BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 29. September 2010

Teil römisch zwei

308. Verordnung:

Änderung der Bildungsdokumentationsverordnung

308. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur sowie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Bildungsdokumentationsverordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 6, Absatz 2,, des Paragraph 8 und des Paragraph 9, des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2010,, wird verordnet:

Die Bildungsdokumentationsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 499 aus 2003,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 6, Absatz 3, wird im ersten Satz die Wortfolge „bzw. nach Beginn eines Semesters (Ziffer 3,)“ durch die Wortfolge „bzw. im Falle der Ziffer 3, nach Beginn eines Halbjahres“ und im zweiten Satz die Wortfolge „bzw. des Semesters (Ziffer 3,)“ durch die Wortfolge „bzw. im Falle der Ziffer 3, des Halbjahres“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 6, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 24, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 6, Absatz 3, sowie Anlage 1 Ziffer 5, 6, 7 und 8 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 308 aus 2010, treten mit 1. September 2010 in Kraft und finden an den einzelnen in den Anwendungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige (SchUG-B), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, fallenden Schulen nach Maßgabe einer Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur ab dem Schuljahr 2010/11 oder ab dem Schuljahr 2011/12 Anwendung; Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 6, Absatz 4, treten mit Ablauf des 31. August 2010 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 5, In Anlage 1 Ziffer 5, wird im Attribut „stand“ in der Zeile mit dem Wert „bw“ das Zitat „§ 28 Absatz eins, durch das Zitat „§ 32 Absatz eins, Ziffer 5, ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Anlage 1 Ziffer 5, entfällt im Attribut „stand“ in den Zeilen mit den Werten „ff“ und „nf“ jeweils das Gesetzeszitat „(SchUG-B Paragraph 28, Absatz 2,)“.

Novellierungsanordnung 7, In Anlage 1 Ziffer 5, entfällt im Attribut „stand“ in den Zeilen mit den Werten „fu“ und „nu“ jeweils das Gesetzeszitat „(SchUG-B Paragraph 29,)“.

Novellierungsanordnung 8, In Anlage 1 Ziffer 5, entfällt im Attribut „stand“ in den Zeilen mit den Werten „fw“ und „nw“ jeweils das Gesetzeszitat „(SchUG-B Paragraph 28, Absatz eins,)“.

Novellierungsanordnung 9, In Anlage 1 Ziffer 5, wird im Attribut „stand“ nach der Zeile mit dem Wert „ff“ folgende Zeile eingefügt:

„fm“

Fortsetzung der an der meldenden Schule bereits laufenden modularen Ausbildung gemäß SchUG-B“

Novellierungsanordnung 10, In Anlage 1 Ziffer 5, wird im Attribut „stand“ nach der Zeile mit dem Wert „ni“ folgende Zeile eingefügt:

„nm“

Neueinstieg in die modulare Ausbildung gemäß SchUG-B an der meldenden Schule“

Novellierungsanordnung 11, In Anlage 1 Ziffer 6 und 7 wird jeweils im Attribut „organisation“ nach der Zeile mit dem Wert „l“ folgende Zeile eingefügt:

„m“

für modular (SchUG-B)“

Novellierungsanordnung 12, In Anlage 1 Ziffer 7, entfallen im Attribut „jahreserfolg“ die Zeilen:

„c“

für nicht berechtigt zum Aufsteigen wegen bereits negativer oder keiner Beurteilung im unmittelbar vorangegangenen Semester an Schulen für Berufstätige (SchUG-B Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins,)

 

„d“

für nicht berechtigt zum Aufsteigen wegen mehr als drei negativen oder keinen Beurteilungen an allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige (SchUG-B Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2,)“

Novellierungsanordnung 13, In Anlage 1 Ziffer 7, wird im Attribut „jahreserfolg“ nach der Zeile mit dem Wert „w“ folgende Zeile eingefügt:

„z“

für keine Jahres- bzw. Semesterbeurteilung bei modularen Ausbildungen gemäß SchUG-B“

Novellierungsanordnung 14, In Anlage 1 Ziffer 7, entfallen im Attribut „wdhp-angetr“ die Wortfolgen „bzw. Kolloquien,“ und das Gesetzeszitat „bzw. SchUG-B Paragraph 23,

Novellierungsanordnung 15, In Anlage 1 Ziffer 7, entfällt im Attribut „wdhp-bestand“ die Wortfolge „bzw. Kolloquien,“.

Novellierungsanordnung 16, In Anlage 1 Ziffer 8, wird nach dem Begriff „Schuljahr“ die Wortfolge „bzw. Semester“ eingefügt.

Schmied              Berlakovich