BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 7. September 2010

Teil römisch zwei

287. Verordnung:

Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen

287. Verordnung der Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung über das Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen

Auf Grund des Paragraph 5, Absatz 3, und 3a des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2007,, in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2009,, wird verordnet:

Zulassung zum Doktoratsstudium

Paragraph eins,

Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Masterstudiengänge haben das Recht auf Zulassung zum Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften:

Studiengangskennzahl

Bezeichnung

0399

Exportorientiertes Management

0404

Medienmanagement

0417

Soziale Arbeit

0471

Wirtschaftsinformatik

0472

IT – Recht & Management

0536

Technisches Management

0557

Sales Management

0558

International Marketing

0580

Qualitäts- und Prozessmanagement im Gesundheitswesen

0597

Soziale Arbeit

0613

Quantitative Asset and Risk Management

0617

Strategisches Sicherheits-Management

0625

Design & Produktmanagement

0631

Kommunikation, Wissen, Medien

0634

Business Consultancy International

0637

Public Management

Verlängertes Doktoratsstudium

Paragraph 2,

Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden, weniger als vier Semester umfassenden Fachhochschul-Masterstudiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um ein Semester verlängerten Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften:

Studiengangskennzahl

Bezeichnung

0388

Projektmanagement und Organisation

0390

Europäische Wirtschaft und Unternehmensführung

0392

Logistik und Transportmanagement

Zusätzliche Erfordernisse

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Im Rahmen des um ein Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der in Paragraph 2, genannten Fachhochschul-Masterstudiengänge
    1. Ziffer eins
      Grundlagenfächer im Gesamtumfang bis zu 12 Semesterstunden
    2. Ziffer 2
      fachspezifische Ergänzungsfächer zur Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 5 Semesterstunden
    3. Ziffer 3
      Vertiefungsfächer zur vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 5 Semesterstunden
    zu absolvieren.
  2. Absatz 2,Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat unter Berücksichtigung der durch den Doktoratsstudienplan der jeweiligen Universität vorgegebenen Rahmenbedingungen und nach Beratung mit der oder dem Studierenden und der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 120) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.

In-Kraft-Treten

Paragraph 4,

Diese Verordnung tritt mit 1. September 2010 in Kraft.

Karl