BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 9. September 2010

Teil römisch zwei

292. Verordnung:

Änderung der Verordnung, mit der Vergütungen gemäß Paragraph 61 b, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956 festgesetzt werden

292. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung, mit der Vergütungen gemäß Paragraph 61 b, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956 festgesetzt werden, geändert wird

Auf Grund des Paragraph 61 b, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen und öffentlichen Dienst verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der Vergütungen gemäß Paragraph 61 b, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956 festgesetzt werden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2001,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 257 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die bisherigen Paragraph 5 und Paragraph 6, erhalten die Bezeichnungen „§ 6.“ und „§ 7.“ und nach Paragraph 4, wird folgender Paragraph 5, eingefügt:

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Den mit Aufgaben der Studienkoordination (Absatz 2,) an im Schulorganisationsgesetz geregelten öffentlichen Schulen für Berufstätige sowie an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen für Berufstätige, denen der Bund Subventionen zum Personalaufwand gemäß Abschnitt römisch vier des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, gewährt, betrauten Lehrkräften gebühren in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres monatliche Vergütungen im Gesamtausmaß von einer halben Wochenstunde im Sinne des Paragraph 61 b, Absatz eins, Ziffer eins, Gehaltsgesetz 1956 für jeweils neun zu betreuende Studierende der Schule; für verbleibende fünf bis acht Studierende gebührt eine weitere Vergütung im Ausmaß einer halben Wochenstunde.
  2. Absatz 2,Die Studienkoordination umfasst neben den bisher den Klassenvorständinnen und Klassenvorständen obliegenden nunmehr im Modulverbund zu besorgende Tätigkeiten der Betreuung der Studierenden in allgemeinen Studienangelegenheiten, der Beratung und Unterstützung der Studierenden bei individuellen Entscheidungen im Rahmen der Schullaufbahn, der Abstimmung der Unterrichtsarbeit auf die Leistungssituation und Belastbarkeit der Studierenden und der Führung der Amtsschriften.
  3. Absatz 3,Sind an einer Schule mehrere Lehrkräfte mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Studienkoordination gemäß Absatz 2, betraut, sind die für die Schule zur Verfügung stehenden Wochenstunden auf diese Lehrkräfte unter Bedachtnahme auf die ihnen übertragenen Aufgaben jeweils im Ausmaß eines ganzzahligen Vielfachen einer halben Wochenstunde, mindestens jedoch im Ausmaß einer Wochenstunde, aufzuteilen.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4,Die Paragraphen 5, 6 und 7 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2010, treten mit 1. September 2010 in Kraft.
  2. Absatz 5,Paragraph 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2010, ist anzuwenden
    1. Ziffer eins
      ab dem Schuljahr 2010 aus 2011, auf jene Schulen, für die die Änderungen des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2010, gemäß Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur ab dem Schuljahr 2010 aus 2011, Anwendung finden,
    2. Ziffer 2
      ab dem Schuljahr 2011 aus 2012, auf die übrigen Schulen.“

Schmied