BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 20. Jänner 2010

Teil römisch zwei

23. Verordnung:

Akkreditierung der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach zur Zertifizierung von Produkten

23. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Akkreditierung der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach zur Zertifizierung von Produkten

Auf Grund des Paragraph 17, Absatz eins, des Akkreditierungsgesetzes - AkkG, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2002,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit verordnet:

Paragraph eins,

Die Österreichische Vereinigung für das Gas- und Wasserfach (ÖVGW) mit Sitz in 1010 Wien, Schubertring 14, wird als Stelle, die Produkte zertifiziert (gemäß ÖNORM EN 45011) akkreditiert.

Paragraph 2,

Die Zertifizierungsbefugnis umfasst die Zertifizierung von Produkten, Verfahren und Dienstleistungen gemäß dem in der Anlage spezifizierten Umfang.

Paragraph 3,

Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.

Paragraph 4,

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Akkreditierung der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 1999,, außer Kraft.

Mitterlehner