BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 8. September 2010

Teil römisch zwei

291. Verordnung:

Änderung der Kosmetikverordnung

 

[CELEX-Nr. 32009L0134, 32010L0003, 32010L0004]

291. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Kosmetikverordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 20, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, wird verordnet:

Die Kosmetikverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 1999,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 5, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Kosmetische Mittel, die den Stoff nach Anlage 2, Erster Teil, Nr. 209 enthalten, aber nicht den Anforderungen dieser Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2010, entsprechen, wohl aber in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 2010,, dürfen noch bis 30. November 2010 in Verkehr gebracht werden.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 5, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Kosmetische Mittel, die den Stoff nach Anlage 2, Erster Teil, Nr. 207, oder Anlage 3, Erster Teil, Nr. 58 enthalten, aber nicht den Anforderungen dieser Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2010, entsprechen, wohl aber in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 2010,, dürfen noch bis 28. Februar 2011 in Verkehr gebracht werden.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Kosmetische Mittel, die Stoffe nach Anlage 2, Erster Teil, Nr. 8, 8a, 9, 9a, 16, 22, 193, 202, 203, 205 und 208 oder nach Anlage 2, Zweiter Teil, Nr. 3, 4, 5, 6, 10, 11, 12, 16, 19, 20, 21, 22, 25, 26, 27, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 44, 48, 49, 50, 55 und 56 enthalten, die hinsichtlich der Angabe von Warnhinweisen nicht den Anforderungen dieser Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2010, entsprechen, wohl aber in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 2010,, dürfen bis 31. Oktober 2011 hergestellt oder eingeführt und bis 31. Oktober 2012 in Verkehr gebracht werden.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 6, lautet:

Paragraph 6,

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 76/768/EWG, ABl. Nr. L 262 vom 27. September 1976, zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2010/4/EU, ABl. L Nr. 36 vom 9. Februar 2010, in österreichisches Recht umgesetzt.“

Novellierungsanordnung 5, In Anlage 1 lautet die Nummer 450:

„Ätherische Öle der Verbena (Lippia citriodora Kunth.) und ihre Derivate, ausgenommen Verbena Absolue (CAS-Nr. 8024-12-2) bei Verwendung als Duftinhaltsstoff“

Novellierungsanordnung 6, Fußnote 1) in Anlage 1 lautet:

„1) Nummern entsprechend der Richtlinie 76/768/EWG, Anhang römisch zwei, zuletzt geändert durch die RL 2010/4/EU.“

Novellierungsanordnung 7, In Anlage 2 Erster Teil Nummer 190 wird die Stoffbezeichnung „Acid Yellow 9 Aluminium lake“ durch die Stoffbezeichnung „Acid Blue 9 Aluminium lake“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Anlage 2 Erster Teil Nummer 192 wird die Stoffbezeichnung „Acid Yellow 18 Aluminium lake“ durch die Stoffbezeichnung „Acid Red 18 Aluminium lake“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Anlage 2 Erster Teil Nummer 202 wird die Stoffbezeichnung „2 1,3-bis-(2,4-diaminophenoxy)propan“ durch die Stoffbezeichnung „1,3-bis-(2,4-diaminophenoxy)propan“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Anlage 2 Erster Teil Nummer 206 lautet die Stoffbezeichnung:

Verbena Absolue (Lippia citriodora Kunth.)“

Novellierungsanordnung 11, In Anlage 2 Erster Teil wird in Spalte f Buchstaben a und b der Nummern 8 und 8a die Wortfolge „Erzeugnis kann eine allergische Reaktion hervorrufen“ durch nachstehende Wortfolge ersetzt:

Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.

Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:

Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.

Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.

Färben Sie Ihr Haar nicht,

— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;

— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;

— wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.“

Novellierungsanordnung 12, Anlage 2 Erster Teil Nummer 9 Spalte f lautet:

„a)

Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.

Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:

Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.

Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.

Färben Sie Ihr Haar nicht,

— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;

— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;

— wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.

Enthält Phenylendiamine (Toluylendiamine). Nicht zur Färbung von Wimpern und Augenbrauen verwenden.

b) Nur für gewerbliche Verwendung

Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.

Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:

Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.

Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.

Färben Sie Ihr Haar nicht,

— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;

— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;

— wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.

Enthält Phenylendiamine (Toluylendiamine). Geeignete Handschuhe tragen.“

Novellierungsanordnung 13, Anlage 2 Erster Teil Nummer 9a Spalte f lautet:

„a)

Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.

Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:

Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.

Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.

Färben Sie Ihr Haar nicht,

— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;

— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;

— wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.

Enthält Phenylendiamine (Toluylendiamine). Nicht zur Färbung von Wimpern und Augenbrauen verwenden.

b) Nur für gewerbliche Verwendung

Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.

Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:

Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.

Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.

Färben Sie Ihr Haar nicht,

— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;

— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;

— wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.

Enthält Phenylendiamine (Toluylendiamine). Geeignete Handschuhe tragen.“

Novellierungsanordnung 14, In Anlage 2 Erster Teil wird in Spalte f Buchstaben a und b der Nummern 8a und 9a wie folgt angefügt:

„Das Mischverhältnis muss auf dem Etikett angegeben werden.“

Novellierungsanordnung 15, In Anlage 2 Erster Teil wird in Spalte f der Nummer 16 die Wortfolge „Erzeugnis kann eine allergische Reaktion hervorrufen“ durch nachstehende Wortfolge ersetzt:

Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.

Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:

Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.

Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.

Färben Sie Ihr Haar nicht,

— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;

— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;

— wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.“

Novellierungsanordnung 16, In Anlage 2 Erster Teil wird in Spalte f Buchstabe a Ziffer eins und 2 der Nummer 22 wie folgt angefügt:

Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.

Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:

Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt. Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.

Färben Sie Ihr Haar nicht,

— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;

— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;

— wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.“

Novellierungsanordnung 17, In Anlage 2 Erster Teil wird in Spalte f Buchstabe a der Nummern 202 und 203 die Wortfolge „Erzeugnis kann eine allergische Reaktion hervorrufen“ durch nachstehende Wortfolge ersetzt:

Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.

Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:

Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.

Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.

Färben Sie Ihr Haar nicht,

— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;

— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;

— wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.“

Novellierungsanordnung 18, In Anlage 2 Erster Teil wird in Spalte f Buchstabe a der Nummern 193 und 205 wie folgt angefügt:

Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.

Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.

Dieses Produkts ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.

Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.

Färben Sie Ihr Haar nicht,

— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;

— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;

— wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.“

Novellierungsanordnung 19, In Anlage 2 Zweiter Teil wird in Spalte f Buchstaben a und b der Nummer 3 die Wortfolge „Erzeugnis kann eine allergische Reaktion hervorrufen“ durch nachstehende Wortfolge ersetzt:

Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.

Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:

Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.

Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.

Färben Sie Ihr Haar nicht,

— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;

— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;

— wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.“

Novellierungsanordnung 20, In Anlage 2 Zweiter Teil wird in Spalte f der Nummern 4, 20, 26, 32, 34, 35, 36, 37, 38, 39 und 44, wie folgt angefügt:

Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.

Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:

Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.

Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.

Färben Sie Ihr Haar nicht,

— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;

— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;

— wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.“

Novellierungsanordnung 21, In Anlage 2 Zweiter Teil wird in Spalte f der Nummern 5, 6, 12, 19, 21, 22, 25 und 33 die Wortfolge „Erzeugnis kann eine allergische Reaktion hervorrufen“ durch nachstehende Wortfolge ersetzt:

Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.

Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:

Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.

Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.

Färben Sie Ihr Haar nicht,

— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;

— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;

— wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.“

Novellierungsanordnung 22, In Anlage 2 Zweiter Teil wird in Spalte f Buchstabe a der Nummern 10, 11 und 16 die Wortfolge „Erzeugnis kann eine allergische Reaktion hervorrufen“ durch nachstehende Wortfolge ersetzt:

Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.

Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:

Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.

Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.

Färben Sie Ihr Haar nicht,

— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;

— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;

— wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.“

Novellierungsanordnung 23, In Anlage 2 Zweiter Teil entfällt der Buchstabe b in Spalte f der Nummern 10, 11 und 16.

Novellierungsanordnung 24, In Anlage 2 Zweiter Teil werden in Spalte f der Nummern 27, 48 und 56 folgende Buchstaben a und b angefügt:

„a)

Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.

Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:

Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.

Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.

Färben Sie Ihr Haar nicht,

— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;

— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;

— wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.

b)

Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.

Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:

Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.

Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.

Färben Sie Ihr Haar nicht,

— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;

— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;

— wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.“

Novellierungsanordnung 25, In Anlage 2 Zweiter Teil wird in Spalte f Buchstabe a der Nummern 31, 49, 50 und 55 wie folgt angefügt:

Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.

Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:

Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.

Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.

Färben Sie Ihr Haar nicht,

— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;

— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;

— wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.“

Novellierungsanordnung 26, In Anlage 2 Erster Teil werden folgende Nummern angefügt:

Lfd. Nr.

Stoff

Anwendungs-gebiet und/oder Verwendung

Einschrän-kungen Zulässige Höchstkon-zentration im

kosmeti-schen

Fertiger-zeugnis

Weitere

Einschränkungen und Anforderungen

Obliga-torische Angabe der Anwendungs-bedingungen und Warnhinweise

a

b

c

d

e

f

„207

Ethyl Lauroyl Arginate HCl (INCI)

Ethyl-Ν α -dodecanoyl- L-argininhydrochlorid

CAS-Nr. 60372-77-2

EG-Nr. 434-630-6

a) Seife

b) Antischuppen-shampoo

c) Deso-dorierungsmittel, nicht sprühbar

0,8 %

Für einen anderen Zweck als die Hemmung der Vermehrung von Mikro-organismen im Erzeugnis. Dieser Zweck muss aus der Aufmachung des Erzeugnisses ersichtlich sein.

 

208

1-(ß-Aminoethyl) amino-4-(ß-hydroxyethyl)oxy-2-nitrobenzol und seine Salze

HC Orange Nr. 2

CAS-Nr. 85765-48-6

EINECS-Nr. 416-410-1

Haarfärbestoff in nichtoxidativen Haarfärbemitteln

1,0 %

— Nicht zusammen mit nitrosierend wirkenden Systemen verwenden

— Höchstgehalt an Nitrosamin: 50 μg/kg

— In nitritfreien Behältern aufbewahren

Haarfärbe-mittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.

Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:

Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.

Temporäre Tätowierun-gen mit „schwarzem Henna“ können das Allergierisiko erhöhen.

Färben Sie Ihr Haar nicht,

— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;

— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;

— wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.

209

2-[(2-Methoxy-4-nitrophenyl)amino] ethanol und seine Salze

2-Hydroxyethylamino- 5-nitroanisole

CAS-Nr. 66095-81-6

EINECS-Nr. 266-138-0

Haarfärbestoff in nichtoxidativen Haarfärbemitteln

0,2%“

— Nicht zusammen mit nitrosierend wirkenden Systemen verwenden

— Höchstgehalt an Nitrosamin: 50 μg/kg

— In nitritfreien Behältern aufbewahren“

 

Novellierungsanordnung 27, In Anlage 2 Zweiter Teil entfallen die Nummern 26 und 29.

Novellierungsanordnung 28, In Anlage 3 Erster Teil wird folgende Nummer angefügt:

Lfd. Nr.

Stoff

Zulässige

Höchstkonzentration

Einschränkungen

und Anforderungen

Obligatorische Angabe der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise

a

b

c

d

e

„58

Ethyl Lauroyl Arginate HCl (INCI) (+)

Ethyl-Ν α -dodecanoyl-L-argininhydrochlorid

CAS-Nr. 60372-77-2

EG-Nr. 434-630-6

0,4 %

Nicht in Lippenmitteln, Mundmitteln und Sprays verwenden.“

 

Novellierungsanordnung 29, Fußnote *) in Anlage 4 lautet:

„*) Nummern entsprechend der Richtlinie 76/768/EWG, Anhang römisch sieben, zuletzt geändert durch die RL 2010/4/EU.“

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