246. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung (GuK-BAV) geändert wird
Auf Grund des § 3a Abs. 2 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2009, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 3 a, Absatz 2, Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2009,, wird verordnet:
Die Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung – GuK-BAV, BGBl. II Nr. 281/2006, wird wie folgt geändert:Die Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung – GuK-BAV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 1 werden am Ende der Z 2 das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, der Z 3 das Wort „und“ angefügt und nach Z 3 folgende Z 4 eingefügt:In Paragraph eins, Absatz eins, werden am Ende der Ziffer 2, das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, der Ziffer 3, das Wort „und“ angefügt und nach Ziffer 3, folgende Ziffer 4, eingefügt:
Personen, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu Trägern von Einrichtungen der Behindertenbetreuung, die behördlich bewilligt sind oder der behördlichen Aufsicht unterliegen, behinderte Menschen in multiprofessionellen Teams, deren Aufgabe die ganzheitliche Begleitung und Betreuung der behinderten Menschen ist, betreuen,“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „Z 1 bis 3“ durch den Ausdruck „Z 1 bis 4“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Ausdruck „Z 1 bis 3“ durch den Ausdruck „Z 1 bis 4“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 13 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 13, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Bei der Ausstellung des Zeugnisses für Personen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 hat der Verweis auf die Berufsbezeichnung zu entfallen.“Bei der Ausstellung des Zeugnisses für Personen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, hat der Verweis auf die Berufsbezeichnung zu entfallen.“
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