3. Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 geändert wird
Auf Grund des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird verordnet:Auf Grund des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 31. Juli 1985 zur Durchführung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Staatsbürgerschaftsverordnung 1985), BGBl. Nr. 329, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 982/1994, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 31. Juli 1985 zur Durchführung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Staatsbürgerschaftsverordnung 1985), BGBl. Nr. 329, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 982 aus 1994,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die bisherigen §§ 1 bis 36 erhalten die Paragraphenbezeichnungen 5 bis 40 und es werden folgende §§ 1 bis 4 samt Überschriften eingefügt:Die bisherigen Paragraphen eins bis 36 erhalten die Paragraphenbezeichnungen 5 bis 40 und es werden folgende Paragraphen eins bis 4 samt Überschriften eingefügt:
„Zu § 19 StbG„Zu Paragraph 19, StbG
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsDie bei der Antragstellung auf Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.
(2)Absatz 2Die Behörde prüft die vorgelegten, dem Antrag anzuschließenden Kopien auf ihre vollständige Übereinstimmung mit dem Original und bestätigt dies mit einem Vermerk auf der Kopie.
(3)Absatz 3Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.
(4)Absatz 4Urkunden und Nachweise sind auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen.
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsDem Antrag auf Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft sind folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 4 Z 4 und 5 FPG);gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 4 und 5 FPG);
Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
aktuelles Lichtbild des Antragstellers (von 3,5 x 4,5 cm bis 4,0 x 5,0 cm);
erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde, Nachweis über Namensänderung;
Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen und Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe. Diese Nachweise sind für den Zeitraum der letzten drei Jahre beizubringen. Beruft sich der Antragsteller auf Leistungen eines verpflichteten Dritten, so ist jeweils ein Nachweis dieser Leistung durch den Dritten anzuschließen;
In den Fällen des § 11a Abs. 2 Z 1 und 2 StbG ein Nachweis des Dienstverhältnisses und des Dienstortes des österreichischen Staatsbürgers, insbesondere Dienstvertrag.In den Fällen des Paragraph 11 a, Absatz 2, Ziffer eins und 2 StbG ein Nachweis des Dienstverhältnisses und des Dienstortes des österreichischen Staatsbürgers, insbesondere Dienstvertrag.
(2)Absatz 2Von der Vorlage von Urkunden und Nachweisen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 4 kann abgesehen werden, wenn deren Beschaffung nachweislich nicht möglich ist und die Identität des Antragstellers anhand anderer unbedenklicher Dokumente festgestellt werden kann, wobei zur Beurteilung der Unbedenklichkeit insbesondere Verfahren gemäß § 5 StbG herangezogen werden können.Von der Vorlage von Urkunden und Nachweisen gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 4 kann abgesehen werden, wenn deren Beschaffung nachweislich nicht möglich ist und die Identität des Antragstellers anhand anderer unbedenklicher Dokumente festgestellt werden kann, wobei zur Beurteilung der Unbedenklichkeit insbesondere Verfahren gemäß Paragraph 5, StbG herangezogen werden können.
§ 3.Paragraph 3,
Anträge auf Verleihung und Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 19 StbG sind bei der Behörde schriftlich oder niederschriftlich, insbesondere mittels von den Behörden aufgelegten Antragsformularen, zu stellen. Anträge auf Verleihung und Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 19, StbG sind bei der Behörde schriftlich oder niederschriftlich, insbesondere mittels von den Behörden aufgelegten Antragsformularen, zu stellen.
Zu den §§ 22 und 23 StbGZu den Paragraphen 22 und 23 StbG
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsIm Fall des § 22 Abs. 4 StbG ist dem Fremden vor der Verleihung oder der Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft eine Kopie der Niederschrift auszufolgen.Im Fall des Paragraph 22, Absatz 4, StbG ist dem Fremden vor der Verleihung oder der Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft eine Kopie der Niederschrift auszufolgen.
(2)Absatz 2Legt der Fremde das Gelöbnis mündlich ab und wird ihm der Bescheid im Anschluss daran ausgehändigt (§ 23 Abs. 3 erster Satz StbG), hat dies in feierlich würdigem Rahmen, der diesem Anlass angemessen ist, zu erfolgen.“Legt der Fremde das Gelöbnis mündlich ab und wird ihm der Bescheid im Anschluss daran ausgehändigt (Paragraph 23, Absatz 3, erster Satz StbG), hat dies in feierlich würdigem Rahmen, der diesem Anlass angemessen ist, zu erfolgen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In den §§ 7 Abs. 1 (neu) und 39 Abs. 1 wird jeweils das Zitat In den Paragraphen 7, Absatz eins, (neu) und 39 Absatz eins, wird jeweils das Zitat „§ 64 StbG“ durch das Zitat „§ 63c Abs. 2 StbG“„§ 63c Absatz 2, StbG“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 8 Abs. 1 und 2 (neu) lautet:Paragraph 8, Absatz eins und 2 (neu) lautet:
„(1)Absatz einsDie im Folgenden angeführten staatsbürgerschaftsrechtlichen Urkunden sind nach den Mustern der Anlagen 1 bis 8a auszufertigen; hiebei betrifft
1: den Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft ohne Erstreckung der Verleihung (§ 23 Abs. 1 StbG);1: den Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft ohne Erstreckung der Verleihung (Paragraph 23, Absatz eins, StbG);
2: den Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft mit Erstreckung der Verleihung (§ 23 Abs. 1 StbG);2: den Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft mit Erstreckung der Verleihung (Paragraph 23, Absatz eins, StbG);
3: den Bescheid, mit dem einem Staatsbürger für den Fall des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt wird (§ 28 StbG);3: den Bescheid, mit dem einem Staatsbürger für den Fall des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt wird (Paragraph 28, StbG);
4: die Bestätigung über das Ausscheiden aus dem österreichischen Staatsverband im Falle des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit (§ 30 Abs. 1 StbG);4: die Bestätigung über das Ausscheiden aus dem österreichischen Staatsverband im Falle des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit (Paragraph 30, Absatz eins, StbG);
5: den Bescheid über den Verlust der Staatsbürgerschaft infolge Verzichtes (§ 38 Abs. 3 StbG);5: den Bescheid über den Verlust der Staatsbürgerschaft infolge Verzichtes (Paragraph 38, Absatz 3, StbG);
6: den Staatsbürgerschaftsnachweis (§ 44 StbG);6: den Staatsbürgerschaftsnachweis (Paragraph 44, StbG);
7: den Bescheid über den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige der Wohnsitzbegründung (§ 58c Abs. 2 StbG);7: den Bescheid über den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige der Wohnsitzbegründung (Paragraph 58 c, Absatz 2, StbG);
8: den Bescheid über den Wiedererwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige (§ 58c Abs. 2 StbG);8: den Bescheid über den Wiedererwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige (Paragraph 58 c, Absatz 2, StbG);
8a: den Bescheid über den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige gemäß § 59 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (§ 59 StbG).8a: den Bescheid über den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige gemäß Paragraph 59, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Paragraph 59, StbG).
(2)Absatz 2Für die Ausfertigung der im Abs. 1 genannten Urkunden dürfen nur in der Österreichischen Staatsdruckerei hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier (Anlage 13) verwendet werden. Die Vordrucke sind von den Behörden streng zu verrechnen.“Für die Ausfertigung der im Absatz eins, genannten Urkunden dürfen nur in der Österreichischen Staatsdruckerei hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier (Anlage 13) verwendet werden. Die Vordrucke sind von den Behörden streng zu verrechnen.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 8 Abs. 3 (neu) wird die Wendung In Paragraph 8, Absatz 3, (neu) wird die Wendung „Anlagen 2 und 5“ durch die Wendung „Anlagen 2 und 4“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 8 Abs. 3 Z 1, 2 und 3 lit. a und b (neu) wird jeweils nach dem Wort In Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins,, 2 und 3 Litera a und b (neu) wird jeweils nach dem Wort „Ehegatten“ die Wortfolge „oder eingetragenen Partner“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 8 Abs. 3 Z 3 wird die Wortfolge In Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 3, wird die Wortfolge „„Diese Verleihung wird erstreckt gemäß § 16 auf den Ehegatten“ und der für den Ehegatten vorgesehenen Zeilen –“ „„Diese Verleihung wird erstreckt gemäß Paragraph 16, auf den Ehegatten“ und der für den Ehegatten vorgesehenen Zeilen –“ durch die Wortfolge „„Diese Verleihung wird erstreckt gemäß § 16 auf den Ehegatten/eingetragenen Partner“ und der dafür vorgesehenen Zeilen,“ „„Diese Verleihung wird erstreckt gemäß Paragraph 16, auf den Ehegatten/eingetragenen Partner“ und der dafür vorgesehenen Zeilen,“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 9 Abs. 1 (neu) wird das Wort In Paragraph 9, Absatz eins, (neu) wird das Wort „Staatsbürgerschaftsrevidenz“ durch das Wort „Staatsbürgerschaftsevidenz“ ersetzt und es entfällt die Wortfolge „und, soweit bekannt, die Wohnanschrift“.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 9 Abs. 1 (neu) werden das Zitat In Paragraph 9, Absatz eins, (neu) werden das Zitat „§ 6 lit. a“„§ 6 Litera a, “, durch das Zitat „§ 10 lit. a“„§ 10 Litera a, “, und das Zitat „§ 6 lit. b“„§ 6 Litera b, “, durch das Zitat „§ 10 lit. b“„§ 10 Litera b, “, ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 18 (neu) erster Satz wird das Zitat In Paragraph 18, (neu) erster Satz wird das Zitat „§§ 16 und 17“ durch das Zitat „§§ 20 und 21“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 18 (neu) wird jeweils der Punkt am Ende der Z 23 lit. b und 24 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 25 angefügt:In Paragraph 18, (neu) wird jeweils der Punkt am Ende der Ziffer 23, Litera b und 24 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 25, angefügt:
Anzeige gemäß § 59 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009: die Landesregierung, welche den Feststellungsbescheid über den rückwirkenden Erwerb der Staatsbürgerschaft erlassen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl; der Tag des rückwirkenden Erwerbes der Staatsbürgerschaft.“Anzeige gemäß Paragraph 59, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 135/2009: die Landesregierung, welche den Feststellungsbescheid über den rückwirkenden Erwerb der Staatsbürgerschaft erlassen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl; der Tag des rückwirkenden Erwerbes der Staatsbürgerschaft.“
11.Novellierungsanordnung 11, In den §§ 19 bis 21 (neu) wird jeweils das Zitat In den Paragraphen 19 bis 21 (neu) wird jeweils das Zitat „§ 14“ durch das Zitat „§ 18“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 22 (neu) wird das Zitat In Paragraph 22, (neu) wird das Zitat „§ 14 Z 8 lit. b“„§ 14 Ziffer 8, Litera b, “, durch das Zitat „§ 18 Z 8 lit. b“„§ 18 Ziffer 8, Litera b, “, ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 25 Abs. 2 (neu) wird das Zitat In Paragraph 25, Absatz 2, (neu) wird das Zitat „§ 15“ durch das Zitat „§ 19“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In den §§ 26, 29 Abs. 1, 30 Abs. 2 und 32 Abs. 2 (neu) wird jeweils das Zitat In den Paragraphen 26,, 29 Absatz eins,, 30 Absatz 2 und 32 Absatz 2, (neu) wird jeweils das Zitat „§§ 14 bis 17 sowie 19“ durch das Zitat „§§ 18 bis 21 sowie 23“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 31 Abs. 1 (neu) wird das Zitat In Paragraph 31, Absatz eins, (neu) wird das Zitat „(§ 8 Abs. 2)“„(Paragraph 8, Absatz 2,)“ durch das Zitat „(§ 12 Abs. 2)“„(Paragraph 12, Absatz 2,)“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, § 31 Abs. 2 (neu) vorletzter Satz lautet:Paragraph 31, Absatz 2, (neu) vorletzter Satz lautet:
„Anmerkungen (§ 15 Z 4) sind weiterhin auf dem alten Karteiblatt oder auf dem Anschlussblatt (§ 15 Z 5) vorzunehmen.“„Anmerkungen (Paragraph 15, Ziffer 4,) sind weiterhin auf dem alten Karteiblatt oder auf dem Anschlussblatt (Paragraph 15, Ziffer 5,) vorzunehmen.“
17.Novellierungsanordnung 17, In den §§ 34 Abs. 1 und 2 (neu) und 36 Abs. 4 (neu) wird jeweils das Zitat In den Paragraphen 34, Absatz eins und 2 (neu) und 36 Absatz 4, (neu) wird jeweils das Zitat „§ 5“ durch das Zitat „§ 9“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 34 Abs. 3 (neu) wird nach der Wortfolge In Paragraph 34, Absatz 3, (neu) wird nach der Wortfolge „vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben“ die Wortfolge „oder auf sonstigem Wege aus dem Rechtsbestand entfernt“ eingefügt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 36 Abs. 3 (neu) wird in lit. a das Zitat In Paragraph 36, Absatz 3, (neu) wird in Litera a, das Zitat „§ 26“ durch das Zitat „§ 30“ und in lit. d das Zitat und in Litera d, das Zitat „§ 17“ durch das Zitat „§ 21“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, § 37 lautet:Paragraph 37, lautet:
„§ 37.Paragraph 37,
Die Mitteilung hat soweit wie möglich alle Angaben zu enthalten, welche die Evidenzstelle nach § 9 und – je nach der Art der Mitteilung – nach den im Folgenden genannten Verordnungsstellen benötigt, und zwar bei einer Mitteilung gemäß § 53 Z 5 lit. a StbG nach § 18 Z 7 lit. a oder lit. b beziehungsweise § 23; § 53 Z 5 lit. c StbG nach § 18 Z 8 lit. a oder lit. b; die Angaben nach § 18 Z 8 lit. b haben außerdem die Anschrift des Legitimierten und seines gesetzlichen Vertreters zu enthalten; § 53 Z 5 lit. d StbG nach § 30 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 2; § 53 Z 5 lit. e StbG nach § 32; § 53 Z 6 StbG nach § 18 Z 11.“ Die Mitteilung hat soweit wie möglich alle Angaben zu enthalten, welche die Evidenzstelle nach Paragraph 9 und – je nach der Art der Mitteilung – nach den im Folgenden genannten Verordnungsstellen benötigt, und zwar bei einer Mitteilung gemäß Paragraph 53, Ziffer 5, Litera a, StbG nach Paragraph 18, Ziffer 7, Litera a, oder Litera b, beziehungsweise Paragraph 23 ;, Paragraph 53, Ziffer 5, Litera c, StbG nach Paragraph 18, Ziffer 8, Litera a, oder Litera b, ;, die Angaben nach Paragraph 18, Ziffer 8, Litera b, haben außerdem die Anschrift des Legitimierten und seines gesetzlichen Vertreters zu enthalten; Paragraph 53, Ziffer 5, Litera d, StbG nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz 2 ;, Paragraph 53, Ziffer 5, Litera e, StbG nach Paragraph 32 ;, Paragraph 53, Ziffer 6, StbG nach Paragraph 18, Ziffer 11 Punkt “,
21.Novellierungsanordnung 21, In § 38 wird das Zitat In Paragraph 38, wird das Zitat „§ 5 und den §§ 14 bis 28“„§ 5 und den Paragraphen 14 bis 28“ durch das Zitat „§ 9 und den §§ 18 bis 32“„§ 9 und den Paragraphen 18 bis 32“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, In § 40 wird in Abs. 2 das Zitat In Paragraph 40, wird in Absatz 2, das Zitat „§ 9 Abs. 2“„§ 9 Absatz 2 “, durch das Zitat „§ 13 Abs. 2“„§ 13 Absatz 2 “, ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, § 40 Abs. 2 und 3 lautet:Paragraph 40, Absatz 2 und 3 lautet:
„(2)Absatz 2Von der Österreichischen Staatsdruckerei hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier gemäß § 8 Abs. 2 (Anlage 13) sind spätestens ab dem 1. April 2010 zu verwenden. Restbestände an Vordrucken, die auf Grund der am 31. Dezember 2009 gültigen Fassung dieser Verordnung angefertigt wurden, können bis zum 31. März 2010 weiterverwendet werden, wenn sie den Mustern der Anlagen 1 bis 8 dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 3/2010 durch Änderung des Textes angepasst werden. § 13 Abs. 2 gilt sinngemäß.Von der Österreichischen Staatsdruckerei hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier gemäß Paragraph 8, Absatz 2, (Anlage 13) sind spätestens ab dem 1. April 2010 zu verwenden. Restbestände an Vordrucken, die auf Grund der am 31. Dezember 2009 gültigen Fassung dieser Verordnung angefertigt wurden, können bis zum 31. März 2010 weiterverwendet werden, wenn sie den Mustern der Anlagen 1 bis 8 dieser Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2010, durch Änderung des Textes angepasst werden. Paragraph 13, Absatz 2, gilt sinngemäß.
(3)Absatz 3Soweit in dieser Verordnung auf den Familiennamen Bezug genommen wird, gelten diese Bestimmungen für den Nachnamen sinngemäß.“
24.Novellierungsanordnung 24, Nach § 40 wird folgender § 41 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 40, wird folgender Paragraph 41, samt Überschrift angefügt:
„Sprachliche Gleichbehandlung
§ 41.Paragraph 41,
Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“
25.Novellierungsanordnung 25, Die Anlagen 1 bis 8a lauten:
(siehe Anlagen)
26.Novellierungsanordnung 26, Nach Anlage 12 wird folgende Anlage 13 angefügt:
(siehe Anlage)
Fekter