254. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Lebensmittel-Einzelhandelsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 12 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 12, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, wird verordnet:
Die Lebensmittel-Einzelhandelsverordnung, BGBl. II Nr. 92/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 136/2009, wird wie folgt geändert:Die Lebensmittel-Einzelhandelsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2006,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 136 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel der Verordnung lautet:
„Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über Lebensmittelhygieneanforderungen an Einzelhandelsbetriebe (Lebensmittelhygiene-Einzelhandelsverordnung)“
2.Novellierungsanordnung 2, § 4 Abs. 2 lautet:Paragraph 4, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Ausgenommen davon sind:
Einzelhandelsbetriebe, in denen die im eigenen Betrieb hergestellten Eiprodukte, Flüssigeier, Eibestandteile oder Mischungen verschiedener Eibestandteile im selben Betrieb zur Herstellung von Lebensmitteln dienen, die unmittelbar zur direkten Abgabe an den Endverbraucher bestimmt sind.
Einzelhandelsbetriebe, die Eier oder verschiedene Eibestandteile oder Mischungen verschiedener Eibestandteile oder Flüssigei zu Lebensmitteln verarbeiten, die im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 auch Erzeugnisse pflanzlichen Ursprunges enthalten und vor dem Inverkehrbringen einem Erhitzungsverfahren oder einer sonstigen Behandlung unterzogen werden, welche gewährleisten, dass pathogene Mikroorganismen abgetötet werden.Einzelhandelsbetriebe, die Eier oder verschiedene Eibestandteile oder Mischungen verschiedener Eibestandteile oder Flüssigei zu Lebensmitteln verarbeiten, die im Sinne des Artikel eins, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, auch Erzeugnisse pflanzlichen Ursprunges enthalten und vor dem Inverkehrbringen einem Erhitzungsverfahren oder einer sonstigen Behandlung unterzogen werden, welche gewährleisten, dass pathogene Mikroorganismen abgetötet werden.
Einzelhandelsbetriebe, die Eier von Farmgeflügel eigener Haltung in der Schale einem Erhitzungsverfahren unterziehen, welches gewährleistet, dass pathogene Mikroorganismen abgetötet werden.“
Stöger