BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 30. September 2010

Teil II

315. Verordnung:

Flughafen-Zertifizierungsverordnung - FZV

315. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Zertifizierung von Flughäfen (Flughafen-Zertifizierungsverordnung - FZV)

Auf Grund der §§ 62, 66, 74, 140c und 141 des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins. Nr. 83/2008 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. römisch eins Nr. 3, wird, hinsichtlich § 12 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, verordnet:

1. Teil
Zertifizierung

Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

  1. Absatz einsMit dieser Verordnung werden Bestimmungen über die Überwachung von Flughäfen hinsichtlich der Einhaltung der im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie anwendbaren Regelungen und erteilten Bewilligungen über Flughafeneinrichtungen, Flughafenausstattung und betriebliche Verfahren festgelegt.
  2. Absatz 2Ein Flughafen im Sinne dieser Verordnung ist
    1. Ziffer eins
      ein Flughafen gemäß § 64 des Luftfahrtgesetzes - LFG, Bundesgesetzblatt Nr. 253/1957, in der jeweils geltenden Fassung, sowie
    2. Ziffer 2
      ein Militärflugplatz, der gemäß § 62 Abs. 3 LFG für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt wird.
  3. Absatz 3Die Einhaltung der in Abs. 1 genannten Vorgaben ist von der zuständigen Behörde mit der Ausstellung eines Flughafen-Zertifikates zu beurkunden.
  4. Absatz 4Im Anwendungsbereich dieser Verordnung tritt im Falle von Militärflugplätzen, die gemäß § 62 Abs. 3 LFG für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, an die Stelle des Halters des Flughafens der Inhaber der Bewilligung gemäß § 62 LFG.

Antrag auf Ausstellung eines Flughafen-Zertifikates

§ 2.

  1. Absatz einsDer Halter eines Flughafens hat die Ausstellung des Flughafen-Zertifikates bei der zuständigen Behörde schriftlich unter Verwendung eines Formulars gemäß der Anlage 1 zu beantragen.
  2. Absatz 2Der Antrag gemäß Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten
    1. Ziffer eins
      den vollständigen Namen und ICAO-Code des Flughafens,
    2. Ziffer 2
      die Anschrift des Flughafens und die Telekommunikationsverbindungen,
    3. Ziffer 3
      Angaben darüber, ob dem Antragsteller bereits ein Zertifikat ausgestellt wurde,
    4. Ziffer 4
      das Luftfahrzeugmuster mit der größten Spannweite, welches am Flughafen Flugbewegungen durchführen soll und
    5. Ziffer 5
      die höchste Feuerbekämpfungskategorie des Flughafens.
  3. Absatz 3Dem Antrag ist ein Exemplar des Flughafen-Handbuches in Papierform anzuschließen, welches für die Dauer der Gültigkeit des Zertifikates bei der zuständigen Behörde verbleibt. Das Flughafen-Handbuch ist außerdem in elektronischer Form an die zuständige Behörde zu übermitteln. Ein weiteres Exemplar des Flughafen-Handbuches sowie ein Exemplar der Aeronautical Information Publication (AIP Austria) sind jeweils in der aktuellsten Fassung auf dem Flughafen in geeigneter Art und Weise zur jederzeitigen Einsicht für die zuständige Behörde aufzubewahren.
  4. Absatz 4Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der Halter des Flughafens seine Verfügungsmacht über das Flughafenareal nachzuweisen.

Zuständige Behörde

§ 3.

  1. Absatz einsZuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie als Aufsichtsbehörde über Flughäfen gemäß § 141 LFG.
  2. Absatz 2Die für die Vollziehung des § 78 Abs. 3 LFG im Hinblick auf den jeweiligen Flughafen örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ist von der zuständigen Behörde vom Ergebnis des Zertifizierungsverfahrens schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Flughafen-Handbuch

§ 4.

  1. Absatz einsDas Flughafen-Handbuch muss alle Einrichtungen und Verfahren des Flughafens für den sicheren und reibungslosen Ablauf des Flughafenbetriebes darstellen. Aus diesem Grund hat das Flughafen-Handbuch insbesondere Angaben zu folgenden Punkten zu enthalten
    1. Ziffer eins
      Darlegung der Bedeutung des Flughafen-Handbuches für den Flughafen im Vorwort,
    2. Ziffer 2
      eine zumindest vom Flugplatzbetriebsleiter und einem Vertreter der Geschäftsführung des Flughafenhalters unterschriebene Erklärung zum sicheren Betrieb des Flughafens,
    3. Ziffer 3
      Anzahl der Ausfertigungen,
    4. Ziffer 4
      Liste der Aktualisierung,
    5. Ziffer 5
      Inhaltsverzeichnis des Flughafen-Handbuches,
    6. Ziffer 6
      Bezeichnung der Verantwortlichen für das Flughafen-Handbuch bzw. für Teilbereiche desselben,
    7. Ziffer 7
      Abkürzungsverzeichnis,
    8. Ziffer 8
      Liste für Anmerkungen betreffend Überprüfungen des Flughafen-Handbuches durch die zuständige Behörde,
    9. Ziffer 9
      Name und Adresse des Flughafens,
    10. Ziffer 10
      ICAO Code des Flughafens (zusammengesetzt aus Pistenlänge und größter Luftfahrzeugspannweite),
    11. Ziffer 11
      Name und Adresse des Flughafenhalters,
    12. Ziffer 12
      Benennung folgender Positionen mit Namen sowie genauer Funktion und Aufgabenbereich (zB Organigramm):
      1. Litera a
        Eigentümer,
      2. Litera b
        Geschäftsführer,
      3. Litera c
        Flugplatzbetriebsleiter und Stellvertreter,
      4. Litera d
        Personen der täglichen Einsatzleitung,
      5. Litera e
        Verantwortliche für das Sicherheitsmanagement System (SMS),
      6. Litera f
        Notfalltelefonnummern und gegebenenfalls Notfallfunkfrequenzen und
      7. Litera g
        Anlagenverantwortlicher für die elektrische Anlage.
      Sind für einen Bereich mehrere Personen zuständig, sind alle relevanten Personen zu benennen.
    13. Ziffer 13
      Koordinaten und Lage des Flugplatzbezugspunktes,
    14. Ziffer 14
      Flugplatzhöhe über Meeresspiegel,
    15. Ziffer 15
      Angabe der Flugplatzbezugstemperatur, sowie des Verfahrens der Aktualisierung derselben,
    16. Ziffer 16
      Flugplatzkarte gemäß Paragraph 18, der Zivilflugplatz-Betriebsordnung - ZFBO, Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1962,, in der jeweils geltenden Fassung, wobei alle relevanten Informationen und Einrichtungen (Rollwege, Rollgassen, Abstellpositionen, Rollhalte für Luftfahrzeuge und Haltepunkte für Fahrzeuge, etc.) einzuzeichnen und zu benennen sind,
    17. Ziffer 17
      Flugplatzhinderniskarte gemäß Paragraph 19, ZFBO,
    18. Ziffer 18
      Angabe des Verfahrens für die Aktualisierung der Flugplatzkarte und der Flugplatzhinderniskarte,
    19. Ziffer 19
      Koordinaten und Höhe der Anflugflächenbezugspunkte für jede Pistenrichtung,
    20. Ziffer 20
      Angabe der physisch vorhandenen Längen der Pisten sowie der festgesetzten Strecken,
    21. Ziffer 21
      Angaben über Größe, Aufbau, Oberfläche und Tragfähigkeit von Abstellpositionen, Rollwegen und Rollgassen sowie der Pisten,
    22. Ziffer 22
      Übersichtskarte und Beleuchtungsplan der Luftfahrzeugabstellpositionen und Markierungen im Bereich der Abstellpositionen und Rollgassen in einem geeigneten Maßstab,
    23. Ziffer 23
      Angaben zum Verfahren betreffend Aktivierung von „low visibility procedures“ (Verfahren bei schlechter Sicht) am Flughafen durch die Flugsicherungsdienststelle,
    24. Ziffer 24
      Angabe von Verfahren und Betriebsvorschriften, welche vom Flughafenhalter während schlechter Sichtbedingungen anzuwenden sind, um den sicheren und reibungslosen Betrieb im nicht allgemein zugänglichen Bereich des Flughafens zu gewährleisten,
    25. Ziffer 25
      Grundsätze der Sicherheitspolitik des Flughafenhalters in Bezug auf einen sicheren und reibungslosen Betrieb,
    26. Ziffer 26
      Angabe der Sicherheitsziele des Flughafenhalters in Bezug auf einen sicheren und reibungslosen Betrieb,
    27. Ziffer 27
      Darstellung der Struktur der Verantwortlichkeiten innerhalb des Sicherheitsmanagement Systems,
    28. Ziffer 28
      kurze Darstellung der Umsetzung des Sicherheitsmanagement Systems auf dem Flughafen,
    29. Ziffer 29
      Überblick über Kontrollelemente des Sicherheitsmanagement Systems,
    30. Ziffer 30
      Darstellung der Verfahren zur Vor- und Störfalluntersuchung am Flughafen, sowie der daraus resultierenden Prävention, unbeschadet der Aufgaben der Unfalluntersuchungsstelle des Bundes,
    31. Ziffer 31
      Darstellung der internen Kontrollvorgänge im Bereich des Sicherheitsmanagement Systems,
    32. Ziffer 32
      Darstellung der Art von Sicherheitsuntersuchungen bei geplanten Veränderungen an Einrichtungen des Flughafens oder an Arbeitsabläufen,
    33. Ziffer 33
      Darstellung der und grundsätzliche Angaben zu den vorhandenen Einrichtungen des Flughafens (zB Betankungsanlage, Serviceeinrichtungen für die Luftfahrzeugabfertigung, Schneeräum- und Enteisungsdienst),
    34. Ziffer 34
      Art und Häufigkeit von Flughafenbetriebskontrollen (Flughafenzaun, Befeuerung, Notstromversorgung, Markierungen, Beschilderung, Kontrolle von am Vorfeld beschäftigten Personen, Arbeitsabläufe am Vorfeld usw.),
    35. Ziffer 35
      Art und Häufigkeit von Kontrollen von Luftfahrzeugabstellpositionen, Rollgassen und Rollwegen hinsichtlich der sicheren Benutzbarkeit durch Luftfahrzeuge (zB Zustand der Oberfläche, Verschmutzung, Hindernisfreiheit, Befeuerung, Markierung),
    36. Ziffer 36
      Art und Häufigkeit von Kontrollen der Pisten (zB Standardkontrollen, Kontrollen nach gemeldeten Vorfällen auf den Pisten),
    37. Ziffer 37
      Beschreibung der Prozesse von der Meldung bis zur Behebung von bekannten Problemen (Bauschaden, Befeuerung, Markierung, etc.) auf Bewegungsflächen,
    38. Ziffer 38
      Art und Häufigkeit der Säuberung von Bewegungsflächen,
    39. Ziffer 39
      Beschreibung der Verfahren bei Eis und Schnee auf Bewegungsflächen (Räumplan, Schneeprofil, etc.),
    40. Ziffer 40
      Beschreibung der Verfahren für die Einbindung anderer nicht regelmäßig am Flughafen stattfindender Luftfahrtaktivitäten in den sicheren und reibungslosen Betrieb des Flughafens,
    41. Ziffer 41
      Angabe über die Voraussetzungen für die sowie Art und Häufigkeit der Kontrolle von Arbeiten im Nahbereich von Bewegungsflächen (zB Bauarbeiten, landwirtschaftliche Tätigkeiten),
    42. Ziffer 42
      Art und Häufigkeit der Schulung von Personen mit Zutrittsberechtigung zum nicht allgemein zugänglichen Bereich des Flughafens,
    43. Ziffer 43
      Angaben über die Voraussetzungen für das Betreten des nicht allgemein zugänglichen Bereiches des Flughafens (zB Geh- und Fahrordnung),
    44. Ziffer 44
      Angaben zum vorhanden Betankungssystem sowie zur Lagerung von Treibstoffen und Gefahrengütern,
    45. Ziffer 45
      Beschreibung der Positionierung von Luftfahrzeugen auf den Luftfahrzeugabstellpositionen sowie der Verfahren beim eigenständigen Ein- und Ausrollen sowie bei Push-back-Vorgängen,
    46. Ziffer 46
      Beschreibung der Verfahren bei Vorfällen, Unfällen oder Störungen im Bereich des Flughafens,
    47. Ziffer 47
      Beschreibung des Verfahrens für die Bergung von bewegungsunfähigen Luftfahrzeugen,
    48. Ziffer 48
      Beschreibung des Tierwelt – Gefahrenmanagements des Flughafens,
    49. Ziffer 49
      Beschreibung der Zuständigkeiten betreffend die Befeuerungseinrichtungen am Flughafen,
    50. Ziffer 50
      Beschreibung der am Flughafen vorhandenen visuellen Hilfsmittel (zB Schilder, Markierungen, Befeuerungen),
    51. Ziffer 51
      Übersichtspläne in einem geeigneten Maßstab zur Darstellung der am Flughafen vorhandenen visuellen Hilfsmittel,
    52. Ziffer 52
      Beschreibung der Verfahren und Zuständigkeiten betreffend die Steuerung und Helligkeitsregelung der Befeuerungsanlagen,
    53. Ziffer 53
      Beschreibung der Kontrolle und Überwachung sowie der Verfahren bei Störungsmeldungen betreffend der Befeuerungsanlage,
    54. Ziffer 54
      Beschreibung der Verfahren für die Notstromversorgung des Flughafens, ausgenommen die Pisten,
    55. Ziffer 55
      Beschreibung der Verfahren für die Notstromversorgung der Pisten,
    56. Ziffer 56
      Angaben zur und übersichtliche Darstellungen der Lage von Hindernis- und Gefahrenfeuern innerhalb der Sicherheitszone des Flughafens, welche durch die Flugsicherungsstelle geschalten werden können, sowie die Beschreibung der Kontrolle und Überwachung sowie der Störungsmeldungen derselben,
    57. Ziffer 57
      Beschreibung der Verfahren und Einrichtungen des Flughafens zur Verhinderung von „Runway Incursions“ (gleichzeitige Belegung der Piste durch Luftfahrzeuge und/oder Bodenfahrzeuge) sowie eine Darstellung aller diesbezüglicher Einrichtungen (zB visuelle Hilfsmittel, physische Barrieren) in einem Übersichtsplan in einem geeigneten Maßstab,
    58. Ziffer 58
      Beschreibung aller Verfahren zur Alarmierung der Einsatzkräfte bei Vorfällen am Gelände des Flughafens sowie innerhalb des Zivilflugplatzrettungsbereiches,
    59. Ziffer 59
      Art und Häufigkeit von Tests der Alarmierungssysteme,
    60. Ziffer 60
      Art und Häufigkeit der Durchführung von Übungen der Einsatzkräfte,
    61. Ziffer 61
      Namen des Feuerwehrkommandanten, seiner Stellvertreter sowie der übrigen Mitglieder der Feuerwehr,
    62. Ziffer 62
      Angaben zum jeweils aktuellen Stand der Aus- und Fortbildung der einzelnen Mitglieder der Feuerwehr,
    63. Ziffer 63
      Erläuterung der höchsten verfügbaren Feuerbekämpfungskategorie des Flughafens,
    64. Ziffer 64
      Erläuterung der Verfahren zur allfälligen Erhöhung der Feuerbekämpfungskategorie des Flughafens,
    65. Ziffer 65
      Zur höchsten Feuerbekämpfungskategorie sind anzugeben
      1. Litera a
        Auflistung der Feuerwehreinsatzfahrzeuge mit Nummer und Kennzeichen,
      2. Litera b
        Auflistung der Löschmittelkapazität und -klassifizierung der einzelnen Feuerwehreinsatzfahrzeuge sowie der Bevorratung am Flughafen,
      3. Litera c
        Anzahl des täglich verfügbaren Personals,
      4. Litera d
        Verfahren, wenn Feuerwehreinsatzkräfte auch andere Tätigkeiten am Flughafen ausüben,
      5. Litera e
        zusätzlich Angaben zu internen Verfahrens- und Einsatzabläufen,
      6. Litera f
        Beschreibung der Alarmierung für zusätzliche interne und externe Feuerwehrkräfte,
      7. Litera g
        Beschreibung der vorhandenen Strukturen der Feuerwehreinsatzkräfte,
      8. Litera h
        Auflistung sonstiger Gerätschaften,
      9. Litera i
        Angaben zur Reaktionszeit der Flughafenfeuerwehr gemäß der einschlägigen Verfahrensanweisung der zuständigen Behörde,
    66. Ziffer 66
      Namen des ärztlichen Leiters der Erste-Hilfe-Station und eventueller Stellvertreter sowie des sonstigen Personals,
    67. Ziffer 67
      Angaben zum jeweils aktuellen Stand der Aus- und Fortbildung der einzelnen Mitglieder der Erste-Hilfe-Station,
    68. Ziffer 68
      Verzeichnis der Hilfsmittel sowie der Ausrüstung der Erste-Hilfe-Station und der Rettungsfahrzeuge,
    69. Ziffer 69
      Erläuterung der Regelung hinsichtlich der Rufbereitschaft des ärztlichen Leiters und, sofern dieser während der Betriebszeiten nicht permanent anwesend ist, seiner Stellvertreter während der Betriebszeiten,
    70. Ziffer 70
      Für die Erste-Hilfe-Einrichtungen sind anzugeben
      1. Litera a
        Auflistung der Einsatzfahrzeuge mit Nummer und Kennzeichen,
      2. Litera b
        Auflistung des täglich verfügbaren Personals,
      3. Litera c
        Angabe und Verfahren, wenn Einsatzkräfte auch andere Tätigkeiten am Flughafen ausüben,
      4. Litera d
        Angabe der Kapazität der Erste-Hilfe-Einrichtungen,
      5. Litera e
        zusätzlich Angaben zu internen Verfahrens- und Einsatzabläufen,
      6. Litera f
        Beschreibung der Alarmierung für zusätzliche interne und externe Einsatzkräfte und
      7. Litera g
        Beschreibung der vorhandenen Strukturen der Erste-Hilfe,
    71. Ziffer 71
      Sollten von Seiten des Flughafenhalters mit im Umland des Flughafens befindlichen Einsatzkräften Kooperationen bei Einsätzen vereinbart worden sein, so sind diese Kooperationen und die entsprechenden vereinbarten Verfahren und Alarmierungen zu beschreiben,
    72. Ziffer 72
      Für die Aus- und Weiterbildung der Einsatzkräfte am Gelände des Flughafens sind anzugeben
      1. Litera a
        Art und Häufigkeit der Schulungen für Einsätze bei schlechter Sicht am Flughafen,
      2. Litera b
        Art und Häufigkeit der Orientierungsschulungen am Gelände des Flughafens,
    73. Ziffer 73
      Einsatzpläne für Flugnotfälle und Notfälle,
    74. Ziffer 74
      Name der zuständigen Flugverkehrsdienststelle, sowie
    75. Ziffer 75
      Abkommen zwischen dem Flughafenhalter und der zuständigen Flugsicherungsorganisation über den Betrieb der Flugverkehrsdienststelle.
  2. Absatz 2Der Flughafenhalter ist für den Inhalt, die Erstellung und ständige Aktualisierung des Flughafen-Handbuches verantwortlich. Eine Unterteilung des Flughafen-Handbuches in Zuständigkeitsbereiche ist zulässig. Die für einen Teilbereich verantwortliche Person ist der zuständigen Behörde bekannt zu geben.
  3. Absatz 3Im Falle einer wesentlichen Änderung des Flughafen-Handbuches hat der Flughafenhalter der zuständigen Behörde unverzüglich eine Ausfertigung der geänderten Fassung des Flughafen-Handbuches zu übermitteln. Bei sonstigen Änderungen des Flughafen-Handbuches hat der Flughafenhalter jedenfalls am Ende des Jahres, in dem diese Änderungen erfolgt sind, die geänderte Fassung des Flughafen-Handbuches der zuständigen Behörde zu übermitteln. Die zuständige Behörde hat die Änderungen dahingehend zu überprüfen, ob die Sicherheit des Betriebes des Flughafens weiterhin gewährleistet ist. Die §§ 8 und 11 sind anzuwenden.
  4. Absatz 4Sollte das Flughafen-Handbuch als Loseblattsammlung gestaltet sein, ist das Verzeichnis über den Austausch von Einlageblättern in einem gesonderten Ordner oder am Ende des Flughafen-Handbuches zwecks ordnungsgemäßer Nachvollziehbarkeit aufzubewahren.
  5. Absatz 5Zur Vermeidung deckungsgleicher Inhalte mit anderen vom Flughafenhalter zu erstellenden Unterlagen (zB Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen, Feuerwehrbetriebshandbücher, Betriebshandbuch Erste-Hilfe-Station, Einsatzpläne der Flughafenhalter) ist es zulässig, diese Unterlagen als Bestandteile des Flughafen-Handbuches in dieses zu integrieren.

Zertifizierungsvoraussetzungen

§ 5.

Die Ausstellung bzw. Verlängerung eines Zertifikates darf von der zuständigen Behörde nur erfolgen, wenn die Überprüfung des Flughafens ergeben hat, dass

  1. Ziffer eins
    die physischen Bedingungen auf den Bewegungsflächen sowie die vorhandenen Einrichtungen des Flughafens mit den anwendbaren Regelungen und Bewilligungen übereinstimmen,
  2. Ziffer 2
    die im Flughafen-Handbuch dargelegten Einrichtungen und Verfahren geeignet sind, den bewilligten Flughafenbetrieb sicher und reibungslos durchführen zu können,
  3. Ziffer 3
    ausreichend erfahrene und ausgebildete Fachkräfte vorhanden sind, um die sicherheitsrelevanten Aufgaben durchführen zu können und
  4. Ziffer 4
    der Antragsteller in der Lage ist, für den Flughafen ein effektives und umfassendes Sicherheitsmanagement System (SMS) sicherzustellen.

Ausstellung des Flughafen-Zertifikates

§ 6.

Das Flughafen-Zertifikat ist von der zuständigen Behörde auszustellen, wenn

  1. Ziffer eins
    der Flughafen und dessen Einrichtungen den anwendbaren Regelungen und Bewilligungen entspricht und
  2. Ziffer 2
    auf Grund der Angaben im Flughafen-Handbuch sowie auf Grund der Ergebnisse von Überprüfungen durch die zuständige Behörde die Anforderungen gemäß § 5 als erfüllt angesehen werden können.

Form und Veröffentlichung des Flughafen-Zertifikates

§ 7.

  1. Absatz einsDas Zertifikat ist dem Antragsteller in Form einer Urkunde im Sinne der Anlage 2 auszustellen.
  2. Absatz 2Das Zertifikat ist von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie sowie vom Antragsteller auf der jeweiligen Homepage zu veröffentlichen.

Dauer und Gültigkeit des Flughafen-Zertifikates

§ 8.

  1. Absatz einsDas Zertifikat ist für eine Gültigkeitsdauer von 5 Jahren auszustellen.
  2. Absatz 2Werden Voraussetzungen, die zur Ausstellung des Zertifikates geführt haben, nicht mehr erfüllt, ist das Zertifikat nicht mehr gültig. Die zuständige Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag des Flughafenhalters darüber einen Feststellungsbescheid erlassen und die Rückgabe des Zertifikates vorschreiben.

Verlängerung des Flughafen-Zertifikates

§ 9.

Spätestens sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeit des Zertifikates hat der Flughafenhalter einen Antrag gemäß § 2 auf Verlängerung des Zertifikates bei der zuständigen Behörde zu stellen. Die Verlängerung des Zertifikates hat unter denselben Voraussetzungen wie die erstmalige Ausstellung des Zertifikates zu erfolgen.

Wechsel des Flughafenhalters

§ 10.

  1. Absatz einsEine Übertragung des Zertifikates auf einen anderen Flughafenhalter ist nicht zulässig. Bei einem Wechsel des Flughafenhalters hat der bisherige Inhaber des Zertifikates dieses der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzustellen. Der neue Flughafenhalter hat einen neuen Antrag gemäß § 2 auf Ausstellung einer Flughafen-Zertifizierung zu stellen.
  2. Absatz 2Abweichend von Abs. 1 kann die zuständige Behörde auf Antrag des neuen Flughafenhalters bei einem bloßen Wechsel in der Person des Flughafenhalters unter Beibehaltung des bestehenden bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges des Flughafens einer Übertragung des Zertifikates zustimmen.

Aufsichtsmaßnahmen

§ 11.

  1. Absatz einsWerden wesentliche Mängel im Zuge von Überprüfungen von der zuständigen Behörde festgestellt oder dieser auf andere Weise bekannt, welche geeignet sind, den sicheren und reibungslosen Betrieb des Flughafens zu gefährden, und werden diese Mängel nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde festgelegten Frist beseitigt oder die betrieblichen Verfahren zur Vermeidung dieser Mängel nicht zufriedenstellend angepasst, hat die zuständige Behörde gemäß § 8 Abs. 2 die Ungültigkeit des Zertifikates mit Bescheid festzustellen. Paragraph 8, Absatz 2, erster Satz bleibt unberührt.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen der §§ 76, 77 sowie 141 LFG bleiben unberührt.

2. Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Gebühren

§ 12.

  1. Absatz einsFür die Ausstellung des Zertifikates ist vom Antragsteller im Falle eines Flughafens mit mehr als fünf Millionen Passagieren pro Jahr im zivilen Flugbetrieb eine Gebühr von 50 000 Euro, in allen anderen Fällen eine Gebühr von 30 000 Euro zu entrichten.
  2. Absatz 2Die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr tritt zum Zeitpunkt der Zustellung des Zertifikates ein. Die Gebühr ist binnen 14 Tagen an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie mittels Überweisung durch Erlagschein zu entrichten. Wird die Gebühr nicht ohne weiteres entrichtet, ist diese in einem abgesonderten Bescheid vorzuschreiben.

Übergangsbestimmungen

§ 13.

Flughäfen, deren Betrieb zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bewilligt ist, müssen bis längstens zum Ablauf des 31. Dezember 2010 ein Zertifikat gemäß dieser Verordnung innehaben.

In- und Außerkrafttreten

§ 14.

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft.

Bures

Anlage 1

Musterantragsformular (siehe unter Anlagen)

Anlage 2

REPUBLIK ÖSTERREICH

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

GZ.

(Bundeswappen)

ZERTIFIZIERUNGSURKUNDE

Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie als Oberste Zivilluftfahrtbehörde bescheinigt hiermit

dem Flughafen (Name und Anschrift, ICAO-Code)

die Übereinstimmung seiner für den sicheren und reibungslosen Betrieb notwendigen Einrichtungen mit den in Österreich anwendbaren Vorschriften.

Diese Urkunde ist gültig, solange alle Voraussetzungen für die Zertifizierung erfüllt werden, längstens jedoch bis xxx.

Wien, am

L. S.

(Trockenstempel)

Für die Bundesministerin: