Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1 200 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht), davon in der ersten, zweiten und dritten Schulstufe mindestens je 360 Unterrichtsstunden.
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Pflichtgegenstände |
Stunden |
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Religion1 |
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Politische Bildung |
80 |
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Deutsch und Kommunikation |
120-40 |
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Berufsbezogene Fremdsprache |
40-120 |
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Betriebswirtschaftlicher Unterricht |
180 |
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Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr |
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Rechnungswesen2 |
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Fachunterricht |
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Fachkunde3 |
260 |
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Fachzeichnen |
240 |
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Praktische Arbeit |
280 |
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Gesamtstundenzahl (ohne Religionsunterricht) |
1 200 |
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Freigegenstände |
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Religion1 |
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Lebende Fremdsprache4 |
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Deutsch4 |
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Angewandte Informatik4 |
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Unverbindliche Übung |
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Bewegung und Sport4 |
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Förderunterricht4 |
Siehe Anlage A, Abschnitt römisch zwei.
Das Hauptkriterium für die Auswahl und Schwerpunktsetzung des Lehrstoffes ist die Anwendbarkeit auf Aufgaben der beruflichen Praxis.
Zu bevorzugen sind Aufgaben, die Lehrinhalte verschiedener Themenbereiche oder Pflichtgegenstände kombinieren.
Zwecks rechtzeitiger Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten ist die Abstimmung der Lehrerinnen und Lehrer untereinander wichtig.
Das Thema „Rechtliche Bestimmungen“ in der Fachkunde ist laufend zu aktualisieren.
Auf den Stellenwert des Unterrichtsgegenstandes „Fachzeichnen” für die Weiterbildung und Schulung des modischen Verständnisses und der Ästhetik ist besonderer Wert zu legen.
Die „Praktische Arbeit” soll den Schülerinnen und Schüler Einsichten in die Zusammenhänge zwischen der theoretischen Erkenntnis und der praktischen Anwendung vermitteln und ihn zum Lernen jener Arbeitsverfahren und -techniken Gelegenheit geben, die die betriebliche Ausbildung vertiefen und ergänzen.
Dem genauen Sortieren der Felle, Imitationen und Lederarten ist besondere Beachtung zu geben, insbesondere für die Anfertigung von modischen Ganz- und Einzelstücken.
Genaue, saubere, ökonomische sowie auf richtige Entsorgung bedachte Arbeitsweise ist anzustreben.
Bei allen Arbeiten ist auf die geltenden Sicherheitsvorschriften, auf die sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit sowie auf die notwendigen Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen hinzuweisen.
Siehe Anlage A, Abschnitt römisch drei.
Siehe Anlage A, Abschnitt römisch drei.
Siehe Anlage A, Abschnitt römisch drei.
Siehe Anlage A, Abschnitt römisch drei.
Die Schülerinnen und Schüler sollen die berufsspezifischen Roh-, Werk- und Hilfsstoffe kennen, fachgerecht auswählen sowie über deren vorschriftsmäßige Entsorgung Bescheid wissen.
Sie sollen die in diesem Beruf verwendeten Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe kennen und über deren Einsatz unter Berücksichtigung ökonomischer, ökologischer und sicherheitsrelevanter Aspekte Bescheid wissen.
Sie sollen die Arbeitsverfahren und -techniken kennen, die notwendigen rechtlichen Bestimmungen anwenden können und über die erforderlichen körperlichen Grundlagen Bescheid wissen.
Die Schülerinnen und Schüler sollen rechnerische Aufgaben logisch und ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen Symbolik bedienen sowie Rechner, Tabellen und Formelsammlungen zweckentsprechend benutzen können.
Werkstoffkunde
Natürliche, synthetische und gemischte Materialien:
Arten. Erkennung. Eigenschaften. Verarbeitung und Verwendung.
Das Fell:
Herkunft. Gerbungsart. Färbung. Merkmale und Verarbeitung. Lederfehler (Erkennung und Behebung).
Reinigungs-, Appretur- und Hilfsmaterialien:
Arten. Einsatzmöglichkeiten. Entsorgung.
Spezielle Fachkunde
Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.
Rechtliche Bestimmungen:
Tierschutz. Pelz- und Lederhandel. Washingtoner Artenschutz-Übereinkommen.
Die Hand:
Anatomie und Physiologie.
Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe:
Arten. Einsatz und Verwendung. Instandhaltung.
Arbeitsverfahren und -techniken:
Maßnehmen. Sticharten. Nahtarten unter Berücksichtigung der Werkstoffe. Zuschnitte. Einrichten und Schneiden. Teil- und Ganzstücke. Füttern. Zierelemente. Bügelvorgang unter Beachtung der Werkstoffe.
Fachliches Rechnen:
Längen-, Raum-, Stück-, Zeit- und Gewichtsmaße. Berechnungen zum Materialverbrauch, Zeitaufwandsberechnungen.
Die Schülerinnen und Schüler sollen die Maße und Proportionen des menschlichen Körpers darstellen, Farb- und Formvorschläge für Handschuhe bzw. Lederbekleidung machen und Entwürfe und Zeichnungen fachlich einwandfrei und sauber ausführen können.
Geometrisches Zeichnen:
Darstellen von Flächen und geometrischen Formen.
Darstellungen des menschlichen Körpers:
Körpermaße. Proportionen. Körperhaltungen.
Entwurf und Zeichnungen:
Grundschnitte. Modeschnitte. Teil- und Ganzzeichnungen von einschlägigen Waren. Naturstudien verschiedener Handhaltungen und -gesten.
Farbenlehre:
Farbkreis. Farbharmonie und -kontraste.
Die Schülerinnen und Schüler sollen die in diesem Lehrberuf verwendeten Roh-, Werk- und Hilfsstoffe fachgerecht bearbeiten, handhaben und entsorgen können.
Sie sollen die Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe handhaben und warten können.
Sie sollen die berufsspezifischen Arbeitsverfahren und -techniken ausführen und Sicherheitstechniken sowie Methoden der Unfallverhütung anwenden können.
Unfallverhütung. Schutzmaßnahmen.
Roh-, Werk- und Hilfsstoffe:
Arten. Handhaben. Verwenden. Entsorgen.
Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe:
Arten. Handhaben. Pflegen. Instandhalten.
Arbeitsverfahren und -techniken:
Maßnehmen. Ausführen von Stichen und Nahtarten in Hand- und Maschinenarbeiten. Herstellen von Knopflöchern. Einschlagen von Druckknöpfen und Nieten. Verarbeiten von Fellen, Leder und Imitationsstoffen. Steppen. Depsieren. Dollieren. Etavionieren. Dressieren. Fentieren und Rafflieren. Anfertigen von Teil- und Ganzstücken.
Siehe Anlage A, Abschnitt römisch drei.
Siehe Anlage A, Abschnitt römisch drei.
Siehe Anlage A, Abschnitt römisch drei.
Siehe Anlage A, Abschnitt römisch drei.
Siehe Anlage A, Abschnitt römisch drei.
1 Siehe Anlage A, Abschnitt II.
2 Dieser Pflichtgegenstand kann in Leistungsgruppen mit vertieftem Bildungsangebot geführt werden.
3 Die Fachkunde kann in folgende Unterrichtsgegenstände geteilt werden: Werkstoffkunde, Spezielle Fachkunde.
4 Siehe Anlage A, Abschnitt III.