258. Verordnung der Bundesministerin für Frauen und öffentlichen Dienst über die von den Gesellschaften der Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) an die Bundeskanzlerin bzw. den Bundeskanzler, die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu übermittelnden Pensionsdaten (Pensionsdatenübermittlungsverordnung-ÖBB – PDÜV-ÖBB)
Auf Grund des § 52 Abs. 2a des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet:Auf Grund des Paragraph 52, Absatz 2 a, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2009,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet:
Auszuwertende Pensionsdaten
§ 1.Paragraph eins,
Die Gesellschaften nach § 52 Abs. 2a des Bundesbahngesetzes (im Folgenden: Gesellschaften) haben der Bundeskanzlerin bzw. dem Bundeskanzler, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie folgende Pensionsdaten der Ruhe- und Versorgungsgenussempfängerinnen und -empfänger der Österreichischen Bundsbahnen und deren Angehörigen und Hinterbliebenen zur Verfügung zu stellen: Die Gesellschaften nach Paragraph 52, Absatz 2 a, des Bundesbahngesetzes (im Folgenden: Gesellschaften) haben der Bundeskanzlerin bzw. dem Bundeskanzler, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie folgende Pensionsdaten der Ruhe- und Versorgungsgenussempfängerinnen und -empfänger der Österreichischen Bundsbahnen und deren Angehörigen und Hinterbliebenen zur Verfügung zu stellen:
Gehaltsgruppe zum Zeitpunkt der Pensionierung,
Rechtsgrundlage der Versetzung oder des Übertritts in den Ruhestand (z.B. § 2 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2001, oder § 131 Dienstordnung iVm § 67 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen),Rechtsgrundlage der Versetzung oder des Übertritts in den Ruhestand (z.B. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, oder Paragraph 131, Dienstordnung in Verbindung mit Paragraph 67, der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen),
Pensionsart (z.B. Ruhebezug, Witwen- oder Witwerversorgungsbezug, Waisenversorgungsbezug),
die monatliche Pensionshöhe, aufgegliedert in die jeweiligen Bezugsbestandteile (brutto).
Art der Übermittlung
§ 2.Paragraph 2,
Die Pensionsdaten nach § 1 sind durch zwei anonymisierte Individualdatensätze je Person von den Gesellschaften in einem mit der Bundeskanzlerin bzw. dem Bundeskanzler, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu vereinbarenden Datenformat elektronisch zu übermitteln. Der erste Datensatz ist nach dem Geburtsmonat und -jahr zu sortieren und hat die in § 1 Z 1 bis 6 angeführten Datenarten zu enthalten, der zweite Datensatz ist nach der Pensionshöhe zu sortieren und hat die in § 1 Z 3 bis 7 angeführten Datenarten zu enthalten. Die Übermittlung hat zu erfolgen Die Pensionsdaten nach Paragraph eins, sind durch zwei anonymisierte Individualdatensätze je Person von den Gesellschaften in einem mit der Bundeskanzlerin bzw. dem Bundeskanzler, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu vereinbarenden Datenformat elektronisch zu übermitteln. Der erste Datensatz ist nach dem Geburtsmonat und -jahr zu sortieren und hat die in Paragraph eins, Ziffer eins bis 6 angeführten Datenarten zu enthalten, der zweite Datensatz ist nach der Pensionshöhe zu sortieren und hat die in Paragraph eins, Ziffer 3 bis 7 angeführten Datenarten zu enthalten. Die Übermittlung hat zu erfolgen
jeweils bis zum zehnten Arbeitstag im Jänner, April, Juli und Oktober jeden Jahres:
die Daten der neu hinzugekommenen Pensionen des vorangegangenen Kalendervierteljahres,
die Daten der weggefallenen Pensionen des vorangegangenen Kalendervierteljahres und
bis zum 31. Jänner jedes Kalenderjahres die Daten sämtlicher am 31. Dezember des Vorjahres bestehenden Pensionen.
Heinisch-Hosek