BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 19. Juli 2010

Teil römisch zwei

237. Kundmachung:

Aktualisierung der Normenverzeichnisse der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung

237. Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend mit der die Normenverzeichnisse der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung aktualisiert werden

Auf Grund des Paragraph 71, Absatz 4, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2010,, in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz eins und Absatz 2, der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung – GSV, Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1994,, wird kundgemacht:

  1. Ziffer eins
    Die Neufassung des Anhangs 5 der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung betreffend das Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen für die Sicherheit von Gasgeräten und der entsprechenden österreichischen Normen wird in der Anlage 1 mit Stand 06. Mai 2010 geregelt. Mit dieser Kundmachung wird der gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung entsprochen, die sich aus Artikel 5 Absatz 1 Litera a, der Richtlinie über Gasverbrauchseinrichtungen 2009/142/EG (kodifizierte Fassung) und der Mitteilung der Kommission 2010/C 118/01 vom 06.05.2010 ergibt.
  2. Ziffer 2
    Die Neufassung des Anhangs 7 der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung betreffend das Verzeichnis der ÖNORMEN, die bis zur Annahme entsprechender harmonisierter Europäischer Normen für die sachgerechte Umsetzung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen für Gasgeräte wichtig und hilfreich sind, wird in der Anlage 2 mit Stand 01. Juli 2010 geregelt. Mit diesem Teil der Kundmachung wird der gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung entsprochen, die sich aus Artikel 5 Absatz 1 Litera b, der Richtlinie über Gasverbrauchseinrichtungen 2009/142/EG (kodifizierte Fassung) ergibt.
  3. Ziffer 3
    Die Kundmachung vom 07. Dezember 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2009,, und die Kundmachung vom 02. Juli 1999, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 1999, (hinsichtlich der noch aufrecht erhaltenen Ziffer 2,), werden hiermit gegenstandslos.

Mitterlehner