BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 15. September 2010

Teil II

297. Verordnung:

Änderung der Ordnungsnormenausweis-Verordnung, der Reservenmeldungsverordnung und der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung

297. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Ordnungsnormenausweis-Verordnung, die Reservenmeldungsverordnung und die Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung geändert werden

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung der Ordnungsnormenausweis-Verordnung

Artikel 2

Änderung der Reservenmeldungsverordnung

Artikel 3

Änderung der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung

Artikel 1
Änderung der Ordnungsnormenausweis-Verordnung

Auf Grund des § 74 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 72/2010, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

Die Ordnungsnormenausweis-Verordnung – ONA-V, BGBl. römisch II Nr. 472/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. römisch II Nr. 88/2010, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem § 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Zum Abschluss des Geschäftsjahres haben die Meldungen im Kapitel „Kapitaladäquanzblatt (CA-TEMPLATE)“ gemäß Anlage A1 und Anlage B1 (ausgenommen CA-TEMPLATE sektorkonsolidiert) sowohl gemäß den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 als auch auf Basis der vom Wirtschaftsprüfer geprüften Daten zu erfolgen. Die Meldungen auf Basis der vom Wirtschaftsprüfer geprüften Daten haben unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 2, Dem § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt:

  1. Absatz 4§ 2 Abs. 3, die Anlage A1 und die Anlage B1 in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 297/2010 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2010 anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 3, Die Anlage A1 und B1 lauten: (siehe Anlagen)

Artikel 2
Änderung der Reservenmeldungsverordnung

Auf Grund des § 44 Abs. 1 und 7 des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2010,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Bankwesengesetzes (Reservenmeldungsverordnung), BGBl. Nr. 970/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. römisch II Nr. 469/2006, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel der Verordnung lautet:

„Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) betreffend Reserven von Kreditinstituten (Reservenmeldungsverordnung – ResV)“

Novellierungsanordnung 2, § 1 lautet:

§ 1.

Die Kreditinstitute haben der Oesterreichischen Nationalbank ihre stillen Reserven und Lasten getrennt und unabhängig von der Höhe zum Stichtag der zuletzt erstellten Bilanz in der Gliederung der Anlage zu dieser Verordnung innerhalb von sechs Monaten zu melden. Die Meldung an die Oesterreichische Nationalbank hat mittels elektronischer Übermittlung zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 3, Im Einleitungssatz des § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge „stille Reserven“ durch die Wortfolge „stille Reserven oder Lasten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In § 2 Abs. 1 Z 1 entfällt das Wort „höherem“.

Novellierungsanordnung 5, In § 2 Abs. 1 Z 2 entfällt das Wort „höherem“.

Novellierungsanordnung 6, In § 2 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „versteuerte Reserven“ durch die Wortfolge „versteuerte Reserven oder Lasten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, § 2 Abs. 2 entfällt.

Novellierungsanordnung 8, In § 2 Abs. 4 wird die Wortfolge „stille Reserven“ durch die Wortfolge „stille Reserven oder Lasten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In § 2 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „und die Zweigniederlassung des ausländischen Kreditinstitutes“.

Novellierungsanordnung 10, Dem § 4 wird folgender Abs. 6 angefügt:

  1. Absatz 6§ 1, § 2 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 297/2010 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden.“

Novellierungsanordnung 11, Die Anlage lautet: (siehe Anlagen)

Artikel 3
Änderung der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung

Auf Grund des § 74 Abs. 1 und 7 des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2010,, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

Die Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung – VERA-V, BGBl. römisch II Nr. 471/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. römisch II Nr. 88/2010, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In § 5 Abs. 1 Z 4 wird nach der Wortfolge „sowie Kapitel 1C. (Fremdwährungskreditstatistik)“ die Wortfolge „und Kapitel 1D. (Neukreditvergabe an inländische private Haushalte)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Dem § 17 wird folgender Abs. 5 angefügt:

  1. Absatz 5§ 5 Abs. 1 Z 4 und die Anlage A3d in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 297/2010 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2010 anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 3, Die Anlage A3d lautet: (siehe Anlagen)

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