Jahrgang 2010 |
Ausgegeben am 30. September 2010 |
Teil römisch zwei |
314. Verordnung: | Änderung der Zollrechts-Durchführungsverordnung |
Aufgrund des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, (ZollR-DG), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Zollrechts (ZollR-DV 2004), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2004,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2008,, wird – hinsichtlich Paragraph eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft – wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, wird die Wortfolge „nach den Bestimmungen des Qualitätsklassengesetzes“ durch die Wortfolge „nach den Bestimmungen des Vermarktungsnormengesetzes“ ersetzt, an die Stelle der Zitierung „Verordnung des Bundesministers für Land-und Forstwirtschaft über die Durchführung der Qualitätskontrolle, BGBl. Nr. 576/1995“ tritt die Zitierung „Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung, BGBl. römisch zwei Nr. 281/2010“.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 8, Ziffer eins, lautet die Litera d,):
„d) Waren des Titels römisch zwei Kapitel römisch fünf bis zu einem Gesamtwert von 22 Euro, römisch zehn, römisch zwanzig, römisch 25 , römisch 28 , römisch 30 ;“
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 21, tritt an die Stelle des Begriffes „Kommission“ der Begriff „Europäische Kommission“.
Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 22, tritt an die Stelle der Wortfolge „von der Kommission“ die Wortfolge „von der Europäischen Kommission“.
Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 23, Absatz 4, tritt an die Stelle der Wortfolge „der Kommission“ die Wortfolge „der Europäischen Kommission“.
Novellierungsanordnung 6, Paragraph 25, Absatz eins, wird wie folgt geändert:
a) Im Einleitungssatz wird die Wortfolge „Titeln des Kapitels römisch eins ZBefrVO“ durch die Wortfolge „Kapiteln des Titels römisch eins ZBefrVO“ ersetzt.
b) In Ziffer eins, wird die Zitierung „Titel I“ durch die Zitierung „Kapitel I“ ersetzt, in Ziffer eins, Litera b, tritt unter i) an Stelle der Wortfolge „im Zollgebiet der Gemeinschaft“ die Wortfolge „im Zollgebiet der Europäischen Union“ und unter ii) an Stelle der Wortfolge „des Zollgebiets der Gemeinschaft“ die Wortfolge „des Zollgebiets der Europäischen Union“.
c) In Ziffer 2, wird die Zitierung „Titel römisch zwei, römisch drei, IV“ durch die Zitierung „Kapitel römisch zwei und III“ ersetzt.
d) In Ziffer 3, wird die Zitierung „Titel V“ durch die Zitierung „Kapitel IV“ ersetzt.
e) In Ziffer 4, wird die Zitierung „Titel VIII“ durch die Zitierung „Kapitel VII“ ersetzt.
f) In Ziffer 5, wird die Zitierung „Titel XII“ durch die Zitierung „Kapitel XI“ , die Zitierung „"Art". 52 und 53“ durch die Zitierung „"Art". 44 und 45“ sowie die Zitierung „"Art". 59a“ durch die Zitierung „"Art". 51“ ersetzt.
g) In Ziffer 6, wird die Zitierung „Titel römisch acht, römisch vierzehn a und XIVb“ durch die Zitierung „Kapitel römisch zwölf, römisch vierzehn und XV“ ersetzt.
h) In Ziffer 7, wird die Zitierung „Titel XVI“ durch die Zitierung „Kapitel XVII“ ersetzt.
i) In Ziffer 8, wird die Zitierung „Titel XVIII“ durch die Zitierung „Kapitel XIX“ ersetzt.
j) In Ziffer 9, wird die Zitierung „Titel XXI“ durch die Zitierung „Kapitel XXII“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 7, Paragraph 25, Absatz 2, wird wie folgt geändert:
a) In Ziffer 2, wird die Zitierung „"Art". 1 Absatz 2, Buchstabe c) zweiter Anstrich ZBefrVO“ durch die Zitierung „"Art". 2 Absatz eins, Buchstabe c) ii) ZBefrVO“ ersetzt.
b) In Ziffer 4, wird die Zitierung „"Art". 133 Absatz eins, Buchstabe b) ZBefrVO“ durch die Zitierung „"Art". 128 Absatz eins, Buchstabe b) ZBefrVO“ ersetzt.
c) In Ziffer 5, wird die Zitierung „"Art". 133 Absatz eins, Buchstabe c bis g ZBefrVO“ durch die Zitierung „"Art". 128 Absatz eins, Buchstabe c bis g ZBefrVO“ ersetzt.
d) In Ziffer 6, wird die Zitierung „"Art". 133 Absatz 2, ZBefrVO“ durch die Zitierung „"Art". 128 Absatz 2, ZBefrVO“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 8, Paragraph 26, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird die Zitierung „"Art". 1 Absatz 2, Buchstabe c) zweiter Anstrich ZBefrVO“ durch die Zitierung „"Art". 2 Absatz eins, Buchstabe c) ii)“ ersetzt.
b) In Absatz 4, Ziffer eins, wird die Zitierung „"Art". 1 Absatz 2, Buchstabe c erster Anstrich bzw. Buchstabe d ZBefrVO“ durch die Zitierung „"Art". 2 Absatz eins, Buchstabe c) i) bzw. Buchstabe d ZBefrVO“ ersetzt.
Pröll