319. Verordnung der Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Studienförderung für Studierende an Privatuniversitäten geändert wird
Auf Grund des § 3 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 76 Abs. 2 des Studienförderungsgesetzes 1992 – StudFG, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:Auf Grund des Paragraph 3, Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, des Studienförderungsgesetzes 1992 – StudFG, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Die Verordnung über die Studienförderung für Studierende an Privatuniversitäten, BGBl. II Nr. 50/2008 in der Fassung der Verordnungen BGBl. II Nr. 378/2008 und BGBl. II Nr. 410/2009, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Studienförderung für Studierende an Privatuniversitäten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 50 aus 2008, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 378 aus 2008, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 410 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem Titel der Verordnung wird der Klammerausdruck „(Privatuniversitäten-Studienförderungsverordnung – PUStFV)“ angefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 wird das Wort „und“ am Ende der Z 6 und der Punkt am Ende der Z 7 jeweils durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 8 bis 10 werden angefügt:In Paragraph eins, wird das Wort „und“ am Ende der Ziffer 6 und der Punkt am Ende der Ziffer 7, jeweils durch einen Beistrich ersetzt; folgende Ziffer 8 bis 10 werden angefügt:
Anton Bruckner Privatuniversität,
Konservatorium Wien Privatuniversität und
European Peace University – Private Universität.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 2 wird das Wort „und“ am Ende der Z 4 durch einen Beistrich ersetzt; die Z 5 wird durch folgende Z 5 und 6 ersetzt:In Paragraph 2, wird das Wort „und“ am Ende der Ziffer 4, durch einen Beistrich ersetzt; die Ziffer 5, wird durch folgende Ziffer 5 und 6 ersetzt:
die für Diplomstudien oder für die Absolvierung eines Studienabschnittes eines Diplomstudiums vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters und
für Masterstudien mit einer Studiendauer von fünf Trimestern für zwei Studienjahre.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 4 Abs. 1 lautet:Paragraph 4, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Werden nach den ersten beiden Semestern oder nach dem ersten Studienjahr weniger als die Hälfte der vorgesehenen Studiennachweise gemäß § 3 erbracht, ist die Studienbeihilfe zurückzuzahlen.“Werden nach den ersten beiden Semestern oder nach dem ersten Studienjahr weniger als die Hälfte der vorgesehenen Studiennachweise gemäß Paragraph 3, erbracht, ist die Studienbeihilfe zurückzuzahlen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem bisherigen Text des § 6 wird die Absatzbezeichnung
„(1)“
vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:
Dem bisherigen Text des Paragraph 6, wird die Absatzbezeichnung
„(1)“
vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2, Folgende Verordnungen treten mit 30. September 2010 außer Kraft:
Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Studienförderung für Studierende an der Anton Bruckner Privatuniversität, BGBl. II Nr. 257/2004, undVerordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Studienförderung für Studierende an der Anton Bruckner Privatuniversität, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 257 aus 2004,, und
Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Studienförderung für Studierende an der Konservatorium Wien Privatuniversität, BGBl. II Nr. 379/2005.“Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Studienförderung für Studierende an der Konservatorium Wien Privatuniversität, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 379 aus 2005,.“
Novellierungsanordnung 6, 6. Dem bisherigen Text des § 7 wird die Absatzbezeichnung
„(1)“
vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:
Dem bisherigen Text des Paragraph 7, wird die Absatzbezeichnung
„(1)“
vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,Diese Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 319/2010 ist auf Anträge ab dem Studienjahr 2010/11 anzuwenden.“Diese Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 319 aus 2010, ist auf Anträge ab dem Studienjahr 2010/11 anzuwenden.“
Karl