BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 17. September 2010

Teil römisch zwei

300. Verordnung:

Änderung der Verordnung zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG)

300. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Änderung der Verordnung zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG)

Auf Grund des Paragraph 43, Absatz 2, des Staatsanwaltschaftsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2009,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 16. Juni 1986 zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG), Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1986,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 8, Absatz eins, wird wie folgt geändert:

a) Im ersten Satz wird nach der Wortfolge „entgegenzunehmen und“ die Wendung „nach Maßgabe des Paragraph 34, Absatz eins, StAG“ und nach dem Wort „Tagebuch“ die Wendung „und unter einem einen Ermittlungsakt (Paragraph 34 c, StAG)“ eingefügt.

b) Der zweite Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 8 a, wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Wird ein aus dem elektronischen Register erzeugtes Einlageblatt verwendet, so ist die Vorderseite des Aktendeckels mit der zuständigen Staatsanwaltschaft, dem Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft und des Gerichts, und in Haftsachen mit dem Wort „Haft“ in roter Farbe, sowie mit dem Namen und dem Geburtsdatum des festgenommenen Beschuldigten zu bezeichnen; Vermerke nach Absatz 2, Ziffer 2, sind weiter zu führen. Auf der Rückseite des Aktendeckels können Vermerke entfallen.“

b) Im Absatz 8, erster Satz wird nach dem Wort „Mappenübersicht“ die Wortfolge „oder das Einlageblatt“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 16, Absatz 3, zweiter Satz wird nach dem Wort „sind“ die Wendung „,soweit ein Tagebuch geführt wird,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 27, wird wie folgt geändert:

a) Im Absatz eins, wird die Zahl „50“ durch die Zahl „30“ ersetzt.

b) Im Absatz 2, wird dem zweiten Satz folgender Halbsatz angefügt:

„die nach Beendigung des Strafverfahrens zulässig ist“

c) Im Absatz 3, Ziffer eins, wird die Zahl „20“ durch die Zahl „10“ ersetzt.

d) Absatz 3, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    nach 6 Jahren
    1. Litera a
      Tagebücher, Behelfe und Unterlagen des allgemeinen Sammelregisters NSt,
    2. Litera b
      Aktenstücke, deren Abschriften sich in gerichtlichen Strafakten befinden,
    3. Litera c
      periodische Berichte und Ausweise einschließlich der Geschäftsausweise, und
    4. Litera d
      Tagebücher, Akten, Behelfe und Unterlagen, die im Register „BAZ“ (Paragraph 20 a,) angefallen sind.“

e) Folgender Absatz 4, wird angefügt:

  1. Absatz 4,Von einer weiteren Aufbewahrung schriftlicher Unterlagen nach Absatz eins bis 3 ist abzusehen, soweit diese in elektronischer Form aufbewahrt werden. Für die Löschung solcher Daten gilt Paragraph 75, StPO sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 43, lautet:

Paragraph 43,

Alle schriftlichen Erledigungen des Bezirksanwaltes, ausgenommen der Schriftverkehr mit dem Aufsichtsstaatsanwalt, haben im Kopf der Erledigung die Adresse der Staatsanwaltschaft zu enthalten und sind mit einer Unterfertigungsstampiglie folgenden Wortlautes zu versehen:

,,Staatsanwaltschaft ….

Geschäftsabteilung [Nr.].

Vor- und Familien-/Nachname

(Bezirksanwalt) oder (Bezirksanwältin)“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 46, wird das Wort „Geschäftsstelle“ durch das Wort „Geschäftsabteilung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 53, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Die Bestimmungen der Paragraphen 8, 8 a, 16, 27, 43 und 46 in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Justiz, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2010, treten mit 1. Oktober 2010 in Kraft.

Bandion-Ortner