Jahrgang 2010 |
Ausgegeben am 30. September 2010 |
Teil römisch zwei |
313. Verordnung: | Änderung der Textilkennzeichnungsverordnung 1993 |
| [CELEX-Nr.: 32009L0121, 32009L0122] |
Auf Grund des Paragraph 32, des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2007,, wird verordnet:
Die Textilkennzeichnungsverordnung 1993 – TKV, Bundesgesetzblatt Nr. 890 aus 1993,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 44 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 6, werden folgende Ziffer 6 und 7 angefügt:
Novellierungsanordnung 2, Paragraph 7, lautet:
Textilprodukte, die bis zum Ablauf des 30. September 2010 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 44 aus 2008, gekennzeichnet und in Verkehr gebracht worden sind, dürfen bis zum Abbau der Bestände verkauft oder abgegeben werden.“
Novellierungsanordnung 3, In Anlage 2 wird in Ziffer 40, am Satzende der Punkt entfernt und folgende Ziffer 41, angefügt:
für Fasern, die zu mindestens 85 Gewichtsprozent aus vernetzten Makromolekülen aus Melaminderivaten bestehen.“
Novellierungsanordnung 4, In Anlage 3 wird nach der Ziffer 40, folgende Ziffer 41, angefügt:
„41 Melamin 7,00“
Novellierungsanordnung 5, Anlage 6 Abschnitt „2. Einzelverfahren – Übersichtstabelle“ samt Überschrift lautet:
|
Verfahren |
Anwendungsbereich |
Reagenz |
|
|
Löslicher Bestandteil |
Unlöslicher Bestandteil |
||
|
Nr. 1 |
Acetat |
Bestimmte andere Fasern |
Aceton |
|
Nr. 2 |
Bestimmte Eiweißfasern |
Bestimmte andere Fasern |
Hypochlorit |
|
Nr. 3 |
Cupro, Viskose und gewisse Typen von Modal |
Baumwolle, Elastolefin oder Melamin |
Ameisensäure und Zinkchlorid |
|
Nr. 4 |
Polyamid oder Nylon |
Bestimmte andere Fasern |
80%ige Ameisensäure |
|
Nr. 5 |
Acetat |
Triacetat, Elastolefin oder Melamin |
Benzylalkohol |
|
Nr. 6 |
Triacetat oder Polylactid |
Bestimmte andere Fasern |
Dichlormethan |
|
Nr. 7 |
Bestimmte Zellulosefasern |
Polyester, Elastomultiester oder Elastolefin |
75%ige Schwefelsäure |
|
Nr. 8 |
Polyacrylfasern, bestimmte Modacrylfasern oder bestimmte Polychloridfasern |
Bestimmte andere Fasern |
Dimethylformamid |
|
Nr. 9 |
Bestimmte Polychloridfasern |
Bestimmte andere Fasern |
Schwefelkohlenstoff/Aceton (55,5/44,5) |
|
Nr. 10 |
Acetat |
Bestimmte Polychloridfasern, Elastolefin oder Melamin |
Eisessig |
|
Nr. 11 |
Seide |
Wolle, Tierhaare, Elastolefin oder Melamin |
75%ige Schwefelsäure |
|
Nr. 12 |
Jute |
Bestimmte Fasern tierischen Ursprungs |
Stickstoffbestimmungsverfahren |
|
Nr. 13 |
Polypropylen |
Bestimmte andere Fasern |
Xylol |
|
Nr. 14 |
Bestimmte andere Fasern |
Polychloridfasern (auf Homopolymerbasis von Vinylchlorid), Elastolefin oder Melamin |
Konzentrierte Schwefelsäure |
|
Nr. 15 |
Polychloridfasern, bestimmte Modacryle, bestimmte Elastane, Acetate, Triacetate |
Bestimmte andere Fasern |
Cyclohexanon |
|
Nr. 16 |
Melamin |
Baumwolle oder Aramid |
90 %ige heiße Ameisensäure |
“
Novellierungsanordnung 6, Anlage 6 Verfahren Nr. 1 Abschnitt „1. Anwendungsbereich“ Ziffer 2, lautet:
Selbstverständlich ist diese Vorschrift nicht auf oberflächen-entacetylierte Acetatfasern anwendbar.“
Novellierungsanordnung 7, Anlage 6 Verfahren Nr. 1 Abschnitt „5. Berechnung und Ergebnisdarstellung“ lautet:
„Die Ergebnisse werden nach dem im Allgemeinen Teil angegebenen Verfahren berechnet. Der Berichtigungskoeffizient „d“ hat den Wert 1,00, ausgenommen bei Melamin: 1,01.“
Novellierungsanordnung 8, Anlage 6 Verfahren Nr. 2 Abschnitt „1. Anwendungsbereich“ Ziffer 2, lautet:
Sind unterschiedliche Eiweißfasern vorhanden, so liefert das Verfahren deren Gesamtmenge, jedoch nicht die prozentualen Anteile.“
Novellierungsanordnung 9, Anlage 6 Verfahren Nr. 2 Abschnitt „5. Berechnung und Ergebnisdarstellung“ lautet:
„Die Ergebnisse werden nach dem im Allgemeinen Teil angegebenen Verfahren berechnet. Der Berichtigungskoeffizient “d“ hat den Wert 1,00, für Baumwolle, Viskose, Modal und Melamin den Wert 1,01 und für ungebleichte Baumwolle den Wert 1,03.“
Novellierungsanordnung 10, Anlage 6 Verfahren Nr. 3 Abschnitt „1. Anwendungsbereich“ Ziffer 2, lautet:
Wird die Anwesenheit von Modalfasern festgestellt, so ist ein Vorversuch auszuführen, um zu untersuchen, ob diese im Reagenz löslich sind.
Das Verfahren gilt nicht für Mischungen, bei denen die Baumwolle durch übermäßigen chemischen Angriff verändert worden ist oder die Viskose- oder Cuprofasern durch Anwesenheit bestimmter Farbstoffe, Reagenzien oder Appreturmittel, die nicht vollständig entfernt werden können, nicht mehr vollständig löslich sind.“
Novellierungsanordnung 11, Anlage 6 Verfahren Nr. 3 Abschnitt „5. Berechnung und Ergebnisdarstellung“ lautet:
„Die Ergebnisse werden nach dem im Allgemeinen Teil angegebenen Berechnungsverfahren ermittelt. Der Berichtigungsfaktor „d“ für Baumwolle beträgt 1,02, für Melamin 1.01 und jener für Elastolefin 1,00.“
Novellierungsanordnung 12, In Anlage 6 Verfahren Nr. 4 Abschnitt „1. Anwendungsbereich“ Ziffer 2, wird der Ausdruck „und Elastolefin (40).“ durch den Ausdruck, „ , Elastolefin (40) und Melamin (41).“ ersetzt. Im letzten Satz entfällt das Wort „alkalischen“.
Novellierungsanordnung 13, Anlage 6 Verfahren Nr. 4 Abschnitt „5. Berechnung und Ergebnisdarstellung“ lautet:
„Die Ergebnisse werden nach dem im Allgemeinen Teil angegebenen Berechnungsverfahren ermittelt. Der Berichtigungsfaktor „d“ hat den Wert 1,00, ausgenommen bei Melamin: 1,01.“
Novellierungsanordnung 14, In Anlage 6 Verfahren Nr. 5 Abschnitt „1. Anwendungsbereich“ Ziffer 2, wird der Ausdruck „und Elastolefin (40).“ durch den Ausdruck, „ , Elastolefin (40) und Melamin (41).“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 15, Anlage 6 Verfahren Nr. 5 Abschnitt „5. Berechnung und Ergebnisdarstellung“ lautet:
„Die Ergebnisse werden nach dem im Allgemeinen Teil angegebenen Berechnungsverfahren ermittelt. Der Berichtigungsfaktor „d“ hat den Wert 1,00, ausgenommen bei Melamin: 1,01.“
Novellierungsanordnung 16, In Anlage 6 Verfahren Nr. 6 Abschnitt „1. Anwendungsbereich“ Ziffer 2, wird der Ausdruck „und Elastolefin (40).“ durch den Ausdruck, „ , Elastolefin (40) und Melamin (41).“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 17, Anlage 6 Verfahren Nr. 6 Abschnitt „5. Berechnung und Ergebnisdarstellung“ lautet:
„Die Ergebnisse werden nach dem im Allgemeinen Teil angegebenen Berechnungsverfahren ermittelt. Der Berichtigungsfaktor „d“ beträgt bei Polyester, Elastomultiester, Elastolefin und Melamin 1,01, sonst aber 1,00.“
Novellierungsanordnung 18, Anlage 6 Verfahren Nr. 8 Abschnitt „1. Anwendungsbereich“ Ziffer 2, lautet:
Es gilt ferner für Polyacryl- und bestimmte Modacrylfasern, die mit vormetallisierten Farbstoffen, jedoch nicht mit Nachchromierfarbstoffen behandelt sind.“
Novellierungsanordnung 19, Anlage 6 Verfahren Nr. 8 Abschnitt „5. Berechnung und Ergebnisdarstellung“ lautet:
„Die Ergebnisse werden nach dem im Allgemeinen Teil angegebenen Berechnungsverfahren ermittelt. Der Berichtigungsfaktor „d“ beträgt bei Wolle, Baumwolle, Cupro, Modal, Polyester, Elastomultiester, Elastolefin und Melamin 1,01, sonst aber 1,00.“
Novellierungsanordnung 20, Anlage 6 Verfahren Nr. 9 Abschnitt „1. Anwendungsbereich“ Ziffer 2, lautet:
Ist der Gehalt an Wolle oder Seide in der Mischung größer als 25%, so ist das Verfahren Nr. 2 anzuwenden.
Ist der Gehalt an Polyamid oder Nylon in der Mischung größer als 25%, so wird das Verfahren Nr. 4 angewendet.“
Novellierungsanordnung 21, Anlage 6 Verfahren Nr. 9 Abschnitt „5. Berechnung und Ergebnisdarstellung“ lautet:
„Die Ergebnisse werden nach dem im Allgemeinen Teil angegebenen Verfahren berechnet. Der Berichtigungsfaktor „d“ beträgt 1,00, ausgenommen bei Melamin: 1,01.“
Novellierungsanordnung 22, Anlage 6 Verfahren Nr. 10 Abschnitt „1. Anwendungsbereich“ Ziffer 2, lautet:
Novellierungsanordnung 23, Anlage 6 Verfahren Nr. 11 Abschnitt „1. Anwendungsbereich“ Ziffer 2, lautet:
Novellierungsanordnung 24, Anlage 6 Verfahren Nr. 11 Abschnitt „5. Berechnung und Ergebnisdarstellung“ lautet:
„Die Ergebnisse werden in der im Allgemeinen Teil beschriebenen Weise berechnet. Der Faktor „d“ hat den Wert 0,985 für Wolle, 1,00 für Elastolefin und 1,01 für Melamin.“
Novellierungsanordnung 25, Anlage 6 Verfahren Nr. 13 Abschnitt „1. Anwendungsbereich“ Ziffer 2, lautet:
Novellierungsanordnung 26, Anlage 6 Verfahren Nr. 13 Abschnitt „5. Berechnung und Ergebnisdarstellung“ lautet:
„Die Ergebnisse werden in der im Allgemeinen Teil beschriebenen Weise berechnet. Der Faktor „d“ hat den Wert 1,00, jener für Melamin: 1,01.“
Novellierungsanordnung 27, Anlage 6 Verfahren Nr. 14 Abschnitt „1. Anwendungsbereich“ Ziffer eins und 2 erster Satz lauten:
Novellierungsanordnung 28, Anlage 6 Verfahren Nr. 14 Abschnitt „2. Grundlage des Verfahrens“ lautet:
„Alle Bestandteile außer den Polychlorid- und Elastolefinfasern oder Melamin (d.h. die unter 1.1. genannten Fasern) werden aus einer bekannten Trockenmasse durch Auflösen in konzentrierter Schwefelsäure (relative Dichte 1,84 bei 20 °C) abgetrennt. Der aus Polychloridfaser, Elastolefin oder Melamin bestehende Rückstand wird gesammelt, gewaschen, getrocknet und gewogen; seine - erforderlichenfalls berichtigte - Masse wird in Prozentsätzen der Trockenmasse der Mischung ausgedrückt. Der Anteil der anderen Bestandteile wird durch Differenzbildung ermittelt.“
Novellierungsanordnung 29, Anlage 6 Verfahren Nr. 14 Abschnitt „5. Berechnung und Ergebnisdarstellung“ lautet:
„Die Ergebnisse werden in der im Allgemeinen Teil angegebenen Berechnungsweise ermittelt; der Wert „d“ beträgt 1,00, ausgenommen für Melamin: 1,01.“
Novellierungsanordnung 30, Anlage 6 Verfahren Nr. 15 Abschnitt „1. Anwendungsbereich“ Ziffer 2, erster Satz lautet:
Novellierungsanordnung 31, Anlage 6 Verfahren Nr. 15 Abschnitt „5. Berechnung und Ergebnisdarstellung“ lautet:
„Die Ergebnisse werden nach dem im Allgemeinen Teil angegebenen Verfahren berechnet. Der Berichtigungskoeffizient „d” beträgt 1,00, jedoch bei
Seide und Melamin: 1,01
Polyacryl: 0,98.“
Novellierungsanordnung 32, In Anlage 6 wird nach dem Verfahren Nr. 15 folgendes Verfahren Nr. 16 angefügt:
1. ANWENDUNGSBEREICH
Dieses Verfahren gilt nach Entfernung der nichtfaserigen Bestandteile für binäre Mischungen von:
mit
2. GRUNDLAGE DES VERFAHRENS
Die Melaminfasern werden aus einer bekannten Trockenmasse der Mischung mit Hilfe heißer Ameisensäure (90 % Massengehalt) herausgelöst.
Der Rückstand wird gesammelt, gewaschen, getrocknet und gewogen; seine Masse wird, gegebenenfalls nach Berichtigung, als Prozentsatz der Trockenmasse der Mischung ausgedrückt. Der Anteil der anderen Bestandteile wird durch Differenzbildung ermittelt.
Anmerkung: Es darf nicht vom empfohlenen Temperaturbereich abgewichen werden, da die Löslichkeit von Melamin in starkem Maße temperaturabhängig ist.
3. GERÄTE UND REAGENZIEN (neben den im Allgemeinen Teil genannten)
Beim Umgang mit heißer Ameisensäure ist wegen ihrer stark ätzenden Wirkung äußerste Vorsicht geboten.
4. DURCHFÜHRUNG
Es ist der im Allgemeinen Teil beschriebene Analysevorgang zu befolgen und folgendermaßen vorzugehen:
Die in einem 200-ml-Erlenmeyerkolben mit Schliffstopfen befindliche Probe wird mit 100 ml Ameisensäure je Gramm Probe versetzt. Der Kolben wird verschlossen und geschüttelt, um die Probe vollständig zu benetzen. Der Kolben wird eine Stunde lang in einem Wasserbadschüttler bei 90 ± 2 °C kräftig geschüttelt. Anschließend lässt man den Kolben auf Raumtemperatur abkühlen. Die Flüssigkeit über einen gewogenen Glasfiltertiegel dekantieren. Der Rückstand im Kolben wird mit 50 ml Ameisensäure versetzt und manuell geschüttelt, anschließend wird der Kolbeninhalt durch den Glasfiltertiegel gefiltert. Etwa zurückbleibende Fasern werden durch Auswaschen des Kolbens mit etwas Ameisensäurelösung in den Filtertiegel überführt. Der Filtertiegel wird unter Absaugen entleert und der Rückstand nacheinander mit Ameisensäure, heißem Wasser, verdünnter Ammoniaklösung und schließlich mit kaltem Wasser ausgewaschen, wobei der Tiegel nach jeder Flüssigkeitszugabe unter Absaugen entleert wird, jedoch erst, nachdem die jeweilige Waschlösung durch ihr Eigengewicht abgelaufen ist. Zum Schluss wird der Tiegel unter Absaugen geleert, zusammen mit dem Rückstand getrocknet, abgekühlt und gewogen.
Anmerkung: Die Löslichkeitseigenschaften von Melamin sind in starkem Maße von der Temperatur abhängig, daher ist diese sorgfältig zu überwachen.
5. BERECHNUNG UND ERGEBNISDARSTELLUNG
Die Ergebnisse werden nach dem im Allgemeinen Teil angegebenen Berechnungsverfahren berechnet. Der Wert „d“ für Baumwolle und Aramid beträgt 1,02.
6. GENAUIGKEIT DES VERFAHRENS
Bei homogenen Textilgemischen liegen die Zuverlässigkeitsgrenzen der Ergebnisse dieses Verfahrens bei höchstens ± 2, wobei die statistische Sicherheit 95 % beträgt.“
Mitterlehner