BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 7. Oktober 2010

Teil römisch zwei

320. Verordnung:

Änderung der Uniformschutzverordnung - USV

320. Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Uniformschutzverordnung - USV geändert wird

Aufgrund des Paragraph 83 a, Absatz 2, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2009,, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres zum Schutz der Uniformen und Uniformteile der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Uniformschutzverordnung - USV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 529 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, entfällt die Bezeichnung „A bis D“ und es wird der Klammerausdruck „(Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 5 SPG)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins und 3 SPG)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Die Paragraphen 2 bis 6 erhalten die Bezeichnung „§ 6.“ bis „§ 10.“ und es werden folgende Paragraphen 2 bis 5 eingefügt:

Paragraph 2,

Anhang A enthält die Oberbekleidungssorten der Bundespolizei und des rechtskundigen Dienstes bei den Sicherheitsbehörden.

Paragraph 3,

Anhang B enthält die Distinktionen der Bundespolizei und des rechtskundigen Dienstes bei den Sicherheitsbehörden.

Paragraph 4,

Anhang C enthält das Ärmelabzeichen „POLIZEI“ und die Kappenembleme der Bundespolizei und des rechtskundigen Dienstes bei den Sicherheitsbehörden.

Paragraph 5,

Anhang D enthält den Schriftzug „POLIZEI“.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 6, (neu) wird die Bezeichnung „Anhang A“ durch die Bezeichnung „Anhang E“, in Paragraph 7, (neu) wird die Bezeichnung „Anhang B“ durch die Bezeichnung „Anhang F“, in Paragraph 8, (neu) wird die Bezeichnung „Anhang C“ durch die Bezeichnung „Anhang G“ und in Paragraph 9, (neu) wird die Bezeichnung „Anhang D“ durch die Bezeichnung „Anhang H“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Der Text des Paragraph 10, (neu) erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es werden folgende Absatz 2 und 3 angefügt:

  1. Absatz 2,Die Paragraphen eins bis 9 sowie die Anhänge A bis H in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 2010, treten mit 10. Oktober 2010 in Kraft.
  2. Absatz 3,Die Paragraphen 6 bis 9 sowie die Anhänge E, F, G und H in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 2010, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 5, Die Anhänge A, B, C und D in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 529 aus 2004, erhalten die Bezeichnung „Anhang E“, „Anhang F“, „Anhang G“ und „Anhang H“, und es werden die Anhänge A bis D dieser Verordnung eingefügt.

Fekter