BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 31. August 2010

Teil römisch zwei

277. Verordnung:

Einkommens- und Lebensbedingungen-Statistikverordnung - ELStV

277. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Statistik der Einkommen und Lebensbedingungen (Einkommens- und Lebensbedingungen-Statistikverordnung - ELStV)

Auf Grund der Paragraphen 4 bis 8, 10 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.  125 aus 2009,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des Paragraph 13, zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Anordnung zur Erstellung der Statistik der Einkommens- und Lebensbedingungen

Paragraph eins,

Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1177 aus 2003, für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) und den zu dieser Verordnung ergangenen Durchführungsverordnungen der Kommisssion gemäß diesen Verordnungen statistische Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten

  1. Ziffer eins
    Statistiken über Einkommen von Personen und Privathaushalten sowie
  2. Ziffer 2
    Statistiken über Lebensbedingungen
für Kalenderjahre zu erstellen und zu veröffentlichen. Die Erstellung der Statistiken hat neben den Quer- auch Längsschnittsdaten zu umfassen.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

  1. Ziffer eins
    Privathaushalt: Eine alleinlebende Person oder eine Gruppe von Personen, die in einer privaten Wohnung als Wirtschaftsgemeinschaft zusammenleben.
  2. Ziffer 2
    bPK-ZP: Bereichsspezifisches Personenkennzeichen „Zur Person“ gemäß Teil 1 der Anlage zu Paragraph 3, Absatz eins, der E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung (E-Gov-BerAbgrV).
  3. Ziffer 3
    bPK-AS: Bereichsspezifisches Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ gemäß Teil 1 der Anlage zu Paragraph 3, Absatz eins, E-Gov-BerAbgrV.

Periodizität, Kontinuität

Paragraph 3,

Die Erhebungen sind einmal jährlich durchzuführen.

Statistische Einheiten

Paragraph 4,

Statistische Einheiten sind Privathaushalte und deren Mitglieder.

Erhebungsmerkmale

Paragraph 5,

Es sind von den Mitgliedern der Privathaushalte folgende Merkmale zu erheben:

  1. Ziffer eins
    die gemäß den Durchführungsverordnungen der Kommisssion zu Artikel 15, Absatz 2, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 1177 aus 2003, verpflichtend zu erhebenden Merkmale;
  2. Ziffer 2
    die gemäß den Durchführungsverordnungen der Kommisssion zu Artikel 15, Absatz 2, Litera f, der Verordnung (EG) Nr. 1177 aus 2003, im jeweiligen Kalenderjahr verpflichtend zu erhebenden Merkmale;
  3. Ziffer 3
    Dienstgebernummer, persönliche Zufriedenheit, die finanziellen Möglichkeiten, die Leistbarkeit von Konsumgütern, die Teilhabemöglichkeiten von im Haushalt lebenden Kindern sowie Kinderbetreuungskosten, Art, Stundenausmaß und Kostentragung für Aus- und Weiterbildung im Jahr vor der Erhebung, Kursteilnahmen im Jahr vor der Erhebung, Jahr der Zuwanderung, ehemalige Staatsbürgerschaft, Geburtsland der Eltern.

Erhebungsarten

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Erhebungsmerkmale gemäß Paragraph 5, sind unter Verwendung bereichsspezifischer Personenkennzeichen (bPK) durch Beschaffung von Statistik- und Verwaltungsdaten ohne Namen der Betroffenen auf folgende Arten zu erheben:
    1. Ziffer eins
      Die Merkmale der Personen, die bei einem dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger angehörenden Sozialversicherungsträger versichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben,
      1. Litera a
        Geschlecht, Geburtsjahr und Geburtsmonat,
      2. Litera b
        Erwerbsstatus, Stellung im Beruf und Wirtschaftszweig der örtlichen Einheit (Arbeitsstätte), in der der Betreffende beschäftigt ist (war), zum Zeitpunkt der Erhebung und ein Jahr vor der Erhebung sowie bei Personen ohne Erwerbstätigkeit zum Zeitpunkt der letzten Beschäftigung,
      3. Litera c
        Dienstgebernummer,
      4. Litera d
        Land und Region der Arbeitsstätte des Betreffenden und Zahl der an dieser Arbeitsstätte beschäftigten Personen,
      5. Litera e
        Lohn oder Gehalt (Beitragsgrundlagen) des Betreffenden,
      6. Litera f
        Art von Pensionen und Höhe der Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, Art und Höhe von Transferleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und sonstigen Transferleistungen,
      7. Litera g
        Jahr und Monat des Beginns der (letzten) Erwerbstätigkeit zum Zeitpunkt der Erhebung und
      8. Litera h
        allfällige zweite Erwerbstätigkeit sowie Stellung im Beruf und Wirtschaftszweig der örtlichen Einheit der zweiten Erwerbstätigkeit
      durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den entsprechenden Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger;
    2. Ziffer 2
      die Merkmale der beim Arbeitsmarktservice vorgemerkten, leistungsbeziehenden oder geförderten Personen
      1. Litera a
        Geschlecht, Geburtsjahr, Geburtsmonat und Staatsangehörigkeit und
      2. Litera b
        von den leistungsbeziehenden Personen: Beginn- und Enddatum des Bezugs von Leistungen sowie Art und Höhe der Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und
      3. Litera c
        von den geförderten Personen: Beginn- und Enddatum des Erhalts von Beihilfen sowie Art der Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz; ergänzend die Höhe der Beihilfe für jene Beihilfen, bei denen es sich um nicht nur einmalige, direkte Transferleistungen an Personen für deren allgemeinen finanziellen Unterhalt handelt; damit mit Stand 1. März 2010 die Höhe der Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts, der Kinderbetreuungsbeihilfe, der Kombilohnbeihilfe, der Entfernungsbeihilfe und der Gründerbeihilfe;
      durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Arbeitsmarktservice;
    3. Ziffer 3
      die Merkmale der Bezieher von Kinderbetreuungsgeld gemäß Kinderbetreuungsgeldgesetz
      1. Litera a
        Geschlecht, Geburtsjahr, Geburtsmonat und Staatsangehörigkeit und
      2. Litera b
        Beginn, Ende und Höhe des Kinderbetreuungsgeldes
      durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse;
    4. Ziffer 4
      die Merkmale der Arbeitsstätten
      1. Litera a
        Wirtschaftszweig der Arbeitsstätte,
      2. Litera b
        Zahl der Personen, die in dieser Arbeitsstätte arbeiten und
      3. Litera c
        Dienstgebernummer
      durch Heranziehung von Daten des Registers der statistischen Einheiten der Bundesanstalt (Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000);
    5. Ziffer 5
      die Ausbildungsmerkmale der Personen gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, durch Heranziehung von Daten des Bildungsstandregisters der Bundesanstalt (Paragraph 10, des Bildungsdokumentationsgesetzes);
    6. Ziffer 6
      die Merkmale der Haushaltsangehörigen
      1. Litera a
        Geschlecht, Geburtsjahr und Geburtsmonat, Geburtsland,
      2. Litera b
        Personenstand,
      3. Litera c
        Staatsangehörigkeit und
      4. Litera d
        Meldedatum des aktuellen Hauptwohnsitzes
      durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Meldebehörden im Wege des zentralen Melderegisters;
    7. Ziffer 7
      die Art und Höhe von Bezügen und Abgaben jener Personen, für die ein Lohnzettel, Einkommenssteuerbescheid oder Arbeitnehmerveranlagungsbescheid ausgestellt wurde, durch Verwendung der vom Bundesministerium für Finanzen nach der Steuerstatistik-Verordnung übermittelten und gemäß Paragraph 15, Absatz eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000 anonymisierten Daten der Lohnzettel, Einkommensteuer- und Arbeitnehmerveranlagungsbescheide;
    8. Ziffer 8
      die Art und Höhe von Transferleistungen gemäß Familienlastenausgleichsgesetz 1967 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Abgabenbehörden des Bundes;
    9. Ziffer 9
      die Art und Höhe der Leistungen gemäß Schülerbeihilfengesetz 1983 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Beihilfenbehörden gemäß Paragraph 13, des Schülerbeihilfengesetzes 1983;
    10. Ziffer 10
      die Art und Höhe der Leistungen gemäß Studienförderungsgesetz 1992 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei den Studienbeihilfenbehörden gemäß Paragraphen 33 bis 38 des Studienförderungsgesetzes 1992;
    11. Ziffer 11
      die Merkmale der Wohnverhältnisse durch Heranziehung der Daten aus dem zentralen Gebäude- und Wohnungsregister der Bundesanstalt gemäß Anlage D Ziffer 3 bis 9 sowie Anlage E Ziffer 1 bis 8 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister.
  2. Absatz 2,Die restlichen Merkmale gemäß Paragraph 5, sowie jene Merkmale, die im Erhebungszeitpunkt als Verwaltungsdaten nicht oder nicht gemäß den Definitionen der Verordnung (EG) Nr. 1177 aus 2003, verfügbar sind, sind personenbezogen in der Art der Befragung der Haushaltsmitglieder im Rahmen der Stichprobe gemäß Paragraph 7, zu erheben und mit den gemäß Absatz eins, erhobenen Merkmalen zusammenzuführen.
  3. Absatz 3,Soweit die Behörden gemäß Absatz eins, Ziffer 7 bis 11 die Daten bei der Bundesrechenzentrum GmbH verarbeiten, sind diese im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH zu beschaffen.

Auswahl der Stichprobe

Paragraph 7,

Die Bundesanstalt hat für die jährliche Erhebung der Merkmale gemäß Paragraph 6, Absatz 2, eine Stichprobe von Haushalten entsprechend Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1177 aus 2003, festzulegen.

Durchführung der Erhebung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Für die Durchführung der Erhebung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, gilt Paragraph 6, Absatz eins bis 3, 7 und Absatz 8, Ziffer eins bis 3 des Registerzählungsgesetzes sinngemäß.
  2. Absatz 2,Für die Befragung im Rahmen der Stichprobe (Paragraph 6, Absatz 2,) hat die Bundesanstalt entsprechend Paragraph 6, die Haushalte aus den gemäß Paragraph 16 b, Absatz 7, des Meldegesetzes 1991 für die Wanderungsstatistik erhaltenen Meldedaten auszuwählen und die verschlüsselten bPK-ZP der Angehörigen der ausgewählten Haushalte dem Zentralen Melderegister in elektronischer Form zu übermitteln, das zum jeweiligen verschlüsselten bPK-ZP verknüpft mit dem zugehörigen verschlüsselten bPK-AS Namen, Geburtsdatum, Geschlecht und Adresse des Hauptwohnsitzes der betreffenden Person der Bundesanstalt in elektronischer Form bekannt zu geben hat. Die für die Durchführung der Befragung benötigten Daten der betreffenden Personen (Name, Geburtsdatum, Geschlecht und Adresse des Hauptwohnsitzes) sind, sobald die Erhebung der Querschnittdaten abgeschlossen ist, getrennt von den Quer- und Längsschnittdaten aufzubewahren und unmittelbar nach Erstellung der Längsschnittdaten zu löschen.
  3. Absatz 3,Die Befragung der statistischen Einheiten unterliegt nicht der Auskunftspflicht, sondern erfolgt durch freiwillige Auskunftserteilung. Eine Befragung von Haushaltsmitgliedern, die jünger als 16 Jahre sind, darf nur erfolgen, wenn die in Paragraph 5, Ziffer eins und 2 genannten Durchführungsverordnungen dies verpflichtend vorsehen.
  4. Absatz 4,Die Befragungen sind entweder durch persönliche Vorsprache von Interviewern (Face-to-Face-Interviews) oder im Wege telefonischer Interviews oder schriftlich durchzuführen. Die Auswahl aus diesen Erhebungsmethoden ist von der Bundesanstalt nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und den Qualitätsanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1177 aus 2003, zu treffen.

Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die in Paragraph 6, genannten Inhaber von Verwaltungsdaten haben die Merkmale gemäß Paragraph 6, Absatz eins, auf Verlangen innerhalb von vier Wochen unentgeltlich auf elektronischem Datenträger zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres hat aus dem Zentralen Melderegister der Bundesanstalt die verschlüsselten bPK-AS und bPK-ZP für jene von der Bundesanstalt bekannt gegebenen Haushaltsmitglieder mitzuteilen, über die bei der Befragung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Auskünfte erteilt wurden, die jedoch in der Übermittlung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, unter dieser Adresse nicht enthalten waren.

Information über Erhebungszweck und Datenschutz

Paragraph 10,

Die Bundesanstalt hat die gemäß Paragraph 6, Absatz 2, zu befragenden Haushalte vor der erstmaligen Befragung mittels Broschüre über den Erhebungszweck und die getroffenen Datenschutzmaßnahmen zu informieren.

Veröffentlichung

Paragraph 11,

Die Bundesanstalt hat bis Ende des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres die Hauptergebnisse der Erhebung unentgeltlich im Internet zu veröffentlichen.

Evaluierung

Paragraph 12,

Gemäß Artikel 16, der Verordnung (EG) Nr. 1177 aus 2003, hat die Bundesanstalt bis Ende des der Erhebung folgenden Jahres einen Qualitätsbericht als Zwischenbericht und bis Ende des der Erhebung zweitfolgenden Jahres einen Qualitätsbericht als Abschlussbericht der Europäischen Kommission vorzulegen.

Kostenersatz

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat der Bundesanstalt den mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken nach dieser Verordnung verbundenen Aufwand gemäß Paragraph 32, des Bundesstatistikgesetzes 2000 abzugelten. Der pauschale Kostenersatz dafür beträgt ab dem Erhebungsjahr 2010 950.000 Euro. Der genannte Kostenersatz ist auf der Basis des von der Bundesanstalt ermittelten „Verbraucherpreisindex 2005“ (bzw. des allenfalls an dessen Stelle tretenden Index) wertgesichert, wobei die Indexzahl für den Monat Jänner 2010 die Ausgangsbasis bildet. Diese Wertsicherungsklausel wird jedoch nur jeweils dann angewendet, wenn durch ihre Anwendung eine Erhöhung oder Verminderung des Kostenersatzes um mindestens 5 % eintritt. Der bei einer solchen Anwendung der Wertsicherungsklausel zugrundeliegende Indexwert gilt dann für die nächste Berechnung als Basiszahl. Die Bezahlung erfolgt in drei Teilraten. Die erste Rate ist im Jahr vor dem Erhebungsjahr bis 31. Dezember im Ausmaß von 10% des Gesamtbetrages zu leisten, die zweite Rate ist bis 31. Dezember des Erhebungsjahres im Ausmaß von 60% des Gesamtbetrages zu leisten, die dritte Rate ist bis 31. Dezember des auf das Erhebungsjahr folgenden Jahres im Ausmaß von 30% des Gesamtbetrages zu leisten.
  2. Absatz 2,Im Jahr 2013 sind die Kosten für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und bei Bedarf durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen für die Erhebungsjahre ab 2013 neu festzulegen. Für die Evaluierung hat die Bundesanstalt die Unterlagen der internen Kostenrechnung gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Bundesstatistikgesetz 2000 offen zu legen.

Verwendung der geschlechtsspezifischen Form

Paragraph 14,

Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

Verweisungen

Paragraph 15,

Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in der folgenden Fassung anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Verordnung (EG) Nr. 1177 aus 2003, für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC), Amtsblatt Nummer L 165 vom 3.7.2003 Seite 1, in der jeweils geltenden Fassung;
  2. Ziffer 2
    Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2010,;
  3. Ziffer 3
    Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2009,;
  4. Ziffer 4
    Bildungsdokumentationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2008,;
  5. Ziffer 5
    Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2009,;
  6. Ziffer 6
    Bundesgesetz über Regelungen zur Erleichterung des elektronischen Verkehrs mit öffentlichen Stellen (E-Government-Gesetz - E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2009,;
  7. Ziffer 7
    Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2009,;
  8. Ziffer 8
    E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung (E-Gov-BerAbgrV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2004,;
  9. Ziffer 9
    Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2009,;
  10. Ziffer 10
    Kinderbetreuungsgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2009,;
  11. Ziffer 11
    Meldegesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2006,;
  12. Ziffer 12
    Registerzählungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2006,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2009,;
  13. Ziffer 13
    Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007,;
  14. Ziffer 14
    Steuerstatistik-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2003,
  15. Ziffer 15
    Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2008,;

Hundstorfer