1,3 kg N2O pro Tonne reiner Salpetersäure herangezogen.
  3. Ziffer 3
    GWPN2O bezeichnet das Globale Erwärmungspotenzial von Distickstoffoxid (N2O) im Verhältnis zu Kohlenstoffdioxid (CO2), welches 310 t CO2-Äquivalent pro Tonne N2O beträgt.
  4. Ziffer 4
    Der Erfüllungsfaktor EFopt-in Anlagen beträgt 0,977.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 6, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Abweichend von Absatz eins, erfolgt für Anlagen zur Herstellung von Salpetersäure, die als neue Marktteilnehmer gelten, die Berechnung der Menge der Emissionszertifikate nach der folgenden Formel:

Gratiszuteilung Anlage = HNO 3 -Produktion Anlage * Referenzwert * GWP N2O * EF neue Marktteilnehmer

Als Referenzwert wird ein Wert von 0,12 kg N2O pro Tonne reiner Salpetersäure (100% HNO3) herangezogen. Der Faktor HNO3-Produktion Anlage ist unter sinngemäßer Anwendung von Absatz eins, Ziffer eins, festzulegen.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Anhang 1 werden folgende Zeilen angefügt:

Anlagen gemäß Paragraph 4 a, („Opt-in“)

719 940

     

ICH227

Borealis Agrolinz Melamine Salpetersäureanlage

719 940“

Berlakovich