BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 9. August 2010

Teil römisch zwei

254. Verordnung:

Änderung der Lebensmittel-Einzelhandelsverordnung

254. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Lebensmittel-Einzelhandelsverordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 12, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, wird verordnet:

Die Lebensmittel-Einzelhandelsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2006,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 136 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel der Verordnung lautet:

„Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über Lebensmittelhygieneanforderungen an Einzelhandelsbetriebe (Lebensmittelhygiene-Einzelhandelsverordnung)“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 4, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Ausgenommen davon sind:
    1. Ziffer eins
      Einzelhandelsbetriebe, in denen die im eigenen Betrieb hergestellten Eiprodukte, Flüssigeier, Eibestandteile oder Mischungen verschiedener Eibestandteile im selben Betrieb zur Herstellung von Lebensmitteln dienen, die unmittelbar zur direkten Abgabe an den Endverbraucher bestimmt sind.
    2. Ziffer 2
      Einzelhandelsbetriebe, die Eier oder verschiedene Eibestandteile oder Mischungen verschiedener Eibestandteile oder Flüssigei zu Lebensmitteln verarbeiten, die im Sinne des Artikel eins, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, auch Erzeugnisse pflanzlichen Ursprunges enthalten und vor dem Inverkehrbringen einem Erhitzungsverfahren oder einer sonstigen Behandlung unterzogen werden, welche gewährleisten, dass pathogene Mikroorganismen abgetötet werden.
    3. Ziffer 3
      Einzelhandelsbetriebe, die Eier von Farmgeflügel eigener Haltung in der Schale einem Erhitzungsverfahren unterziehen, welches gewährleistet, dass pathogene Mikroorganismen abgetötet werden.“

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