300. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Änderung der Verordnung zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG)
Auf Grund des § 43 Abs. 2 des Staatsanwaltschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 164/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2009, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 43, Absatz 2, des Staatsanwaltschaftsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2009,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 16. Juni 1986 zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG), BGBl. Nr. 338/1986, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 396/2007, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 16. Juni 1986 zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG), Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1986,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:Paragraph 8, Absatz eins, wird wie folgt geändert:
a) Im ersten Satz wird nach der Wortfolge „entgegenzunehmen und“ die Wendung „nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 StAG“ und nach dem Wort „Tagebuch“ die Wendung „und unter einem einen Ermittlungsakt (§ 34c StAG)“ eingefügt.a) Im ersten Satz wird nach der Wortfolge „entgegenzunehmen und“ die Wendung „nach Maßgabe des Paragraph 34, Absatz eins, StAG“ und nach dem Wort „Tagebuch“ die Wendung „und unter einem einen Ermittlungsakt (Paragraph 34 c, StAG)“ eingefügt.
b) Der zweite Satz entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 8a wird wie folgt geändert:Paragraph 8 a, wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:a) Nach dem Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 a,Wird ein aus dem elektronischen Register erzeugtes Einlageblatt verwendet, so ist die Vorderseite des Aktendeckels mit der zuständigen Staatsanwaltschaft, dem Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft und des Gerichts, und in Haftsachen mit dem Wort „Haft“ in roter Farbe, sowie mit dem Namen und dem Geburtsdatum des festgenommenen Beschuldigten zu bezeichnen; Vermerke nach Abs. 2 Z 2 sind weiter zu führen. Auf der Rückseite des Aktendeckels können Vermerke entfallen.“Wird ein aus dem elektronischen Register erzeugtes Einlageblatt verwendet, so ist die Vorderseite des Aktendeckels mit der zuständigen Staatsanwaltschaft, dem Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft und des Gerichts, und in Haftsachen mit dem Wort „Haft“ in roter Farbe, sowie mit dem Namen und dem Geburtsdatum des festgenommenen Beschuldigten zu bezeichnen; Vermerke nach Absatz 2, Ziffer 2, sind weiter zu führen. Auf der Rückseite des Aktendeckels können Vermerke entfallen.“
b) Im Abs. 8 erster Satz wird nach dem Wort „Mappenübersicht“ die Wortfolge „oder das Einlageblatt“ eingefügt.b) Im Absatz 8, erster Satz wird nach dem Wort „Mappenübersicht“ die Wortfolge „oder das Einlageblatt“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 16 Abs. 3 zweiter Satz wird nach dem Wort „sind“ die Wendung „,soweit ein Tagebuch geführt wird,“ eingefügt.Im Paragraph 16, Absatz 3, zweiter Satz wird nach dem Wort „sind“ die Wendung „,soweit ein Tagebuch geführt wird,“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 27 wird wie folgt geändert:Paragraph 27, wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 wird die Zahl „50“ durch die Zahl „30“ ersetzt.a) Im Absatz eins, wird die Zahl „50“ durch die Zahl „30“ ersetzt.
b) Im Abs. 2 wird dem zweiten Satz folgender Halbsatz angefügt:b) Im Absatz 2, wird dem zweiten Satz folgender Halbsatz angefügt:
„die nach Beendigung des Strafverfahrens zulässig ist“
c) Im Abs. 3 Z 1 wird die Zahl „20“ durch die Zahl „10“ ersetzt.c) Im Absatz 3, Ziffer eins, wird die Zahl „20“ durch die Zahl „10“ ersetzt.
d) Abs. 3 Z 2 lautet:d) Absatz 3, Ziffer 2, lautet:
nach 6 Jahren
Tagebücher, Behelfe und Unterlagen des allgemeinen Sammelregisters NSt,
Aktenstücke, deren Abschriften sich in gerichtlichen Strafakten befinden,
periodische Berichte und Ausweise einschließlich der Geschäftsausweise, und
Tagebücher, Akten, Behelfe und Unterlagen, die im Register „BAZ“ (§ 20a) angefallen sind.“Tagebücher, Akten, Behelfe und Unterlagen, die im Register „BAZ“ (Paragraph 20 a,) angefallen sind.“
e) Folgender Abs. 4 wird angefügt:e) Folgender Absatz 4, wird angefügt:
„(4)Absatz 4,Von einer weiteren Aufbewahrung schriftlicher Unterlagen nach Abs. 1 bis 3 ist abzusehen, soweit diese in elektronischer Form aufbewahrt werden. Für die Löschung solcher Daten gilt § 75 StPO sinngemäß.“Von einer weiteren Aufbewahrung schriftlicher Unterlagen nach Absatz eins bis 3 ist abzusehen, soweit diese in elektronischer Form aufbewahrt werden. Für die Löschung solcher Daten gilt Paragraph 75, StPO sinngemäß.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 43 lautet:Paragraph 43, lautet:
„§ 43.Paragraph 43,
Alle schriftlichen Erledigungen des Bezirksanwaltes, ausgenommen der Schriftverkehr mit dem Aufsichtsstaatsanwalt, haben im Kopf der Erledigung die Adresse der Staatsanwaltschaft zu enthalten und sind mit einer Unterfertigungsstampiglie folgenden Wortlautes zu versehen:
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,,Staatsanwaltschaft ….
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Geschäftsabteilung [Nr.].
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Vor- und Familien-/Nachname
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(Bezirksanwalt) oder (Bezirksanwältin)“
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6.Novellierungsanordnung 6, Im § 46 wird das Wort „Geschäftsstelle“ durch das Wort „Geschäftsabteilung“ ersetzt.Im Paragraph 46, wird das Wort „Geschäftsstelle“ durch das Wort „Geschäftsabteilung“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 53 wird folgender Abs. 4 angefügt:Paragraph 53, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Die Bestimmungen der §§ 8, 8a, 16, 27, 43 und 46 in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Justiz, BGBl. II Nr. 300/2010 treten mit 1. Oktober 2010 in Kraft.Die Bestimmungen der Paragraphen 8, 8 a, 16, 27, 43 und 46 in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Justiz, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2010, treten mit 1. Oktober 2010 in Kraft.
Bandion-Ortner