309. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung über die Abgeltung des Aufwands der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für den Vollzug des § 6 Abs. 2 und 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes geändert wird309. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung über die Abgeltung des Aufwands der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für den Vollzug des Paragraph 6, Absatz 2 und 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes geändert wird
Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2010, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 6, Absatz 4, des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2010,, wird verordnet:
Die Verordnung über die Abgeltung des Aufwands der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für den Vollzug des § 6 Abs. 2 und 3 des Bildungsdokumentationsgesetztes, BGBl. II Nr. 419/2008, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Abgeltung des Aufwands der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für den Vollzug des Paragraph 6, Absatz 2 und 3 des Bildungsdokumentationsgesetztes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:In Paragraph eins, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,Darüber hinaus hat die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ den Aufwand für das Schuljahr 2010/2011 abzugelten, der durch die Novelle der Bildungsdokumentationsverordnung, BGBl. II Nr. 308/2010, entsteht. Der Aufwandsersatz beträgt 11 548 Euro.“Darüber hinaus hat die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ den Aufwand für das Schuljahr 2010 aus 2011, abzugelten, der durch die Novelle der Bildungsdokumentationsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 308 aus 2010,, entsteht. Der Aufwandsersatz beträgt 11 548 Euro.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“.In Paragraph 2, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 2 Abs. 1 wird die Wendung „Der Aufwandsersatz gemäß § 1“ durch die Wendung „Der Aufwandsersatz gemäß § 1 Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, wird die Wendung „Der Aufwandsersatz gemäß Paragraph eins, durch die Wendung „Der Aufwandsersatz gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 2 wird folgender Abs. 2 angefügt:Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,Der Aufwandsersatz gemäß § 1 Abs. 2 ist jeweils zur Hälfte am 1. September 2010 und am 1. Juli 2011 fällig.“Der Aufwandsersatz gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ist jeweils zur Hälfte am 1. September 2010 und am 1. Juli 2011 fällig.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§§ 1 und 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 309/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“Paragraphen eins und 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2010, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Schmied