Jahrgang 2010 |
Ausgegeben am 21. Jänner 2010 |
Teil römisch zwei |
26. Verordnung: | Akkreditierung der Österreichischen Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Ges.m.b.H. zur Zertifizierung von Personen |
Auf Grund des Paragraph 17, Absatz eins, des Akkreditierungsgesetzes – AkkG, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2002,, wird verordnet:
Die Österreichische Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Ges.m.b.H. mit Sitz in 1210 Wien, Giefinggasse 2, wird als Stelle, die Personen zertifiziert (gemäß ÖNORM EN ISO/IEC 17024), akkreditiert.
Die Zertifizierungsbefugnis umfasst die Zertifizierung von
Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Akkreditierung der Österreichischen Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Ges.m.b.H., Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 244 aus 2005,, außer Kraft.
Mitterlehner