BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 31. August 2010

Teil römisch zwei

278. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen

278. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen geändert wird

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2010,, insbesondere dessen Paragraphen 6 und 39 wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der allgemein bildenden höheren Schulen, Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1985,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 273 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Artikel römisch drei, Paragraph 2, wird folgender Absatz 15, angefügt:

  1. Absatz 15,Die Anlage A dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2010, tritt mit 1. September 2010 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 2,  In Anlage A (Lehrplan der allgemein bildenden höheren Schule), Sechster Teil (Lehrpläne der einzelnen Pflichtgegenstände) Abschnitt A (Pflichtgegenstände), Ziffer 2, (Oberstufe) Litera a, (Pflichtgegenstände) wird im Lehrstoff des Pflichtgegenstandes „Lebende Fremdsprache (Erste, Zweite)“ im Unterabschnitt „Kompetenzniveaus A1 – B2 des Europäischen Referenzrahmens (GER)“ die Wendung „zu den Fertigkeitsbereichen Hören, Lesen, an Gesprächen teilnehmen, zusammenhängend Sprechen und Schreiben.“ durch die Wendung „zu den Fertigkeitsbereichen Hören, Lesen, an Gesprächen teilnehmen, zusammenhängend Sprechen und Schreiben sowie die Deskriptoren zu den linguistischen, pragmatischen und soziolinguistischen Kompetenzen.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3,  In Anlage A, Sechster Teil, Abschnitt A, Ziffer 2,, Litera a, lautet im Lehrstoff des Pflichtgegenstandes „Lebende Fremdsprache (Erste, Zweite)“ der Unterabschnitt „Zweite lebende Fremdsprache“:

„Zweite lebende Fremdsprache

1. bis 4. Lernjahr:

Nach dem 1. Lernjahr (5. Klasse) der Zweiten lebenden Fremdsprache

Hören, an Gesprächen teilnehmen, zusammenhängendes Sprechen: A1

Lesen, Schreiben: A2

Nach dem 2. Lernjahr (6. Klasse) der Zweiten lebenden Fremdsprache

Hören, Lesen, an Gesprächen teilnehmen, zusammenhängendes Sprechen, Schreiben: A2, bei gleichzeitiger Erweiterung und Vertiefung der kommunikativen Situationen, Themenbereiche und Textsorten.

Nach dem 3. und 4. Lernjahr (8. Klasse) der Zweiten lebenden Fremdsprache

Hören, an Gesprächen teilnehmen, zusammenhängendes Sprechen, Schreiben, Lesen: B1

3. bis 6. Lernjahr:

Nach dem 3. Lernjahr (5. Klasse) der Zweiten lebenden Fremdsprache

Hören, an Gesprächen teilnehmen, zusammenhängendes Sprechen, Schreiben: A2

Lesen: B1

Nach dem 4. Lernjahr (6. Klasse) der Zweiten lebenden Fremdsprache

Hören, an Gesprächen teilnehmen, zusammenhängendes Sprechen: A2

Lesen, Schreiben: B1

Nach dem 5. und 6. Lernjahr (8. Klasse) der Zweiten lebenden Fremdsprache

Hören, an Gesprächen teilnehmen, zusammenhängendes Sprechen, Schreiben: B1

Lesen: B2“

Schmied