BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 26. Juli 2010

Teil römisch zwei

247. Verordnung:

Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010 – FGTV 2010

247. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend und des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstattung und Betriebsweise von gewerblichen Betriebsanlagen zum Betrieb von Flüssiggas-Tankstellen 2010 (Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010 – FGTV 2010)

1. Auf Grund des Paragraph 82, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2010, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 3, wird vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und

2. auf Grund der Paragraphen 7, 17, 20 bis 25, 33 bis 38, 40 bis 46, 60 und 61 Absatz eins bis 7 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes - ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2006, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 3, wird vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins, Geltungsbereich

Paragraph 2, Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt

Explosionsgefährdeter Bereich und Brandschutzzone

Paragraph 3, Explosionsgefährdeter Bereich

Paragraph 4, Ausmaße der explosionsgefährdeten Bereiche

Paragraph 5, Ersatz oder Verringerung des explosionsgefährdeten Bereichs

Paragraph 6, Schutzabstand zu Brandlasten (Brandschutzzone)

3. Abschnitt

Standortanforderungen

Paragraph 7, Flüssiggas-Tankstellen

Paragraph 8, Flüssiggas-Zapfsäulen und Flüssiggas-Zapfgeräte

Paragraph 9, Schutz explosionsgefährdeter Bereiche

Paragraph 10, Fluchtweg

4. Abschnitt

Technische Ausrüstung von Flüssiggas-Tankstellen

Paragraph 11, Rohrleitungen

Paragraph 12, Flüssiggas-Zapfschläuche

Paragraph 13, Zapfventil und Übergangsstück

Paragraph 14, Sicherheitseinrichtungen

5. Abschnitt

Allgemeine Schutzmaßnahmen

Paragraph 15, Anfahrschutz

Paragraph 16, Materialanforderungen

Paragraph 17, Verbot des Überfahrens und Überbauens

Paragraph 18, Not- und Warneinrichtungen

Paragraph 19, Zutritt- und Zugriffsicherung

Paragraph 20, Elektrotechnische Anforderungen für explosionsgefährdete Bereiche

Paragraph 21, Ableitung elektrischer Ströme, Erdungsanlagen

Paragraph 22, Befüllung von Flüssiggasbehältern

Paragraph 23, Blitzschutz und Brandbekämpfung

Paragraph 24, Verbote und deren Kennzeichnung

Paragraph 25, Hinweise für Tankvorgänge; Kennzeichnung und Füllanweisung

Paragraph 26, Betriebsunterlagen und Unterweisung

6. Abschnitt

Betankung

Paragraph 27, Betanken von Kraftfahrzeugen und Anhängern

Paragraph 28, Zulässigkeit des Betankens

Paragraph 29, Verhalten beim Betanken

Paragraph 30, Automatische Überfüllsicherung

Paragraph 31, Voraussetzungen für Selbstbedienung an öffentlichen Anlagen gemäß Paragraph eins

7. Abschnitt

Prüfung von Flüssiggas-Tankstellen

Paragraph 32, Prüf- und Kontrollpflichten

Paragraph 33, Prüfungen

Paragraph 34, Erstmalige Prüfung

Paragraph 35, Wiederkehrende Prüfungen

Paragraph 36, Außerordentliche Prüfungen

Paragraph 37, Prüfer

Paragraph 38, Dokumentation

Paragraph 39, Behebung von Mängeln

8. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Paragraph 40, Inkrafttreten

Paragraph 41, Übergangsbestimmungen

Paragraph 42, Außerkrafttreten

Paragraph 43, Geschlechtsneutrale Bezeichnung

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung gilt für die Lagerung und die Abgabe von Flüssiggas als Kraftstoff an Kraftfahrzeuge oder als Brennstoff für in Kraftfahrzeugen oder Anhängern fest eingebaute Druckbehälter an Flüssiggas-Tankstellen

  1. Ziffer eins
    in genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des Paragraph 41, in bereits genehmigten gewerblichen Betriebsanlagen,
  2. Ziffer 2
    in dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2006,, unterliegenden Arbeitsstätten und nach Maßgabe des Paragraph 41, in bereits bestehenden Arbeitsstätten.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Flüssiggas-Tankstellen sind örtlich gebundene technische Einheiten, in denen über Flüssiggas-Zapfsäulen oder Flüssiggas-Zapfgeräte Flüssiggas als Kraftstoff an in Kraftfahrzeugen fest eingebaute Kraftgastanks oder als Brennstoff für in Kraftfahrzeugen oder Anhängern fest eingebaute Druckbehälter mit volumetrischer Befüllung abgegeben wird. Flüssiggas-Tankstellen können auch als Kompaktanlagen ausgeführt werden. Die Flüssiggas-Tankstelle umfasst den Flüssiggasbehälter, die Flüssiggaspumpe und die Flüssiggas-Zapfsäule oder das Flüssiggas-Zapfgerät mit den zugehörenden verbindenden Rohrleitungen sowie die für den Betrieb funktionell notwendigen technischen Einrichtungen. Die Flüssiggas-Tankstelle stellt eine Baugruppe gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3, der Druckgeräteverordnung – DGVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 426 aus 1999,, dar;
  2. Ziffer 2
    Kraftfahrzeuge sind mit Flüssiggas angetriebene Fahrzeuge, die entweder unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, des Kraftfahrgesetzes 1967 - KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2009,, fallen und mit Anhängern gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, KFG 1967 ausgestattet sein können oder auf anderen Landflächen als Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden;
  3. Ziffer 3
    Flüssiggas (LPG; Liquefied Petroleum Gas) sind Propan, Butan, Propen und Buten (handelsübliche Flüssiggase) sowie Gemische dieser Gase untereinander;
  4. Ziffer 4
    Flüssiggas-Zapfsäulen sind von einem Schutzgehäuse umgebene technische Einrichtungen zur Abgabe von Flüssiggas in flüssigem Zustand, wobei die abgegebene Menge volumetrisch gemessen und angezeigt wird;
  5. Ziffer 5
    Flüssiggas-Zapfgeräte sind technische Einrichtungen zur Abgabe von Flüssiggas in flüssigem Zustand, die entweder von keinem Schutzgehäuse umgeben sind oder einem Schutzgehäuse umgeben sind, das zur Bedienung geöffnet werden muss;
  6. Ziffer 6
    Zapfventile sind am Ende des Flüssiggas-Zapfschlauches angebrachte, händisch zu betätigende Ventile, die zur Flüssiggasabgabe an den Füllanschluss (Paragraph 13,) dicht angeschlossen werden;
  7. Ziffer 7
    Flüssiggasbehälter sind der Lagerung von Flüssiggas dienende Druckbehälter gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, des Kesselgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1992,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2007,, einschließlich ihrer Ausrüstung;
  8. Ziffer 8
    Flüssiggaspumpen sind Fördereinrichtungen, die das Flüssiggas dem Flüssiggasbehälter entnehmen und der Flüssiggas-Zapfsäule oder dem Flüssiggas-Zapfgerät zuführen;
  9. Ziffer 9
    Wirkbereich ist der mit dem Zapfventil in einer Arbeitshöhe von ca. 0,8 m horizontal betriebsmäßig erreichbare Bereich zuzüglich 2 m. Der Wirkbereich entspricht dem Abstand x in der Abbildung gemäß Anhang 1;
  10. Ziffer 10
    Kompaktanlagen sind Flüssiggas-Tankstellen (Ziffer eins,) mit einem oberirdischen, höchstens 3.000 kg fassenden Flüssiggasbehälter, die zu einer oder zwei transportablen Baueinheiten zusammengebaut sind und am jeweiligen Standort ortsfest betrieben werden;
  11. Ziffer 11
    Rohrleitungen (Flüssiggasleitungen) sind an Flüssiggasbehälter, Flüssiggaspumpen oder Flüssiggas-Zapfsäulen oder Flüssiggas-Zapfgeräten absperrbar angeschlossene, aus Rohren, Schläuchen, Verbindungsstücken oder Formstücken einschließlich ihrer Einbauten und Armaturen gebildete Leitungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, Kesselgesetz zum Weiterleiten von Flüssiggas;
  12. Ziffer 12
    Verantwortliche Person ist eine mindestens 18 Jahre alte, über das Verhalten bei Normalbetrieb, Gasaustritt, Brand, sonstigen Gefahrenfällen und außergewöhnlichen Vorkommnissen eingehend im Sinne des Paragraph 26, Absatz 2, unterwiesene und im Umgang mit Flüssiggas vertraute Person (beispielsweise Tankwart);
  13. Ziffer 13
    Fachkundige Person ist eine Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen in Planung, Bau oder Instandhaltung von Flüssiggas-Tankstellen besitzt und die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben bietet. Prüfer nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 6, der Flüssiggasverordnung 2002 – FGV, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 446, sind auch als fachkundige Person anzusehen.

2. Abschnitt
Explosionsgefährdeter Bereich und Brandschutzzone

Explosionsgefährdeter Bereich

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Als explosionsgefährdet gilt jener räumliche Bereich in und um Flüssiggas-Zapfsäulen, Flüssiggas-Zapfgeräten, Zapfventile, Flüssiggaspumpen und Flüssiggasbehälter einer Flüssiggas-Tankstelle, in dem bei Normalbetrieb durch geringfügige Leckagen an Anschlüssen oder Armaturen oder beim Lösen oder Anschließen von Leitungsverbindungen das Auftreten einer explosionsfähigen Atmosphäre nicht ausgeschlossen werden kann. Explosionsgefährdete Bereiche werden nach Ausmaß, Häufigkeit und Dauer des Auftretens einer explosionsfähigen Atmosphäre in folgende Zonen eingeteilt:
    1. Ziffer eins
      Zone 0: Bereich, in dem eine explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist.
    2. Ziffer 2
      Zone 1: Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln bilden kann.
    3. Ziffer 3
      Zone 2: Bereich, in dem bei Normalbetrieb eine explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt.
  2. Absatz 2,Die Zone 0 tritt bei Flüssiggas-Tankstellen bei Normalbetrieb nicht auf.

Ausmaße der explosionsgefährdeten Bereiche

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der gesamte Bereich innerhalb des Schutzgehäuses der Flüssiggas-Zapfsäule, in dem sich Bauteile befinden, die Flüssiggas führen, ist explosionsgefährdet und gilt als Zone 1. Der explosionsgefährdete Bereich außerhalb der Flüssiggas-Zapfsäule erstreckt sich, sofern vom Hersteller nicht anders festgelegt, bis zu einem Abstand von 0,2 m um das Schutzgehäuse von der Schutzgehäuseoberkante bis zum Erdboden; er ist der Zone 2 zuzurechnen. Diese beiden Zonen sind im Anhang 2 durch zwei Beispiele dargestellt.
  2. Absatz 2,Der explosionsgefährdete Bereich des Flüssiggas-Zapfgerätes erstreckt sich bis zu einem Abstand von 0,2 m um die Konturen des Flüssiggas-Zapfgerätes von der Oberkante bis zum Erdboden und gilt als Zone 1. Der explosionsgefährdete Bereich der Zone 2 erstreckt sich über den Innenraum eines Kegels um die Zone 1, wobei sich die Spitze des Kegels entlang der Oberkante der Zone 1 erstreckt und sich die Basis am Erdboden im Abstand von 1 m von der Zone 1 ergibt. Diese beiden Zonen sind im Anhang 3 dargestellt.
  3. Absatz 3,Der explosionsgefährdete Bereich um das Zapfventil während des Befüllvorganges hat die Form einer Kugel mit einem Radius von 0,5 m und ist der Zone 1 zuzurechnen.
  4. Absatz 4,Flüssiggaspumpen dürfen im Freien mit oder ohne Schutzgehäuse aufgestellt werden.
    1. Ziffer eins
      Werden Flüssiggaspumpen im Freien ohne Schutzgehäuse aufgestellt oder ist innerhalb des Schutzgehäuses der Flüssiggaspumpe keine Flüssiggaswarneinrichtung in Verbindung mit einem Not-Aus-System installiert, so hat die Form des explosionsgefährdeten Bereichs, sofern Ziffer 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, dem Paragraph 38, FGV zu entsprechen.
    2. Ziffer 2
      Wird innerhalb des Schutzgehäuses der Flüssiggaspumpe eine Flüssiggaswarneinrichtung in Verbindung mit einem Not-Aus-System installiert, so gilt der Bereich innerhalb des Schutzgehäuses als Zone 1 (siehe Abbildung in Anhang 6). Flüssiggaswarneinrichtungen müssen Paragraph 18, Absatz 5, entsprechen.
    3. Ziffer 3
      Sofern vom Hersteller nicht anders festgelegt, ist bei Flüssiggaspumpen mit geringer Förderleistung (bis höchstens 60 l/min) um nicht dauerhaft technisch dichte Verbindungen (wie beispielsweise Wellendurchführungen mit Gleitringdichtungen oder Stopfbüchsen) und um sonstige Flüssiggasaustrittsstellen ein kugelförmiger explosionsgefährdeter Bereich mit einem Radius von mindestens 0,5 m als Zone 1 und ein daran anschließender Kegel mit einem Radius des Basiskreises von mindestens 0,7 m als Zone 2 anzunehmen (siehe Abbildung in Anhang 4). Für in sich geschlossene Flüssiggaspumpen-Systeme (wie beispielsweise Flüssiggaspumpen mit Magnetkupplung) mit geringer Förderleistung entfällt der explosionsgefährdete Bereich.
    4. Ziffer 4
      Sofern vom Hersteller nicht anders festgelegt, ist bei Flüssiggaspumpen mit geringer Förderleistung (bis höchstens 60 l/min), welche innerhalb eines Schutzgehäuses ohne Flüssiggaswarneinrichtung aufgestellt werden, der Bereich innerhalb des Schutzgehäuses als Zone 1 anzunehmen. Der explosionsgefährdete Bereich der Zone 2 erstreckt sich über den Innenraum eines Kegels um die Zone 1, wobei sich die Spitze des Kegels entlang der Oberkante der Zone 1 erstreckt und sich die Basis am Erdboden im Abstand von 0,2 m um die Zone 1 ergibt. Diese beiden Zonen sind im Anhang 5 dargestellt.
  5. Absatz 5,Werden Flüssiggaspumpen im Inneren von Flüssiggasbehältern eingebaut, so ist für diese Flüssiggaspumpen außerhalb des Flüssiggasbehälters kein zusätzlicher explosionsgefährdeter Bereich anzunehmen.
  6. Absatz 6,Flüssiggaspumpen in Gebäuden sind zulässig, wenn sie oberirdisch gemäß Paragraph 36, FGV aufgestellt werden.
  7. Absatz 7,Für den explosionsgefährdeten Bereich um Flüssiggasbehälter gelten die Bestimmungen der Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung, DBA-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 361 aus 1998,.

Ersatz oder Verringerung des explosionsgefährdeten Bereichs

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Wenn es die örtlichen Verhältnisse einer Flüssiggas-Tankstelle im Einzelfall gestatten, darf der explosionsgefährdete Bereich an höchstens zwei Seiten durch Maßnahmen wie Wälle, Schutzwände oder dergleichen ersetzt oder verringert werden. Schutzwände zum Ersatz oder zum Verringern des explosionsgefährdeten Bereichs müssen einen Gasdurchtritt dauerhaft verhindern, nichtbrennbar sein und über ausreichende Festigkeit gegen vorhersehbare Belastungen verfügen. Sie müssen nicht für Beanspruchungen durch Explosionen ausgelegt sein. Den explosionsgefährdeten Bereich ersetzende oder verringernde Wälle, Schutzwände oder dergleichen müssen diesen Bereich an jeder Stelle um mindestens 0,25 m überragen.
  2. Absatz 2,Der Abstand von Schutzwänden zu ortsfesten Flüssiggasbehältern muss mindestens 0,6 m betragen und muss gewährleisten, dass Armaturen ohne Behinderung bedient werden können.
  3. Absatz 3,Durch die im Absatz eins, angeführten Maßnahmen darf die gute natürliche Durchlüftung der Flüssiggas-Tankstelle (Paragraph 7, Absatz eins,) nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

Schutzabstand zu Brandlasten (Brandschutzzone)

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Für die Aufstellung der Flüssiggasbehälter gelten hinsichtlich der Brandschutzzone die Bestimmungen der Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung. Erfolgt der Schutz vor Brandlasten ausschließlich durch Schutzabstände, darf ein Mindestabstand des Flüssiggasbehälters zu Brandlasten im Sinne des Paragraph 10, FGV und zu Grundstücksgrenzen der Betriebsanlage von 5 m nicht unterschritten werden. Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen während der Betankung einen Mindestabstand von 3 m zum Flüssiggasbehälter einhalten.
  2. Absatz 2,Werden wegen des Vorliegens einer gefahrbringenden Brandlast Schutzmaßnahmen gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, oder Ziffer 4 bis 7 FGV gegen die unzulässige Erwärmung des Flüssiggasbehälters vorgesehen, so muss durch die Bescheinigung einer Kesselprüfstelle nachgewiesen sein, dass durch die getroffenen Maßnahmen eine gefahrbringende Erwärmung des Flüssiggasbehälters vermieden wird. Liegt eine Brandlast vor, die ein Ansprechen des Sicherheitsventils im Brandfalle nicht ausschließt, müssen in die Beurteilung auch die vorgesehenen Maßnahmen für ein gefahrloses Ableiten des austretenden Flüssiggases einbezogen sein.

3. Abschnitt
Standortanforderungen

Flüssiggas-Tankstellen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Flüssiggas-Tankstellen dürfen nur im Freien und nur auf Grundstücken errichtet werden, die gut natürlich durchlüftet sind. In Gebäudedurchfahrten und Durchgängen sowie in deren unmittelbarer Nähe dürfen keine Flüssiggas-Tankstellen errichtet werden. Flüssiggasbehälter in Gebäuden sind zulässig, wenn sie oberirdisch gemäß den Paragraphen 69 bis 73 FGV aufgestellt werden.
  2. Absatz 2,Kompaktanlagen müssen zu Zapfsäulen für andere flüssige Kraftstoffe einen Abstand von mindestens 10 m und zu nicht dem Betrieb der Flüssiggas-Tankstelle dienenden betriebsfremden Flächen oder zu Grundstücksgrenzen einen Abstand von mindestens 5 m aufweisen. Kompaktanlagen müssen an einer gesonderten und für den Betankungsvorgang des Kraftfahrzeuges geeigneten Stelle der Betriebsanlage aufgestellt sein. Bei nichtöffentlichen Anlagen gemäß Paragraph eins, kann die Behörde auf Antrag des Betriebsanlageninhabers mit Bescheid nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten (Gefährdungspotenzial im Umfeld der Zapfsäulen, wie beispielsweise Lagerung von Materialien oder Stoffen oder Befahrung von Verkehrswegen) den Abstand von mindestens 10 m zu Zapfsäulen für andere flüssige Kraftstoffe auf 5 m verringern.
  3. Absatz 3,Die Verwendung von Flüssiggas-Zapfgeräten ist ausschließlich auf nichtöffentlichen Anlagen gemäß Paragraph eins, (zB Betriebstankstellen) zur Eigenversorgung zulässig.

Flüssiggas-Zapfsäulen und Flüssiggas-Zapfgeräte

Paragraph 8,

Flüssiggas-Zapfsäulen und Flüssiggas-Zapfgeräte müssen so aufgestellt sein, dass bei Betankungsvorgängen die explosionsgefährdeten Bereiche nicht betreten werden müssen. Hievon ausgenommen sind Flüssiggas-Zapfgeräte, die durch verantwortliche Personen (Paragraph 2, Ziffer 12,) bedient werden. Flüssiggas-Zapfsäulen und Flüssiggas-Zapfgeräte müssen weiters so aufgestellt sein, dass die zu betankenden Kraftfahrzeuge nicht durch die explosionsgefährdeten Bereiche der Flüssiggasbehälter oder durch andere explosionsgefährdete Bereiche fahren können.

Schutz explosionsgefährdeter Bereiche

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Innerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen dürfen sich keine Zündquellen befinden. Im Wirkbereich der Flüssiggas-Zapfschläuche sowie innerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen dürfen, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, weder Abläufe, Hohlräume noch Öffnungen zu tiefer gelegenen Räumen, Kellern, Gruben, Schächten und Kanälen, zB für Kabel oder Rohrleitungen, vorhanden sein. Weiters dürfen im Wirkbereich der Flüssiggas-Zapfschläuche keine ortsfesten Zündquellen vorhanden sein.
  2. Absatz 2,In Bereichen gemäß Absatz eins, müssen unter Erdniveau befindliche Schächte und Hohlräume mit nichtbrennbarem Füllmaterial hohlraumfrei verfüllt sein.

Fluchtweg

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Flüssiggas-Zapfsäulen und Flüssiggas-Zapfgeräte müssen von Gebäuden aus brennbaren Baustoffen mindestens 8 m sowie von Öffnungen von Gebäuden aus nichtbrennbaren Baustoffen mindestens 5 m entfernt sein.
  2. Absatz 2,Flüssiggas-Tankstellen dürfen nicht so aufgestellt sein, dass dadurch Fluchtwege behindert werden.

4. Abschnitt
Technische Ausrüstung von Flüssiggas-Tankstellen

Rohrleitungen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Vor dem Eintritt der Flüssiggasleitung in die Flüssiggas-Zapfsäule oder in das Flüssiggas-Zapfgerät muss ein selbsttätig schließendes Rohrbruchventil eingebaut sein.
  2. Absatz 2,In oder unmittelbar vor dem Flüssiggas-Zapfschlauch muss eine Schnelltrennstelle eingebaut sein, die bei einer Zuglast unterhalb der Reißkraft des Flüssiggas-Zapfschlauches in Funktion tritt und im Falle eines Abrisses des Flüssiggas-Zapfschlauches einen Gasaustritt beidseitig verhindert.
  3. Absatz 3,In der Flüssiggasleitung zwischen der Flüssiggas-Zapfsäule oder dem Flüssiggas-Zapfgerät und dem Flüssiggasbehälter muss eine Hauptabsperreinrichtung vorhanden sein, die die Flüssiggaszufuhr unmittelbar beim Flüssiggasbehälter automatisch schließt, sobald die Flüssiggaspumpe ausgeschaltet ist, eine gegebenenfalls vorhandene Flüssiggaswarneinrichtung anspricht, eine Not-Aus-Einrichtung betätigt wird oder die Stromzufuhr unterbrochen ist.
  4. Absatz 4,In die Flüssiggasleitung muss zwischen dem Flüssiggasbehälter und der Flüssiggaspumpe ein handbetätigtes Absperrventil eingebaut sein, das bei Betriebsschluss und bei längeren Betriebsunterbrechungen geschlossen werden muss.

Flüssiggas-Zapfschläuche

Paragraph 12,

Als Flüssiggas-Zapfschläuche dürfen nur Hochdruckschläuche verwendet werden, deren Berstdruck mindestens 100 bar (10 MPa) beträgt. Die Schläuche müssen aus flüssiggasbeständigem und für die Betriebssicherheit ausreichend diffusionsdichtem Material hergestellt sein. Schläuche aus nichtleitendem Material müssen elektrisch leitend überbrückt sein. Die Länge der Flüssiggas-Zapfschläuche muss mindestens 3 m und darf nicht mehr als 5 m betragen. Wenn bei öffentlichen Flüssiggas-Tankstellen andere Fahrzeuge am zu betankenden Fahrzeug unmittelbar vorbeifahren können, darf die Länge des Zapfschlauches maximal 3 m betragen.

Zapfventil und Übergangsstück

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Zapfventile müssen ein dichtes Anschließen an den Füllanschluss des Kraftgastanks von Kraftfahrzeugen oder an den Füllanschluss von in Kraftfahrzeugen oder Anhängern fest eingebauten Druckbehältern, sofern Absatz 2, nicht anderes vorsieht, ohne Verwendung von Übergangsstücken (Adaptern) zulassen.
  2. Absatz 2,Ist die Betankung nur mit Hilfe eines Übergangsstückes (Adapters) möglich (Paragraph 27, Absatz 4,), so darf dieses Übergangsstück (Adapter) nur durch eine verantwortliche Person (Paragraph 2, Ziffer 12,) angeschlossen werden. Auf dieses Gebot muss durch Anschlag an der Flüssiggas-Zapfsäule deutlich hingewiesen sein. Es dürfen nur für Flüssiggas geeignete Übergangsstücke (Adapter) verwendet werden, die vom Inhaber der Anlage gemäß Paragraph eins, zur Verfügung gestellt werden müssen.
  3. Absatz 3,Das an den Füllanschluss anzuschließende Zapfventil muss so ausgebildet sein, dass der Durchfluss von Flüssiggas nur dann freigegeben wird, wenn ein technisch dichter und formschlüssiger Anschluss vorliegt. Das Zapfventil muss weiters so konstruiert sein, dass ein unbeabsichtigtes Lösen während der Betankung nicht möglich ist. Ein Lösen des Zapfventils darf erst nach einer Druckentlastung möglich sein, wobei ohne Verwendung von Übergangsstücken (Adaptern) höchstens 1 cm³ Flüssiggas (flüssige Phase) ins Freie gelangen darf.
  4. Absatz 4,Die Abgabe von Flüssiggas darf nur nach dem Prinzip des Vollschlauchsystems erfolgen.
  5. Absatz 5,Die Abgabe von Flüssiggas durch den Flüssiggas-Zapfschlauch darf nur über ein Zapfventil ohne Selbsthaltung (zB Totmannhebel, elektrische Drucktaste) möglich sein. Zapfventile, die mittels Stößel das Rückschlagventil am Füllanschluss öffnen, dürfen nicht verwendet werden.

Sicherheitseinrichtungen

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Es muss eine Einrichtung vorhanden sein, die bei maximaler Förderleistung ein Überschreiten des zulässigen Betriebsdruckes verhindert, ohne dass Flüssiggas ins Freie abgeleitet wird (zB Überströmventil).
  2. Absatz 2,Flüssiggas-Zapfschläuche sowie beidseitig absperrbare Rohrleitungsabschnitte müssen durch Überdruckventile gegen Drucküberschreitung gesichert sein. Das aus Überdruckventilen austretende Flüssiggas muss in den Gasraum des zugehörigen Flüssiggasbehälters zurückgeleitet oder, wenn dies technisch nicht möglich ist, gefahrlos ins Freie abgeführt werden.

5. Abschnitt
Allgemeine Schutzmaßnahmen

Anfahrschutz

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Einrichtungen einer Flüssiggas-Tankstelle, insbesondere der Flüssiggasbehälter, die Flüssiggas-Zapfsäulen oder die Flüssiggas-Zapfgeräte, die Rohrleitungen und die Flüssiggaspumpen müssen so aufgestellt oder gesichert sein, dass sie gegen Anfahren oder Beschädigen durch Kraftfahrzeuge geschützt sind.
  2. Absatz 2,Zum Schutz vor Beschädigungen durch Kraftfahrzeuge müssen Flüssiggas-Zapfsäulen bzw. Flüssiggas-Zapfgeräte auf einer Insel errichtet sein, die mindestens 0,12 m höher ist als die angrenzende Fahrbahn. Die Größe der Insel muss weiters so bemessen sein, dass die Insel den explosionsgefährdeten Bereich der Flüssiggas-Zapfsäule oder des Flüssiggas-Zapfgerätes um mindestens 0,1 m überragt. Der Sockel der Flüssiggas-Zapfsäule muss vom Rand dieser Insel mindestens 0,3 m entfernt sein. Um die Flüssiggas-Zapfsäule bzw. um das Flüssiggas-Zapfgerät muss in einem Umkreis von mindestens 0,8 m jener Bereich ungehindert zugänglich sein, der für Kontroll-, Wartungs- und Reparaturarbeiten an der Flüssiggas-Zapfsäule oder dem Flüssiggas-Zapfgerät erforderlich ist.

Materialanforderungen

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Sämtliche Einrichtungen einer Flüssiggas-Tankstelle, die mit Flüssiggas in Kontakt kommen, müssen für Flüssiggas geeignet sein und den beim Betrieb auftretenden thermischen, chemischen und mechanischen Beanspruchungen standhalten. Rohrleitungen müssen aus zähen Werkstoffen (wie Stahl oder Nichteisenmetallen) bestehen.
  2. Absatz 2,Erdverlegte Rohrleitungen müssen
    1. Ziffer eins
      aus korrosionsbeständigem Material hergestellt oder
    2. Ziffer 2
      durch eine dauerhafte Umhüllung wirksam gegen äußere Korrosion geschützt und mit einem kathodischen Korrosionsschutz ausgestattet sein.

Verbot des Überfahrens und Überbauens

Paragraph 17,

Erdgedeckte Flüssiggasbehälter dürfen weder durch Kraftfahrzeuge oder Anhänger überfahrbar noch gänzlich oder teilweise überbaut sein. Erfordern die räumlichen Verhältnisse, dass Teile des Flüssiggasbehälters unter betriebseigenen Verkehrswegen liegen und daher überfahren werden müssen, dann muss durch bauliche Maßnahmen sichergestellt sein, dass keine zusätzlichen Belastungen auf den Flüssiggasbehälter ausgeübt werden.

Not- und Warneinrichtungen

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Die gesamte elektrische Anlage der Anlage gemäß Paragraph eins, muss von einer leicht und gefahrlos zugänglichen Stelle durch einen Hauptschalter allpolig abgeschaltet werden können. Jene Teile der Flüssiggas-Tankstelle, die im Falle einer Störung eine wirksame Zündquelle darstellen können, müssen zusätzlich durch eine Not-Aus-Einrichtung allpolig abschaltbar sein. Die Standplatzbeleuchtung oder sonstige für den Betrieb maßgebliche Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht in die Not-Aus-Einrichtung einbezogen werden und müssen so angeordnet oder ausgeführt sein, dass sie keine wirksame Zündquelle darstellen.
  2. Absatz 2,Befinden sich eine Flüssiggas-Tankstelle und eine Mineralöltankstelle in einem räumlichen Nahbereich, muss sich an einer leicht und gefahrlos zugänglichen Stelle eine Not-Aus-Einrichtung zum Abschalten beider Anlagen befinden.
  3. Absatz 3,Bei öffentlichen Anlagen gemäß Paragraph eins, muss die Not-Aus-Einrichtung im Aufenthaltsbereich (Tankstellenshop) der verantwortlichen Person (Paragraph 2, Ziffer 12,) angeordnet sein. Bei nichtöffentlichen Flüssiggas-Tankstellen muss die Not-Aus-Einrichtung an einer leicht und gefahrlos zugänglichen Stelle vorgesehen sein.
  4. Absatz 4,Anlagen gemäß Paragraph eins, müssen während der Betriebszeiten bei Dunkelheit so beleuchtet sein, dass die ordnungsgemäße Bedienung der Flüssiggas-Zapfsäulen und der Flüssiggas-Zapfgeräte möglich ist. Es muss dafür gesorgt sein, dass bei Ausfall der Standplatzbeleuchtung die Stromzufuhr zu den Flüssiggaspumpen der Flüssiggas-Zapfsäulen und der Flüssiggas-Zapfgeräte allpolig unterbrochen und ein selbsttätiges Wiedereinschalten der Flüssiggaspumpen verhindert wird.
  5. Absatz 5,Flüssiggaswarneinrichtungen müssen bei Erreichen einer Konzentration von 20% der unteren Explosionsgrenze des Flüssiggas-Luftgemisches einen optischen und akustischen Alarm auslösen. Die Alarmeinrichtung muss so angeordnet sein, dass sie einwandfrei wahrgenommen werden kann. Bei Erreichen von 50% der unteren Explosionsgrenze muss die Not-Aus-Einrichtung aktiviert werden und ein selbsttätiges Schließen der nach Paragraph 11, Absatz 3, beschaffenen Hauptabsperreinrichtung am Flüssiggasbehälter erfolgen. Das akustische Signal darf quittierbar eingerichtet sein.

Zutritt- und Zugriffsicherung

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die explosionsgefährdeten Bereiche um Flüssiggasbehälter und Flüssiggaspumpen müssen gegen den Zutritt durch Unbefugte gesichert sein.
  2. Absatz 2,Die Flüssiggas-Zapfsäule, das Flüssiggas-Zapfgerät, allfällige Domschacht- oder Füllschachtdeckel sowie die Armaturen des Flüssiggasbehälters, der Flüssiggaspumpen oder anderer Teile der Flüssiggas-Tankstelle müssen, sofern sie nicht beaufsichtigt werden, gegen den Zugriff Unbefugter gesichert sein.

Elektrotechnische Anforderungen für explosionsgefährdete Bereiche

Paragraph 20,

Innerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen müssen die elektrischen Anlagen und die elektrischen Betriebsmittel den elektrotechnischen Rechtsvorschriften für diese Bereiche entsprechen.

Ableitung elektrischer Ströme, Erdungsanlagen

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Alle Teile der Flüssiggas-Tankstelle, wie Flüssiggasbehälter, Flüssiggaspumpen, Rohrleitungen, Flüssiggas-Zapfsäulen und Flüssiggas-Zapfgeräte usw., müssen untereinander elektrisch leitend verbunden und so geerdet sein, dass elektrostatische Aufladungen sicher abgeleitet werden. Hievon ausgenommen sind Anlagenteile, die kathodisch korrosionsgeschützt sind und bei denen elektrostatische Aufladungen über die Korrosionsschutzanlage abgeleitet werden. Dabei ist zu beachten, dass Isolierstücke potentielle Zündquellen darstellen können.
  2. Absatz 2,In explosionsgefährdeten Bereichen muss der Einbau von Isolierstücken zur Unterbrechung der elektrischen Leitfähigkeit (zB einer Rohrleitung) vermieden werden. Ist dies jedoch unvermeidbar, muss dafür Sorge getragen sein, dass durch Anwendung geeigneter Maßnahmen (wie beispielsweise Bettung in Sand, Ausschäumen, Einbau von explosionsgeschützten Funkenstrecken) eine gefährliche Funkenbildung ausgeschlossen wird. Falls Funkenstrecken erforderlich sind, müssen diese unmittelbar im Bereich der Isolierstücke angebracht sein.
  3. Absatz 3,Beim Ausbau von Isolierstücken sowie Armaturen und bei Trennungen von Rohrleitungen müssen die zugehörigen Fremdstromschutzanlagen abgeschaltet sein. Auf die Möglichkeit des Auftretens von Potentialdifferenzen ist zu achten. Der ausgebaute Bereich muss durch Kupferleitungen überbrückt sein.

Befüllung von Flüssiggasbehältern

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Für die Befüllung der Flüssiggasbehälter von Anlagen gemäß Paragraph eins, muss ein Standplatz für das Betankungsfahrzeug unter Berücksichtigung von Paragraph 9, festgelegt sein.
  2. Absatz 2,An Stellen, an denen Tankfahrzeuge Flüssiggasbehälter befüllen, muss während des Abfüllvorganges um die Abgabearmatur des Tankfahrzeuges ein dem Paragraph 9, FGV entsprechender explosionsgefährdeter Bereich mit einem mindestens 5 m betragenden Radius des Basiskreises berücksichtigt werden. Dieser explosionsgefährdete Bereich muss durch geeignete Maßnahmen deutlich sichtbar abgegrenzt sein.
  3. Absatz 3,Absatz 2, gilt nicht für die Befüllung von Flüssiggasbehältern aus Tankfahrzeugen mittels Vollschlauchsystems, bei dem sich der Füllanschluss direkt am Flüssiggasbehälter befindet. In diesem Fall muss um die Abgabearmatur des Tankfahrzeuges kein explosionsgefährdeter Bereich eingerichtet sein.
  4. Absatz 4,Bei Kompaktanlagen ist während der Befüllung des Flüssiggasbehälters die Abgabe von Flüssiggas unzulässig.

Blitzschutz und Brandbekämpfung

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Anlagen gemäß Paragraph eins, müssen durch ein Blitzschutzsystem geschützt sein.
  2. Absatz 2,Für die Brandbekämpfung müssen in unmittelbarer Nähe jeder Flüssiggas-Zapfsäule, jedes Flüssiggas-Zapfgerätes, mindestens zwei für die Bekämpfung von Flüssiggasbränden geeignete, dauernd leicht zugängliche, betriebsbereite Tragbare Feuerlöscher mit einer Füllmenge von je mindestens 6 kg bzw. 9 Liter vorhanden sein (Erste Löschhilfe). Als betriebsbereit gelten nur plombierte und gemäß Paragraph 35, Ziffer 6, geprüfte Feuerlöscher. Der Aufstellungsort für Brandbekämpfungseinrichtungen muss durch die jeweils entsprechenden Schilder nach Anhang 1 der Kennzeichnungsverordnung - KennV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 1997,, gekennzeichnet sein.
  3. Absatz 3,Ob bzw. welche weiteren Brandschutzvorkehrungen oder Brandbekämpfungseinrichtungen vorgesehen sein müssen, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen festzulegen.

Verbote und deren Kennzeichnung

Paragraph 24,

Im Bereich der Flüssiggas-Tankstelle sind das Rauchen, das Hantieren mit Feuer und offenem Licht sowie das Verwenden von Mobiltelefonen (Handys) verboten. Diese Verbote müssen deutlich sichtbar durch eine Kennzeichnung gemäß der Kennzeichnungsverordnung in dauerhafter Form an jeder Flüssiggas-Zapfsäule und jedem Flüssiggas-Zapfgerät angebracht sein.

Hinweise für Tankvorgänge; Kennzeichnung und Füllanweisung

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Jede Flüssiggas-Zapfsäule und jedes Flüssiggas-Zapfgerät muss durch ein deutlich sichtbares Schild als technische Einrichtung zur ausschließlichen Abgabe von Flüssiggas (LPG) gekennzeichnet sein.
  2. Absatz 2,Bei jeder Flüssiggas-Zapfsäule und jedem Flüssiggas-Zapfgerät muss ein vom zu betankenden Kraftfahrzeug aus deutlich sichtbares Schild angebracht sein, das darauf hinweist, dass
    1. Ziffer eins
      der Motor und die Zündung des Kraftfahrzeuges sowie eine vorhandene Fremdheizung vor dem Betanken abgestellt und das Kraftfahrzeug sowie der Anhänger gegen unbeabsichtigtes Abrollen durch Betätigen der Handbremse und Einlegen eines Ganges gesichert werden müssen und
    2. Ziffer 2
      nach Beendigung des Tankvorganges der Bereich um die Flüssiggas-Zapfsäule bzw. das Flüssiggas-Zapfgerät ehest möglich verlassen werden muss.
  3. Absatz 3,Bei jeder Flüssiggas-Zapfsäule und jedem Flüssiggas-Zapfgerät muss eine Füllanweisung in leicht verständlicher Form dauerhaft angebracht sein. Die Füllanweisung für Kraftfahrzeuge und Anhänger, deren Kraftgastanks bzw. deren fest eingebaute Druckbehälter mit automatischen Überfüllsicherungen und Sicherheitsventilen gemäß Paragraph 30, Absatz eins, versehen sind, muss den in Anhang 7 festgelegten Mindestinhalt aufweisen. Die Füllanweisung für die Betankung von Kraftgastanks oder Druckbehältern gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, ohne automatische Überfüllsicherung (Paragraph 30, Absatz 2,) muss den in Anhang 8 festgelegten Mindestinhalt aufweisen.

Betriebsunterlagen und Unterweisung

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Im Aufenthaltsbereich (Tankstellenshop) der verantwortlichen Person (Paragraph 2, Ziffer 12,) müssen ein Schema der ausgeführten Flüssiggas-Tankstelle, in dem alle Anlagenteile eingezeichnet sind, und eine Betriebsanweisung aufliegen, die den im Anhang 9 festgelegten inhaltlichen Anforderungen entspricht und durch die sich die verantwortliche Person (Paragraph 2, Ziffer 12,) über die für den Betrieb der Flüssiggas-Tankstelle notwendigen Maßnahmen, über das Verhalten bei außergewöhnlichen Vorkommnissen oder im Gefahrenfall und über die Rufnummer der Feuerwehr informieren kann. Der Inhaber der Anlage gemäß Paragraph eins, muss die Betriebsanweisung erstellen.
  2. Absatz 2,Die Unterweisung der verantwortlichen Person (Paragraph 2, Ziffer 12,) im Verhalten bei Normalbetrieb (umfasst beispielsweise auch die Verwendung von Übergangsstücken), bei Gasaustritt, Brand, sonstigen Gefahrenfällen und außergewöhnlichen Vorkommnissen muss durch eine fachkundige Person (Paragraph 2, Ziffer 13,) jährlich wiederkehrend, jedenfalls aber vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und nach außergewöhnlichen Ereignissen erfolgen. Über die Unterweisung muss ein schriftlicher Nachweis zur Einsichtnahme durch behördliche Organe aufliegen.

6. Abschnitt
Betankung

Betanken von Kraftfahrzeugen und Anhängern

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Zur Bedienung und Aufsicht der Anlage gemäß Paragraph eins, dürfen nur verantwortliche Personen (Paragraph 2, Ziffer 12,) herangezogen werden.
  2. Absatz 2,Eine Selbstbedienung durch Kunden im Bereich von Anlagen gemäß Paragraph eins,, die der Ausübung des freien Gewerbes des Betriebes von Tankstellen dienen (öffentliche Tankstellen), ist innerhalb der Öffnungszeiten der Anlage gemäß Paragraph eins, gestattet, wenn diese gemäß Paragraph 31, dafür eingerichtet und als Selbstbedienungstankstelle gekennzeichnet ist und unter Aufsicht einer verantwortlichen Person (Paragraph 2, Ziffer 12,) steht. Ein Selbstbedienungsbetrieb ohne Anwesenheit einer verantwortlichen Person (Paragraph 2, Ziffer 12,) ist unzulässig.
  3. Absatz 3,Tankvorgänge an nichtöffentlichen Anlagen gemäß Paragraph eins, (Betriebstankstellen und Tankstellen mit einem eingeschränkten Benutzerkreis) dürfen nur durch verantwortliche Personen (Paragraph 2, Ziffer 12,) durchgeführt werden.
  4. Absatz 4,Tankvorgänge unter Verwendung von Übergangsstücken (Adaptern) dürfen nur durch die verantwortliche Person (Paragraph 2, Ziffer 12,) erfolgen (Paragraph 13, Absatz 2,).

Zulässigkeit des Betankens

Paragraph 28,

Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen nur betankt werden, wenn ihre Flüssiggasanlage keine offensichtlichen Mängel aufweist und mit ihren Kraftgastanks oder den im Kraftfahrzeug oder im Anhänger fest eingebauten Druckbehältern ein gasdichter Anschluss (Paragraph 13, Absatz eins,) hergestellt werden kann. Das Zusammenfügen zweier oder mehrerer Übergangsstücke (Adapter) zur Herstellung einer Verbindung zum Füllanschluss des Kraftfahrzeuges oder des im Kraftfahrzeug fest eingebauten Druckbehälters ist unzulässig.

Verhalten beim Betanken

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Es ist darauf zu achten, dass während des gesamten Füllvorganges der Motor und die Zündung sowie eine allenfalls vorhandene Fremdheizung des zu betankenden Kraftfahrzeuges und des Anhängers abgestellt sind und die Verbote gemäß Paragraph 24, eingehalten werden.
  2. Absatz 2,Sollte zu Beginn oder während des Füllvorgangs am Füllanschluss oder an anderen Teilen der Flüssiggasanlage des Kraftfahrzeuges oder des Anhängers Flüssiggas austreten, so muss der Füllvorgang sofort beendet werden. Darauf ist bei jeder Flüssiggas-Zapfsäule und jedem Flüssiggas-Zapfgerät durch Anschlag (Füllanweisung gemäß Paragraph 25, Absatz 3,) hinzuweisen.
  3. Absatz 3,Nach dem Füllvorgang muss der Füllanschluss des Kraftgastanks bzw. der Füllanschluss des im Kraftfahrzeug oder im Anhänger fest eingebauten Druckbehälters mit der Verschlusskappe dicht verschlossen sein.

Automatische Überfüllsicherung

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Die in Kraftfahrzeugen und Anhängern fest eingebauten Kraftgastanks bzw. Druckbehälter gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, dürfen an öffentlichen Anlagen gemäß Paragraph eins, nur befüllt werden, wenn sie mit einem Sicherheitsventil und einer automatischen Überfüllsicherung versehen sind, welche gewährleistet, dass eine Befüllung der Druckbehälter nur bis maximal 80% des Behältervolumens (flüssige Phase) möglich ist. Weiters muss eine geeignete Kennzeichnung durch ein vom zu betankenden Kraftfahrzeug aus deutlich sichtbares Schild vorhanden sein, dass eine Betankung an öffentlichen Anlagen gemäß Paragraph eins, nur bei Vorhandensein einer automatischen Überfüllsicherung und eines Sicherheitsventils am Kraftgastank bzw. Druckbehälter gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, zulässig ist.
  2. Absatz 2,An Betriebstankstellen dürfen auch Kraftgastanks und Druckbehälter gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, ohne automatische Überfüllsicherung (zB für Flurförderzeuge wie Stapler) nur befüllt werden, wenn der Tankvorgang durch eine verantwortliche Person (Paragraph 2, Ziffer 12,) erfolgt und die Kraftgastanks und Druckbehälter mit funktionssicheren Einrichtungen zur Füllstandsmessung (zB Peilrohr) ausgestattet sind.

Voraussetzungen für Selbstbedienung an öffentlichen Anlagen gemäß Paragraph eins

Paragraph 31,

Für die Betankung in Selbstbedienung müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

  1. Ziffer eins
    Es dürfen keine Mängel gemäß Paragraph 28, vorliegen, und ein gasdichter Anschluss muss hergestellt werden können.
  2. Ziffer 2
    Es darf kein Übergangsstück (Adapter) verwendet werden.
  3. Ziffer 3
    Der Füllanschluss von in Kraftfahrzeugen und Anhängern fest eingebauten Kraftgastanks bzw. Druckbehältern gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, muss sich außen an der Karosserie der Kraftfahrzeuge oder Anhänger befinden und diese Kraftgastanks bzw. Druckbehälter müssen mit einem Sicherheitsventil und einer automatischen Überfüllsicherung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, versehen sein.
  4. Ziffer 4
    Vom Aufenthaltsbereich (Tankstellenshop) der verantwortlichen Person (Paragraph 2, Ziffer 12,) muss eine direkte Sichtverbindung zu den Flüssiggas-Zapfsäulen gegeben sein oder eine Videoüberwachung zu den Flüssiggas-Zapfsäulen bestehen. Die verantwortliche Person (Paragraph 2, Ziffer 12,) muss bei erkennbaren Problemen im Selbstbedienungsbetrieb unaufgefordert Hilfestellung leisten sowie im Gefahrenfall (Paragraph 26, Absatz eins,) und im Fall des Paragraph 13, Absatz 2, unverzüglich die notwendigen Vorkehrungen treffen.
  5. Ziffer 5
    Die Abgabe von Flüssiggas aus der Flüssiggas-Zapfsäule durch den Flüssiggas-Zapfschlauch darf nur über ein Zapfventil ohne Selbsthaltung (zB Totmannhebel, elektrische Drucktaste) möglich sein.
  6. Ziffer 6
    Bei jeder Flüssiggas-Zapfsäule muss eine Füllanweisung (Paragraph 25, Absatz 3,) in leicht verständlicher Form dauerhaft angebracht sein.
  7. Ziffer 7
    Die Anlage gemäß Paragraph eins, muss als Selbstbedienungstankstelle gekennzeichnet sein (Paragraph 27, Absatz 2,).

7. Abschnitt
Prüfung von Flüssiggas-Tankstellen

Prüf- und Kontrollpflichten

Paragraph 32,

Entsprechend den kesselrechtlichen Bestimmungen müssen Flüssiggas-Tankstellen als Baugruppen gemäß der Druckgeräteverordnung in Verkehr gebracht werden. In Flüssiggas-Tankstellen integrierte Druckgeräte (Flüssiggasbehälter und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen und funktionalen Ausrüstung) müssen gemäß Druckgeräteüberwachungsverordnung - DGÜW-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2004,, überwacht werden.

Prüfungen

Paragraph 33,

Flüssiggas-Tankstellen dürfen nur betrieben werden, wenn die für sie gemäß den nachfolgenden Bestimmungen vorgesehenen Prüfungen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand durch Prüfer gemäß Paragraph 37, durchgeführt wurden. Die Prüfungen müssen vom Inhaber der Anlage gemäß Paragraph eins, veranlasst werden. Sie müssen sich insbesondere auf die Dichtheit und die Funktionstüchtigkeit der technischen Einrichtungen und Armaturen, der Flüssiggaspumpen sowie der Rohrleitungen erstrecken. Bei elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln in explosionsgefährdeten Bereichen müssen die Prüfungen zusätzlich auch die Explosionssicherheit der elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel umfassen.

Erstmalige Prüfung

Paragraph 34,

Anlässlich der erstmaligen Inbetriebnahme müssen Flüssiggas-Tankstellen einer erstmaligen Prüfung unterzogen werden. Die erstmalige Prüfung hat zu umfassen:

  1. Ziffer eins
    die Prüfung der Druckgeräte (Flüssiggasbehälter und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen und funktionalen Ausrüstung) und Baugruppen, die dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegen, entsprechend den Bestimmungen des Kesselgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen;
  2. Ziffer 2
    die Prüfung der Rohrleitungen mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck bis einschließlich 0,5 bar auf ordnungsgemäße Ausführung und Dichtheit;
  3. Ziffer 3
    die Prüfung der kathodischen Korrosionsschutzeinrichtungen (Paragraph 16, Absatz 2,) auf Funktionstüchtigkeit, soferne dies nicht durch eine Prüfung gemäß Ziffer eins, erfolgt ist;
  4. Ziffer 4
    die Prüfung der dem Betrieb der Flüssiggas-Tankstelle dienenden elektrischen Anlagen, der elektrischen Anlagen innerhalb explosionsgefährdeter Bereiche (Paragraph 20,) sowie der Erdungs- und Blitzschutzanlagen (Paragraphen 21 und 23 Absatz eins,) auf ordnungsgemäße Errichtung im Rahmen der zutreffenden Bestimmungen zum Explosionsschutz sowie zur elektrotechnischen Sicherheit;
  5. Ziffer 5
    die Prüfung der Druckregeleinrichtungen auf Funktionstüchtigkeit und
  6. Ziffer 6
    die Prüfung der Flüssiggaswarneinrichtungen (Paragraph 18, Absatz 5,) auf Funktionstüchtigkeit.

Wiederkehrende Prüfungen

Paragraph 35,

Regelmäßig wiederkehrend zu prüfen sind:

  1. Ziffer eins
    Druckgeräte (ortsfeste Flüssiggasbehälter und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen und funktionalen Ausrüstung) und Baugruppen, die dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegen, nach dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen;
  2. Ziffer 2
    in jedem Jahr, in dem eine Prüfung nach kesselrechtlichen Bestimmungen (Ziffer eins,) nicht vorzunehmen ist, alle unter Flüssiggasdruck stehenden, oberirdisch verlegten Anlagenteile der Flüssiggas-Tankstelle einschließlich der Absperreinrichtungen und Sicherheitseinrichtungen mindestens einmal durch äußere Kontrolle auf ordnungsgemäßen Zustand;
  3. Ziffer 3
    Flüssiggas-Zapfschläuche in Abständen von längstens drei Monaten auf sichtbare Beschädigungen;
  4. Ziffer 4
    Flüssiggas-Zapfschläuche nach sichtbaren Beschädigungen gemäß Ziffer 3,, mindestens jedoch in Abständen von längstens einem Jahr durch eine Druckprobe mit einem Druck von mindestens 30 bar (3 MPa);
  5. Ziffer 5
    elektrische Anlagen, Installationen und elektrische Betriebsmittel, die Teil der Flüssiggas-Tankstelle sind, einschließlich der Erdungs- und Blitzschutzeinrichtungen in Abständen von längstens einem Jahr;
  6. Ziffer 6
    Tragbare Feuerlöscher gemäß Paragraph 23, Absatz 2, mindestens jedes zweite Kalenderjahr, längstens jedoch in Abständen von 27 Monaten auf ordnungsgemäßen Zustand;
  7. Ziffer 7
    Anlagen des kathodischen Korrosionsschutzes in Abständen von längstens drei Jahren, soferne diese Prüfungen nicht nach kesselrechtlichen Vorschriften gemäß Ziffer eins, erforderlich sind;
  8. Ziffer 8
    Flüssiggaswarneinrichtungen in Abständen von längstens einem halben Jahr auf ordnungsgemäßen Zustand und Funktionstüchtigkeit und
  9. Ziffer 9
    Kennzeichnungen auf ihr Vorhandensein und ihre Aktualität mindestens ein Mal jährlich.

Außerordentliche Prüfungen

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Eine außerordentliche Prüfung muss, unbeschadet der Bestimmungen des Kesselgesetzes, durchgeführt werden:
    1. Ziffer eins
      wenn der Verdacht besteht, dass eine Flüssiggas-Tankstelle durch ein außergewöhnliches Ereignis, wie Brand, Explosion und mechanische Beschädigung, nicht mehr betriebssicher ist,
    2. Ziffer 2
      nach Betriebsunterbrechungen von mehr als einem Jahr,
    3. Ziffer 3
      nach jeder Änderung, die auf die Betriebssicherheit der Flüssiggas-Tankstelle Einfluss haben kann,
    4. Ziffer 4
      wenn der Verdacht auf Undichtheit der Flüssiggas-Tankstelle besteht.
  2. Absatz 2,Die außerordentliche Prüfung muss sich auf die jeweils betroffenen Teile der Flüssiggas-Tankstelle erstrecken. Für den Umfang der außerordentlichen Prüfung gilt Paragraph 34, sinngemäß.

Prüfer

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Zur Durchführung der Prüfungen sind im Rahmen ihrer Befugnisse heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      für Druckgeräte (Flüssiggasbehälter und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen und funktionalen Ausrüstung) und Baugruppen, die dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegen, ausschließlich Erstprüfstellen (benannte Stellen), Kesselprüfstellen und Werksprüfstellen gemäß dem Kesselgesetz,
    2. Ziffer 2
      akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung (Akkreditierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2002,),
    3. Ziffer 3
      Einrichtungen des Bundes oder eines Bundeslandes oder von Körperschaften öffentlichen Rechts,
    4. Ziffer 4
      gesetzlich autorisierte Stellen,
    5. Ziffer 5
      Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Technische Büros – Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) des einschlägigen Fachgebietes,
    6. Ziffer 6
      Gewerbetreibende, die berechtigt sind, Flüssiggas-Tankstellen zu planen, herzustellen oder instandzuhalten (fachkundige Personen gemäß Paragraph 2, Ziffer 13,),
    7. Ziffer 7
      Gewerbetreibende, die berechtigt sind, die Elektroinstallation einschließlich der Blitzschutzanlage in Anlagen gemäß Paragraph eins, zu planen, herzustellen oder instandzuhalten,

    sofern nur validierte Prüfmethoden verwendet und die Mess- und Prüfergebnisse nachvollziehbar dokumentiert werden.

  2. Absatz 2,Prüfungen gemäß Paragraph 35, Ziffer 2, 3 und 9 dürfen auch von der verantwortlichen Person (Paragraph 2, Ziffer 12,) vorgenommen werden.

Dokumentation

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Für die Dokumentation der Prüfungen der dem Kesselrecht unterliegenden Teile der Flüssiggas-Tankstelle gelten die diesbezüglichen Bestimmungen der Druckgeräteverordnung (Konformitätserklärung und Betriebsanleitung) und der Druckgeräteüberwachungsverordnung (Prüfbuch). Das Ergebnis jeder Prüfung oder Kontrolle muss in einer vom Prüfer ausgestellten Prüfbescheinigung festgehalten sein, die festgestellte Mängel zu enthalten hat. Die Betriebssicherheit beeinträchtigende Mängel müssen besonders hervorgehoben sein.
  2. Absatz 2,Prüfbescheinigungen über die erstmalige Prüfung (Paragraph 34,), die jeweils letzte der im Paragraph 35, verlangten Prüfungen und die jeweils letzte außerordentliche Prüfung (Paragraph 36,) sowie die sonstigen diese Prüfungen betreffenden Schriftstücke müssen in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme durch behördliche Organe aufbewahrt werden.

Behebung von Mängeln

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Flüssiggas-Tankstellen dürfen nur betrieben werden, wenn die Prüfungen und Kontrollen gemäß den Paragraphen 34 bis 36 keine die Betriebssicherheit beeinträchtigenden Mängel ergeben oder wenn die festgestellten Mängel behoben sind. Für Druckgeräte (Flüssiggasbehälter und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen und funktionalen Ausrüstung) und Baugruppen, die dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegen, gelten die diesbezüglichen Bestimmungen des Kesselgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen.
  2. Absatz 2,Festgestellte Mängel müssen jedenfalls unverzüglich behoben werden, und die Mängelbehebung muss dokumentiert sein. Zur Behebung der Mängel dürfen nur fachkundige Personen (Paragraph 2, Ziffer 13,) im Rahmen ihrer Befugnisse herangezogen werden.

8. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

Paragraph 40,

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Übergangsbestimmungen

Paragraph 41,

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (Paragraph 40,) bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen und bestehende dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz unterliegende Arbeitsstätten müssen den Bestimmungen dieser Verordnung bis spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechen.

Außerkrafttreten

Paragraph 42,

Gemäß Paragraph 125, Absatz 8, ASchG wird festgestellt, dass mit Inkrafttreten dieser Verordnung, soweit Paragraph 41, nicht anderes bestimmt, die gemäß Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 2, ASchG als Bundesgesetz in Geltung stehenden Bestimmungen der Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 558 aus 1978,, außer Kraft treten.

Geschlechtsneutrale Bezeichnung

Paragraph 43,

Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

Mitterlehner              Hundstorfer