292. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung, mit der Vergütungen gemäß § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 festgesetzt werden, geändert wird292. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung, mit der Vergütungen gemäß Paragraph 61 b, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956 festgesetzt werden, geändert wird
Auf Grund des § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2008, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen und öffentlichen Dienst verordnet:Auf Grund des Paragraph 61 b, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen und öffentlichen Dienst verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der Vergütungen gemäß § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 festgesetzt werden, BGBl. II Nr. 324/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 257/2007, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der Vergütungen gemäß Paragraph 61 b, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956 festgesetzt werden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2001,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 257 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die bisherigen § 5 und § 6 erhalten die Bezeichnungen „§ 6.“ und „§ 7.“ und nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt:Die bisherigen Paragraph 5 und Paragraph 6, erhalten die Bezeichnungen „§ 6.“ und „§ 7.“ und nach Paragraph 4, wird folgender Paragraph 5, eingefügt:
„§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Den mit Aufgaben der Studienkoordination (Abs. 2) an im Schulorganisationsgesetz geregelten öffentlichen Schulen für Berufstätige sowie an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen für Berufstätige, denen der Bund Subventionen zum Personalaufwand gemäß Abschnitt IV des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, gewährt, betrauten Lehrkräften gebühren in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres monatliche Vergütungen im Gesamtausmaß von einer halben Wochenstunde im Sinne des § 61b Abs. 1 Z 1 Gehaltsgesetz 1956 für jeweils neun zu betreuende Studierende der Schule; für verbleibende fünf bis acht Studierende gebührt eine weitere Vergütung im Ausmaß einer halben Wochenstunde.Den mit Aufgaben der Studienkoordination (Absatz 2,) an im Schulorganisationsgesetz geregelten öffentlichen Schulen für Berufstätige sowie an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen für Berufstätige, denen der Bund Subventionen zum Personalaufwand gemäß Abschnitt römisch vier des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, gewährt, betrauten Lehrkräften gebühren in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres monatliche Vergütungen im Gesamtausmaß von einer halben Wochenstunde im Sinne des Paragraph 61 b, Absatz eins, Ziffer eins, Gehaltsgesetz 1956 für jeweils neun zu betreuende Studierende der Schule; für verbleibende fünf bis acht Studierende gebührt eine weitere Vergütung im Ausmaß einer halben Wochenstunde.
(2)Absatz 2,Die Studienkoordination umfasst neben den bisher den Klassenvorständinnen und Klassenvorständen obliegenden nunmehr im Modulverbund zu besorgende Tätigkeiten der Betreuung der Studierenden in allgemeinen Studienangelegenheiten, der Beratung und Unterstützung der Studierenden bei individuellen Entscheidungen im Rahmen der Schullaufbahn, der Abstimmung der Unterrichtsarbeit auf die Leistungssituation und Belastbarkeit der Studierenden und der Führung der Amtsschriften.
(3)Absatz 3,Sind an einer Schule mehrere Lehrkräfte mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Studienkoordination gemäß Abs. 2 betraut, sind die für die Schule zur Verfügung stehenden Wochenstunden auf diese Lehrkräfte unter Bedachtnahme auf die ihnen übertragenen Aufgaben jeweils im Ausmaß eines ganzzahligen Vielfachen einer halben Wochenstunde, mindestens jedoch im Ausmaß einer Wochenstunde, aufzuteilen.“Sind an einer Schule mehrere Lehrkräfte mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Studienkoordination gemäß Absatz 2, betraut, sind die für die Schule zur Verfügung stehenden Wochenstunden auf diese Lehrkräfte unter Bedachtnahme auf die ihnen übertragenen Aufgaben jeweils im Ausmaß eines ganzzahligen Vielfachen einer halben Wochenstunde, mindestens jedoch im Ausmaß einer Wochenstunde, aufzuteilen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 7 wird folgender Abs. 4 und 5 angefügt:Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 4 und 5 angefügt:
„(4)Absatz 4,Die §§ 5, 6 und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 292/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.Die Paragraphen 5, 6 und 7 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2010, treten mit 1. September 2010 in Kraft.
(5)Absatz 5,§ 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 292/2010 ist anzuwendenParagraph 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2010, ist anzuwenden
ab dem Schuljahr 2010/2011 auf jene Schulen, für die die Änderungen des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2010 gemäß Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur ab dem Schuljahr 2010/2011 Anwendung finden,ab dem Schuljahr 2010 aus 2011, auf jene Schulen, für die die Änderungen des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2010, gemäß Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur ab dem Schuljahr 2010 aus 2011, Anwendung finden,
ab dem Schuljahr 2011/2012 auf die übrigen Schulen.“ab dem Schuljahr 2011 aus 2012, auf die übrigen Schulen.“
Schmied