BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 21. Jänner 2010

Teil römisch zwei

28. Verordnung:

Elektronische Übermittlung von Daten für Zwecke der Ermittlung der Höhe der Witwen(Witwer)pension

28. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur elektronischen Übermittlung von Daten für Zwecke der Ermittlung der Höhe der Witwen(Witwer)pension

Auf Grund

  1. Ziffer eins
    des Paragraph 459 c, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009,,
  2. Ziffer 2
    des Paragraph 229 d, Absatz 3, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009,,
  3. Ziffer 3
    des Paragraph 217 b, Absatz 3, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009,, und
  4. Ziffer 4
    der Paragraphen eins a und 15 Absatz 4, des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009,
wird, hinsichtlich der Ziffer eins, 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, verordnet:

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Anforderung und die Übermittlung der in den Paragraphen 459 c, Absatz eins, ASVG, 229d Absatz eins, GSVG und 217b Absatz eins, BSVG genannten Daten hat elektronisch im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich folgender in Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer eins, PG 1965 genannten Daten (Erwerbseinkommen) hat die Anforderung und die Übermittlung elektronisch unmittelbar im Wege der BRZ GmbH zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      Bruttobezüge (Paragraph 25, EStG 1988) und sonstige Bezüge (Paragraph 67, Absatz eins bis 8 EStG 1988) der Witwe (des Witwers) in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten;
    2. Ziffer 2
      Bruttobezüge (Paragraph 25, EStG 1988) und sonstige Bezüge (Paragraph 67, Absatz eins bis 8 EStG 1988) des (der) Verstorbenen in den letzten vier Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt seines (ihres) Todes;
    3. Ziffer 3
      Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Paragraph 22, EStG 1988) und aus Gewerbebetrieb (Paragraph 23, EStG 1988) der Witwe (des Witwers) in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten;
    4. Ziffer 4
      Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Paragraph 22, EStG 1988) und aus Gewerbebetrieb (Paragraph 23, EStG 1988) des (der) Verstorbenen in den letzten vier Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt seines (ihres) Todes.

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Träger der Pensionsversicherung und die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter haben die Datenübermittlung für die Witwe/den Witwer und die verstorbene Person einzeln anzufordern. Die jeweilige Anforderung hat die Sozialversicherungsnummer, den Familiennamen und den Zeitraum, für den Daten angefordert werden, zu enthalten.
  2. Absatz 2,Bei Übereinstimmung der in der Anforderung angegebenen Sozialversicherungsnummer und der ersten fünf Buchstaben des Familiennamens mit den bei den Abgabenbehörden des Bundes gespeicherten Daten haben die Abgabenbehörden des Bundes getrennt nach Dienstgebern die angefragten Daten sowie den Namen und die Adresse des betreffenden Dienstgebers zu übermitteln. Ist den Abgabenbehörden des Bundes die Übermittlung der angefragten Daten nicht möglich, so haben sie einen Hinweis darauf zu geben, warum die Daten nicht übermittelt werden können.

Paragraph 3,

Zur Übermittlung der angefragten Daten haben sich die Abgabenbehörden des Bundes der BRZ GmbH zu bedienen (Paragraph 2, Absatz 6, Bundesgesetz über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1996,, in der jeweils geltenden Fassung).

Paragraph 4,

Die Anforderung und die Übermittlung der Daten nach Paragraph eins, Absatz eins, sind ab dem Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung, der Daten nach Paragraph eins, Absatz 2, ab dem 1. Juli 2010 zulässig.

Pröll