310. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung über die Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz geändert wird
Auf Grund des § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2010, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 8, Absatz eins und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2010,, wird verordnet:
Die Verordnung über die Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz, BGBl. II Nr. 201/2007, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 15 betreffende Zeile:Im Inhaltsverzeichnis lautet die den Paragraph 15, betreffende Zeile:
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„§ 15.
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Inkrafttreten; Außerkrafttreten“
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2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 wird die Wendung „zum Zweck der summarischen Darstellung des Schulerfolges im Rahmen abschließender Prüfungen“ durch die Wendung „zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben (Planung, Steuerung und Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten) auf Grundlage statistischer Auswertungen“ ersetzt.In Paragraph eins, wird die Wendung „zum Zweck der summarischen Darstellung des Schulerfolges im Rahmen abschließender Prüfungen“ durch die Wendung „zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben (Planung, Steuerung und Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten) auf Grundlage statistischer Auswertungen“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Die §§ 3 und 4 samt Überschriften lauten:Die Paragraphen 3 und 4 samt Überschriften lauten:
„Abfragezweck
§ 3.Paragraph 3,
Den Abfrageberechtigten ist zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben (§ 1) auf Grundlage statistischer Auswertungen eine Abfrageberechtigung auf die in der Gesamtevidenz verarbeiteten indirekt personenbezogenen Daten in der Weise eröffnet, dass ihnen statistische Auswertungen in Bezug auf den jeweiligen örtlichen Wirkungsbereich möglich sind. Den Abfrageberechtigten ist zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben (Paragraph eins,) auf Grundlage statistischer Auswertungen eine Abfrageberechtigung auf die in der Gesamtevidenz verarbeiteten indirekt personenbezogenen Daten in der Weise eröffnet, dass ihnen statistische Auswertungen in Bezug auf den jeweiligen örtlichen Wirkungsbereich möglich sind.
Umfang der Abfrageberechtigung
§ 4.Paragraph 4,
Der Umfang der Abfrageberechtigung ist auf die in den örtlichen Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Abfrageberechtigten fallenden Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen (ausgenommen die Zentrallehranstalten) sowie auf die in der Gesamtevidenz enthaltenen Gesamtdatensätze, die von diesen Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, c und g des Bildungsdokumentationsgesetzes übermittelt worden sind, beschränkt.“ Der Umfang der Abfrageberechtigung ist auf die in den örtlichen Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Abfrageberechtigten fallenden Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen (ausgenommen die Zentrallehranstalten) sowie auf die in der Gesamtevidenz enthaltenen Gesamtdatensätze, die von diesen Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, c und g des Bildungsdokumentationsgesetzes übermittelt worden sind, beschränkt.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 5 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
die Attribute oder eine Kombination von Attributen der in der Gesamtevidenz enthaltenen Datenarten und“
5.Novellierungsanordnung 5, § 5 Abs. 2 lautet:Paragraph 5, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Das Ergebnis der Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz ist eine summarische Darstellung der in der Gesamtevidenz enthaltenen Datenarten.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 9 Abs. 1 lautet:Paragraph 9, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Der Auftraggeber hat durch programmtechnische Vorkehrungen sicher zu stellen, dass der Zugriff auf die Gesamtevidenz und die Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz für den Abfrageberechtigten nur in dem in den §§ 4 und 5 vorgesehenen Ausmaß und Umfang möglich sind.“Der Auftraggeber hat durch programmtechnische Vorkehrungen sicher zu stellen, dass der Zugriff auf die Gesamtevidenz und die Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz für den Abfrageberechtigten nur in dem in den Paragraphen 4 und 5 vorgesehenen Ausmaß und Umfang möglich sind.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 12 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
Veränderungen in Bezug auf abfrageberechtigte Mitarbeiter gemäß § 6 Abs. 2 (einschließlich des Entzugs der Abfrageberechtigung),“Veränderungen in Bezug auf abfrageberechtigte Mitarbeiter gemäß Paragraph 6, Absatz 2, (einschließlich des Entzugs der Abfrageberechtigung),“
8.Novellierungsanordnung 8, Die Überschrift des § 15 lautet:Die Überschrift des Paragraph 15, lautet:
„Inkrafttreten, Außerkrafttreten“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 15 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:In Paragraph 15, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der den § 15 betreffenden Zeile, § 1, § 3 samt Überschrift, § 4 samt Überschrift, § 5 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 9 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Z 1 sowie die Überschrift des § 15 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 310/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt die Anlage zu § 4 außer Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der den Paragraph 15, betreffenden Zeile, Paragraph eins,, Paragraph 3, samt Überschrift, Paragraph 4, samt Überschrift, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, sowie die Überschrift des Paragraph 15, dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2010, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt die Anlage zu Paragraph 4, außer Kraft.“
10.Novellierungsanordnung 10, Die Anlage zu § 4 entfällt.Die Anlage zu Paragraph 4, entfällt.
Schmied