BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 13. August 2010

Teil römisch zwei

257. Verordnung:

Pensionsdatenübermittlungsverordnung-Post – PDÜV-Post

257. Verordnung der Bundesministerin für Frauen und öffentlichen Dienst über die von den PT-Unternehmen an die Bundeskanzlerin bzw. den Bundeskanzler zu übermittelnden Pensionsdaten (Pensionsdatenübermittlungsverordnung-Post – PDÜV-Post)

Auf Grund des Paragraph 17, Absatz 7 b, Ziffer 2, des Poststrukturgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, wird verordnet:

Auszuwertende Pensionsdaten

Paragraph eins,

Die Unternehmen gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, des Poststrukturgesetzes (PTSG), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, (im Folgenden: PT-Unternehmen) haben der Bundeskanzlerin bzw. dem Bundeskanzler folgende Pensionsdaten der Ruhe- und Versorgungsgenussempfängerinnen und -empfänger sowie der zur Dienstleistung zugewiesenen Beamtinnen und Beamten und deren Angehörigen und Hinterbliebenen zur Verfügung zu stellen:

  1. Ziffer eins
    Pensionsantrittsdatum,
  2. Ziffer 2
    Geburtsmonat und -jahr,
  3. Ziffer 3
    Unternehmenszugehörigkeit zum Zeitpunkt des Pensionsantritts,
  4. Ziffer 4
    Geschlecht,
  5. Ziffer 5
    Verwendungsgruppe zum Zeitpunkt des Pensionsantritts,
  6. Ziffer 6
    Rechtsgrundlage der Versetzung oder des Übertritts in den Ruhestand oder des Versorgungsanspruchs (z.B. Paragraph 14, oder Paragraph 15, oder Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 236 b, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt , Nr. 333, oder Paragraph 14, des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), Bundesgesetzblatt Nr. 340,
  7. Ziffer 7
    Pensionsart (z.B. Ruhebezug, Witwen- oder Witwerversorgungsbezug, Waisenversorgungsbezug),
  8. Ziffer 8
    die monatliche Pensionshöhe, aufgegliedert in die jeweiligen Bezugsbestandteile (brutto).

Art der Übermittlung

Paragraph 2,

Die Pensionsdaten nach Paragraph eins, sind durch zwei anonymisierte Individualdatensätze je Person von den PT-Unternehmen in einem mit der Bundeskanzlerin bzw. dem Bundeskanzler zu vereinbarenden Datenformat elektronisch zu übermitteln. Der erste Datensatz ist nach dem Geburtsmonat und -jahr zu sortieren und hat die in Paragraph eins, Ziffer eins bis 7 angeführten Datenarten zu enthalten; der zweite Datensatz ist nach der Pensionshöhe zu sortieren und hat die in Paragraph eins, Ziffer 4 bis 8 angeführten Datenarten zu enthalten. Die Übermittlung hat zu erfolgen

  1. Ziffer eins
    jeweils bis zum zehnten Arbeitstag im Jänner, April, Juli und Oktober jeden Jahres:
    1. Litera a
      die Daten der neu hinzugekommenen Pensionen des vorangegangenen Kalendervierteljahres,
    2. Litera b
      die Daten der weggefallenen Pensionen des vorangegangenen Kalendervierteljahres und
  2. Ziffer 2
    bis zum 31. Jänner jedes Kalenderjahres die Daten sämtlicher am 31. Dezember des Vorjahres bestehenden Pensionen.

Heinisch-Hosek