24. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Änderung der Bluetongue-Überwachungsverordnung
Auf Grund des § 2 Abs. 1 bis 3 des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2009, wird gemäß § 19 TGG im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:Auf Grund des Paragraph 2, Absatz eins bis 3 des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2009,, wird gemäß Paragraph 19, TGG im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:
Die Bluetongue- Überwachungsverordnung, BTÜ-V, BGBl. II Nr. 158/2007 wird geändert wie folgt:Die Bluetongue- Überwachungsverordnung, BTÜ-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 158 aus 2007, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 1 Z 7 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, lautet:
Sentineltiere: Anzeigertiere, die am Anfang ihrer Verwendung nachweislich frei von Antigen und Antikörpern gegen Bluetongue sind und einmal pro Monat beprobt werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 Abs. 1 lautet:Paragraph 3, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Gesundheit erstellt ein Überwachungsprogramm, in dessen Rahmen Rinder und Schafe stichprobenartig einer dem Programm entsprechenden Untersuchung auf Bluetongue zu unterziehen sind. Bei Bedarf können auch Ziegen und andere Tiere empfänglicher Arten für diese Untersuchungen herangezogen werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 3 Abs. 2 Z 1 entfällt das Wort „serologischen“.In Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, entfällt das Wort „serologischen“.
4.Novellierungsanordnung 4, § 3 Abs. 5 lautet:Paragraph 3, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Im Einsatzplan für Sentineltiere sind insbesondere auch die Anzahl der pro Verwaltungseinheit erforderlichen Sentineltiere und die Art und Weise, wie sie zusätzlich zur Ohrmarkennummer zu kennzeichnen sind, festzulegen. Kann die Anzahl von Proben von Sentineltieren nicht erbracht werden, um die erforderliche Anzahl an Stichproben zu erlangen, so können auch Untersuchungen gemäß § 4 an Rindern und Schafen, die mindestens 14 Tage lang in der betreffenden Verwaltungseinheit gehalten wurden, herangezogen werden.“Im Einsatzplan für Sentineltiere sind insbesondere auch die Anzahl der pro Verwaltungseinheit erforderlichen Sentineltiere und die Art und Weise, wie sie zusätzlich zur Ohrmarkennummer zu kennzeichnen sind, festzulegen. Kann die Anzahl von Proben von Sentineltieren nicht erbracht werden, um die erforderliche Anzahl an Stichproben zu erlangen, so können auch Untersuchungen gemäß Paragraph 4, an Rindern und Schafen, die mindestens 14 Tage lang in der betreffenden Verwaltungseinheit gehalten wurden, herangezogen werden.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 3 Abs. 8 lautet:In Paragraph 3, Absatz 8, lautet:
„(8)Absatz 8,Die gemäß den §§ 4 und 5 zu untersuchenden Tiere müssen, sofern sie in Tierhaltungsbetrieben gemäß § 1 Abs. 2 TGG gehalten werden, auf Grund ihrer Ohrmarkennummer gemäß Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 291 oder Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201, eindeutig identifizierbar sein. Sollte eine derartige Einzeltierkennzeichnung noch nicht vorhanden sein, so ist sie im Rahmen der Probennahme unverzüglich vorzunehmen.Die gemäß den Paragraphen 4 und 5 zu untersuchenden Tiere müssen, sofern sie in Tierhaltungsbetrieben gemäß Paragraph eins, Absatz 2, TGG gehalten werden, auf Grund ihrer Ohrmarkennummer gemäß Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009, Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 291 oder Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 201, eindeutig identifizierbar sein. Sollte eine derartige Einzeltierkennzeichnung noch nicht vorhanden sein, so ist sie im Rahmen der Probennahme unverzüglich vorzunehmen.
6.Novellierungsanordnung 6, § 4 samt Überschrift lautet:Paragraph 4, samt Überschrift lautet:
„Probenahme und Untersuchung gemäß Stichprobenplan
§ 4.Paragraph 4,
Nach Maßgabe des Stichprobenplans gemäß § 3 sind durch die amtlichen Tierärzte Blutproben von empfänglichen Tieren zu entnehmen und zur Untersuchung auf Bluetongue (bei Sentineltieren Antikörperuntersuchung, ansonsten Antigen-Untersuchung) an das nationale Referenzlabor einzusenden.“ Nach Maßgabe des Stichprobenplans gemäß Paragraph 3, sind durch die amtlichen Tierärzte Blutproben von empfänglichen Tieren zu entnehmen und zur Untersuchung auf Bluetongue (bei Sentineltieren Antikörperuntersuchung, ansonsten Antigen-Untersuchung) an das nationale Referenzlabor einzusenden.“
7.Novellierungsanordnung 7, Die Überschrift von § 5 lautet:Die Überschrift von Paragraph 5, lautet:
„Probenahme und Untersuchung von Sentineltieren“
8.Novellierungsanordnung 8, § 5 Abs. 1 lautet:Paragraph 5, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Sofern die Seuchenlage dies erfordert, spätestens aber ab dem Zeitpunkt der Einrichtung von Bluetongue-Schutz- oder Überwachungszonen im Bundesgebiet, sind im Rahmen des Überwachungsprogrammes gemäß § 3 auch Sentineltiere durch Entnahme von Proben in regelmäßigen Abständen auf das Vorhandensein von spezifischen Bluetongue-Antikörpern zu untersuchen.“Sofern die Seuchenlage dies erfordert, spätestens aber ab dem Zeitpunkt der Einrichtung von Bluetongue-Schutz- oder Überwachungszonen im Bundesgebiet, sind im Rahmen des Überwachungsprogrammes gemäß Paragraph 3, auch Sentineltiere durch Entnahme von Proben in regelmäßigen Abständen auf das Vorhandensein von spezifischen Bluetongue-Antikörpern zu untersuchen.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 5 Abs. 4 entfällt.Paragraph 5, Absatz 4, entfällt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 7 Z 5 lautet:Paragraph 7, Ziffer 5, lautet:
die zu untersuchenden Tiere bei angekündigten Untersuchungen so bereitzuhalten, dass eine Probennahme durch den amtlichen Tierarzt bei fünf Tieren längstens binnen einer halben Stunde möglich ist.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 8 lautet:Paragraph 8, lautet:
„§ 8.Paragraph 8,
Absatz eins,(1) Das nationale Referenzlabor hat die erforderlichen Untersuchungen, der gemäß den §§ 4 und 5 genommenen Proben, auf Bluetongue-Antikörper bzw. -Antigen durchzuführen. Als Untersuchungsmethoden sind hierbei entsprechend validierte und wissenschaftlich anerkannte Untersuchungsverfahren zulässig, die von der EU oder dem OIE vorgesehen sind.(1) Das nationale Referenzlabor hat die erforderlichen Untersuchungen, der gemäß den Paragraphen 4 und 5 genommenen Proben, auf Bluetongue-Antikörper bzw. -Antigen durchzuführen. Als Untersuchungsmethoden sind hierbei entsprechend validierte und wissenschaftlich anerkannte Untersuchungsverfahren zulässig, die von der EU oder dem OIE vorgesehen sind.
(2)Absatz 2,Das nationale Referenzlabor hat den Bundesminister für Gesundheit und den jeweiligen Landeshauptmann über Ergebnisse der in Abs. 1 genannten Untersuchungen einmal pro Monat schriftlich zu informieren. Falls Hinweise auf das Vorhandensein von Bluetongue festgestellt werden, so hat die Mitteilung dieser Ergebnisse sofort, gegebenenfalls zusätzlich auch mündlich oder fernmündlich zu erfolgen.“Das nationale Referenzlabor hat den Bundesminister für Gesundheit und den jeweiligen Landeshauptmann über Ergebnisse der in Absatz eins, genannten Untersuchungen einmal pro Monat schriftlich zu informieren. Falls Hinweise auf das Vorhandensein von Bluetongue festgestellt werden, so hat die Mitteilung dieser Ergebnisse sofort, gegebenenfalls zusätzlich auch mündlich oder fernmündlich zu erfolgen.“
Stöger