BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 22. Jänner 2010

Teil römisch zwei

30. Verordnung:

Änderung der Verordnung betreffend Dienstausweise

30. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung betreffend Dienstausweise geändert wird

Auf Grund des Paragraph 60, Absatz 3, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2009,, sowie des Paragraph 23, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2009,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung betreffend Dienstausweise Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2009, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, lautet:

Paragraph 3,

Aktiven Bediensteten des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung und seiner nachgeordneten Dienststellen ist zum Nachweis ihrer dienstlichen Verwendung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Dienstausweis (Anlage) auszustellen, wenn es dienstliche Gründe erfordern.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 4, Absatz 3 und 4 lauten:

  1. Absatz 3,Im Falle des Verlustes des Dienstausweises hat der/die Bedienstete umgehend bei einer Sicherheitsdienststelle (Verlust-)Anzeige zu erstatten und diese Anzeige der zuständigen Dienstbehörde/Personalstelle vorzulegen.
  2. Absatz 4,Scheidet eine/ein Bedienstete/r aus dem Aktivdienstverhältnis zum Bund aus, ist der Dienstausweis von der Dienstbehörde/Personalstelle einzuziehen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, Litera k, lautet:

„k) Amtstitel oder Verwendungsbezeichnung (für Bedienstete der Zentralstelle)“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 6, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Personenbezogene Daten sind auf dem Dienstausweis geschlechtsspezifisch anzuführen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 6, mit der Überschrift „Begriffsbestimmung“ entfällt und Paragraph 7, lautet:

Paragraph 7,

Bedienstete im Sinne dieser Verordnung sind Beamtinnen und Beamte nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und Vertragsbedienstete nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 in der jeweils geltenden Fassung.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 7, wird zu Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Paragraph 3,, Paragraph 4,, Paragraph 6,, Paragraph 7 und Paragraph 8, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2010, treten mit Ablauf des Tages der Verlautbarung dieser Verordnung in Kraft.“

Hahn