253. Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Aufhebung des § 12 Abs. 1 der Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsrichtlinie (A-QSRL) durch den Verfassungsgerichtshof253. Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Aufhebung des Paragraph 12, Absatz eins, der Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsrichtlinie (A-QSRL) durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:Gemäß Artikel 139, Absatz 5, B-VG wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. Juni 2010, G 11, 12/10, V 17,18/10-8, dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zugestellt am 23. Juli 2010, zu Recht erkannt:Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. Juni 2010, G 11, 12/10, römisch fünf 17,18/10-8, dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zugestellt am 23. Juli 2010, zu Recht erkannt:
§ 12 Abs. 1 der Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsrichtlinie (A-QSRL), BGBl. II Nr. 251/2006, wird als gesetzwidrig aufgehoben.Paragraph 12, Absatz eins, der Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsrichtlinie (A-QSRL), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2006,, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 in Kraft.“
Mitterlehner