BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 15. Juli 2010

Teil römisch zwei

234. Verordnung:

Qualifikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit KFZ-Klimaanlagen

234. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Qualifikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit KFZ-Klimaanlagen

Auf Grund der Paragraph 2 und Paragraph 4, Absatz 2, des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2009,, wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verordnet:

Regelungsbereich

Paragraph eins,

Zweck dieser Verordnung ist

  1. Ziffer eins
    die nähere Festlegung des Verfahrens zur Erlangung einer Ausbildungsbescheinigung für die Qualifikation von Personen, die bestimmte in der Verordnung (EG) Nr. 842 aus 2006, über fluorierte Treibhausgase, Amtsblatt Nummer L 161 vom 14.06.2006 Seite 1, in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 307 aus 2008, zur Festlegung der Mindestanforderungen für Ausbildungsprogramme sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Ausbildungsbescheinigungen für Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende Klimaanlagen in bestimmten Kraftfahrzeugen, Amtsblatt Nummer L 92 vom 03.04.2008 Seite 25, festgelegte Tätigkeiten an KFZ-Klimaanlagen ausüben, sowie
  2. Ziffer 2
    die Zuordnung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausstellung von Ausbildungsbescheinigungen zu bestimmten in diesem Bereich tätigen einschlägigen Organisationen der gewerblichen Wirtschaft als Bescheinigungsstellen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009.

Qualifikationsanforderungen

Paragraph 2,

Personen, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase aus KFZ-Klimaanlagen ausüben, haben die im Anhang angeführten theoretischen (T) und praktischen (P) Kenntnisse und Fertigkeiten durch den Besitz einer Ausbildungsbescheinigung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 zu belegen, um als angemessen ausgebildet im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 307 aus 2008, zu gelten.

Bescheinigungsstellen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Als Bescheinigungsstellen fungieren im übertragenen Wirkungsbereich der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft
    • Strichaufzählung
      die Bundesinnung der Kraftfahrzeugtechniker (einschließlich Vulkaniseure),
    • Strichaufzählung
      die Bundesinnung der Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und der Wagner,
    • Strichaufzählung
      der Fachverband der Fahrzeugindustrie Österreichs und
    • Strichaufzählung
      die Bundesinnung der Schlosser, Landmaschinentechniker und Schmiede.
  2. Absatz 2,Wird eine vom Kursveranstalter gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 ausgestellte Bestätigung über die Absolvierung eines Ausbildungskurses, der zum Zweck der Erlangung einer Ausbildungsbescheinigung abgehalten wird, der Bescheinigungsstelle vorgelegt, so hat sie sich zu vergewissern, dass der Kurs von einer fachlich geeigneten Person abgehalten wird und die im Anhang angeführten fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten abdeckt. Bei Erfüllung dieser Voraussetzungen hat sie eine Ausbildungsbescheinigung mit dem in Paragraph 5, vorgeschriebenen Inhalt auszustellen. Dies gilt auch dann, wenn die Bescheinigungsstelle auf Grund einer gemäß Paragraph 4, erfolgten Beurteilung von Zeugnissen oder sonstigen Nachweisen bezüglich der im Anhang festgelegten Kenntnisse und Fertigkeiten die Qualifikationsanforderungen als erfüllt beurteilt.
  3. Absatz 3,Soweit ein existierender Ausbildungskurs die im Anhang vorgegebenen Kenntnisse und Fertigkeiten abdeckt, die diesbezügliche Bescheinigung jedoch nicht die in Paragraph 5, genannten Angaben enthält, hat die Bescheinigungsstelle dem Kursabsolventen eine Ausbildungsbescheinigung auszustellen, ohne dass dieser den Ausbildungskurs wiederholen muss.

Anerkennung von Qualifikationen

Paragraph 4,

Die Bescheinigungsstelle hat Zeugnisse oder sonstige Nachweise einschließlich entsprechender Kursbestätigungen über erworbene einschlägige, den gegenständlichen Bereich betreffende Qualifikationen bezüglich der im Anhang angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten in angemessenem Ausmaß zwecks Erlangung einer Ausbildungsbescheinigung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 anzuerkennen.

Ausbildungsbescheinigung

Paragraph 5,

Die Ausbildungsbescheinigung ist mit dem Titel „Ausbildungsbescheinigung nach Paragraph 4, Absatz eins, Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Qualifikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit KFZ-Klimaanlagen“ zu benennen und hat mindestens folgende Angaben zu erfassen:

  1. Ziffer eins
    den Namen der Bescheinigungsstelle,
  2. Ziffer 2
    den vollständigen Namen und das Geburtsdatum des Inhabers,
  3. Ziffer 3
    eine fortlaufende Nummer der Ausbildungsbescheinigung,
  4. Ziffer 4
    die befugten Tätigkeiten unter Bezugnahme auf Verordnung (EG) Nr. 842 aus 2006, und Verordnung (EG) Nr. 307 aus 2008,,
  5. Ziffer 5
    das Ausstellungsdatum und die Unterschrift des Ausstellungsbefugten.

Aufzeichnungspflicht der Bescheinigungsstellen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Bescheinigungsstelle hat Aufzeichnungen über alle Personen zu führen, die in ihrem Wirkungsbereich eine Ausbildungsbescheinigung erhalten haben. Diese Aufzeichnungen sind auf dem neuesten Stand zu halten und haben jeweils zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen der Person, die eine Ausbildungsbescheinigung erhalten hat,
    2. Ziffer 2
      das Ausstellungsdatum,
    3. Ziffer 3
      die fortlaufende Nummer der Ausbildungsbescheinigung und
    4. Ziffer 4
      Namen und Sitz des Unternehmens, in dem die Person tätig ist.
  2. Absatz 2,Sofern dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erforderlich ist, sind ihm die Aufzeichnungen auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

Schlussbestimmungen und Inkrafttreten

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
  2. Absatz 2,Mit dieser Verordnung sind die nach der Verordnung (EG) Nr. 842 aus 2006, in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 307 aus 2008, verlangten Maßnahmen erlassen.
  3. Absatz 3,Die in der Verordnung gewählten Personenbezeichnungen sind als geschlechtsneutral zu verstehen.

Berlakovich

ANHANG im Sinne des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 307/2008

Fachliche Mindestkenntnisse und –fertigkeiten

Modul

Funktionsweise von fluorierte Treibhausgase enthaltenen Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen, Umweltauswirkung fluorierte Treibhausgase enthaltender Kältemittel und die entsprechenden Umweltvorschriften

1.

Grundkenntnis der Funktionsweise von Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen

T

2.

Grundkenntnis des Einsatzes und der Eigenschaften fluorierter Treibhausgase, die als Kältemittel in Kfz-Klimaanlagen verwendet werden, sowie der Auswirkungen von Emissionen dieser Gase auf die Umwelt (ihr GWP-Wert im Kontext des Klimawandels)

T

3.

Grundkenntnis der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 842 aus 2006, und der Richtlinie 2006/40/EG

T

Umweltverträgliche Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase

1.

Kenntnis der gängigen Verfahren für die Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase

T

2.

Umgang mit einem Kältemittel-Container

P

3.

Anschließen und Abklemmen eines Rückgewinnungsgerätes an die bzw. von der Anschlussstelle einer fluorierte Treibhausgase enthaltenden Kfz-Klimaanlage

P

4.

Bedienen eines Rückgewinnungsgerätes

P