BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 22. Juli 2010

Teil römisch zwei

246. Verordnung:

Änderung der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung (GuK-BAV)

246. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung (GuK-BAV) geändert wird

Auf Grund des Paragraph 3 a, Absatz 2, Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2009,, wird verordnet:

Die Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung – GuK-BAV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, werden am Ende der Ziffer 2, das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, der Ziffer 3, das Wort „und“ angefügt und nach Ziffer 3, folgende Ziffer 4, eingefügt:

  1. Ziffer 4
    Personen, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu Trägern von Einrichtungen der Behindertenbetreuung, die behördlich bewilligt sind oder der behördlichen Aufsicht unterliegen, behinderte Menschen in multiprofessionellen Teams, deren Aufgabe die ganzheitliche Begleitung und Betreuung der behinderten Menschen ist, betreuen,“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Ausdruck „Z 1 bis 3“ durch den Ausdruck „Z 1 bis 4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 13, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Bei der Ausstellung des Zeugnisses für Personen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, hat der Verweis auf die Berufsbezeichnung zu entfallen.“

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