BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 13. Juli 2010

Teil römisch zwei

224. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

224. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen geändert wird; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel 1

Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen geändert wird

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2009,, insbesondere dessen Paragraphen 6 und 47, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für Berufsschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1976,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1,  In Paragraph eins, Ziffer eins, wird die Zeile

„Steinmetz:

Anlage A/1/8“

durch die Zeile

„Steinmetz/Steinmetzin:

Anlage A/1/8“

ersetzt.

Novellierungsanordnung 2,   In Paragraph eins, Ziffer eins, wird die Zeile

„Betonfertigungstechnik:

Anlage A/1/14“

angefügt.

Novellierungsanordnung 3,  Paragraph eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    für die Lehrberufe der Bekleidungsgewerbe, Tapezierergewerbe und des lederverarbeitenden Gewerbes, und zwar für

Sattlerei:

Anlage A/2/2

Gold-, Silber- und Perlensticker, Großmaschinsticker, Maschinsticker:

Anlage A/2/3

Handschuhmacher:

Anlage A/2/4

Textiltechnik-Maschentechnik, -Webtechnik:

Anlage A/2/7

Posamentierer:

Anlage A/2/8

Bekleidungsfertiger:

Anlage A/2/9

Miedererzeuger:

Anlage A/2/10

Oberteilherrichter, Schuhmacher, Schuhfertigung, Orthopädieschuhmacher:

, Anlage A/2/11

Strickwarenerzeuger, Weber:

Anlage A/2/12“

Novellierungsanordnung 4,  Paragraph eins, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    für die Lehrberufe der Bereiche Elektrotechnik und Elektronik, und zwar für

Kommunikationstechniker-Audio- und Videoelektronik,, -Elektronische Datenverarbeitung und Telekommunikation,, -Nachrichtenelektronik:

, , Anlage A/4/2

Elektromaschinentechnik:

Anlage A/4/3

Elektronik:

Anlage A/4/4

Informationstechnologie-Informatik, -Technik:

Anlage A/4/9

Mechatronik:

Anlage A/4/10

Veranstaltungstechnik:

Anlage A/4/11“

Novellierungsanordnung 5,  In Paragraph eins, Ziffer 6, wird die Zeile

„Bäcker:

Anlage A/6/1“

durch die Zeile

„Bäcker/Bäckerin:

Anlage A/6/1“

ersetzt.

Novellierungsanordnung 6,  Paragraph eins, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    für Lehrberufe der Bereiche Glasbearbeitung und Keramik, und zwar für

Keramiker/Keramikerin:

Anlage A/7/2

Kerammaler:

Anlage A/7/3

Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger, Glasmacherei:

Anlage A/7/4

Hohlglasveredler-Glasmalerei, -Gravur, -Kugeln:

Anlage A/7/5“

Novellierungsanordnung 7,  In Paragraph eins, Ziffer 8, wird die Zeile:

„Medienfachmann-Mediendesign, -Medientechnik,, -Marktkommunikation und Werbung:

Anlage A/8/8“

durch die Zeile

„Medienfachmann/Medienfachfrau-Mediendesign, -Medientechnik,, -Marktkommunikation und Werbung:

Anlage A/8/2“

ersetzt.

Novellierungsanordnung 8,  Paragraph eins, Ziffer 10, lautet:

  1. Ziffer 10
    für die Lehrberufe der Bereiche Holz- und Kunststoffverarbeitung, und zwar für

Tischlerei:

Anlage A/10/1

Tischlereitechnik:

Anlage A/10/2

Holztechnik:

Anlage A/10/3

Drechsler/Drechslerin:

Anlage A/10/4

Bootbauer:

Anlage A/10/5

Kunststoffformgebung:

Anlage A/10/6

Kunststofftechnik:

Anlage A/10/7

Bildhauerei:

Anlage A/10/8

Fassbinder/Fassbinderin, Wagner:

Anlage A/10/9“

Novellierungsanordnung 9,  Paragraph eins, Ziffer 14, lautet:

  1. Ziffer 14
    für die Lehrberufe des Bereiches Metall (Gießerei), und zwar für

Metallgießer/Metallgießerin:

Anlage A/14/1

Gießereitechnik:

Anlage A/14/2

Modellbauer:

Anlage A/14/3“

Novellierungsanordnung 10,  In Paragraph eins, Ziffer 15, wird die Zeile

„Kälteanlagentechniker:

Anlage A/15/12“

durch die Zeile

„Kälteanlagentechnik:

Anlage A/15/12“

ersetzt.

Novellierungsanordnung 11,  In Paragraph eins, Ziffer 17, wird die Zeile

„Metallbearbeitung:

Anlage A/17/7“

eingefügt.

Novellierungsanordnung 12,  Paragraph 3 a, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Im Rahmen der zusätzlichen Lehrplanbestimmungen haben die Landesschulräte unter Bedachtnahme auf die gemäß Paragraph 8 b, Absatz 8, des Berufsausbildungsgesetzes für die integrative Berufsausbildung festgelegten Ausbildungsziele und -inhalte sowie auf die persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnisse der Berufsschülerinnen und Berufsschüler individuell oder nach Möglichkeit auch generell
    1. Ziffer eins
      die Bildungs- und Lehraufgaben, die Lehrstoffe und das Stundenausmaß in den einzelnen Pflichtgegenständen sowie
    2. Ziffer 2
      an Stelle von Pflichtgegenständen verbindliche Übungen unter entsprechender Adaptierung der Bildungs- und Lehraufgaben, der Lehrstoffe und des Stundenausmaßes
    festzulegen. Darüber hinaus können zur Erlangung der festgelegten Ausbildungsziele und -inhalte sowie den persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler entsprechend unverbindliche Übungen und Freigegenstände festgelegt werden.“

Novellierungsanordnung 13,  Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 23, angefügt:

  1. Absatz 23,Die nachstehenden genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2010, treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph eins, Ziffer eins, 2, 4, 6, 7, 8, 10, 14, 15 und 17, Anlage A Abschnitt römisch drei Unterabschnitte C und römisch eins, die Anlagen A/1/8, A/1/14, A/2/2, A/2/4, A/2/9, A/2/10, A/6/1, A/7/4, A/10/2, A/10/6, A/10/7, A/14/1, A/14/2, A/15/12 sowie A/17/7 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2010, der 2. Klasse mit 1. September 2011, der 3. Klasse mit 1. September 2012 und der 4. Klasse mit 1. September 2013 in Kraft;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 3 a, Absatz 3,, die Anlagen A/2/7, A/2/11, A/2/12, A/10/9 und A/14/3 hinsichtlich der Anlagenbezeichnung sowie A/8/2 hinsichtlich der Anlagenbezeichnung und Überschrift treten mit 1. September 2010 in Kraft;
    3. Ziffer 3
      Anlage A/9/16 hinsichtlich der Überschrift sowie Abschnitt römisch drei treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft;
    4. Ziffer 4
      die Anlagen A/2/1, A/2/5, A/2/6, A/2/7, A/2/12, A/2/13, A/4/1, A/4/6, A/4/7, A/4/8 sowie A/7/1 in der vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2010, geltenden Fassung treten hinsichtlich der 1. Klasse mit Ablauf des 31. August 2010, der 2. Klasse mit Ablauf des 31. August 2011, der 3. Klasse mit Ablauf des 31. August 2012 und der 4. Klasse mit Ablauf des 31. August 2013 außer Kraft.
    Die Verordnungen der Landesschulräte können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung erlassen werden; sie dürfen jedoch nicht vor dem Inkrafttreten der betreffenden Anlage in Kraft gesetzt werden.“

Novellierungsanordnung 14,  In Anlage A (Allgemeine Bestimmungen, Allgemeines Bildungsziel, Allgemeine didaktische Grundsätze, Unterrichtsprinzipien und gemeinsame Unterrichtsgegenstände der Berufsschulen) Abschnitt römisch drei (Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoff, didaktische Grundsätze der einzelnen gemeinsamen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt C (Berufsbezogene Fremdsprache) wird im Lehrstoff die Zeile

„Beruf (für die Anlagen A/8/1 bis A/8/8):“

durch die Zeile

„Beruf (für die Anlagen A/8/1 bis A/8/6):“

ersetzt.

Novellierungsanordnung 15,  In Anlage A Abschnitt römisch drei Unterabschnitt C (Berufsbezogene Fremdsprache) wird im Lehrstoff die Zeile

„Beruf (für die Anlagen A/10/1 bis A/10/8):“

durch die Zeile

„Beruf (für die Anlagen A/10/1 bis A/10/9):“

ersetzt.

Novellierungsanordnung 16,  In Anlage A Abschnitt römisch drei Unterabschnitt C (Berufsbezogene Fremdsprache) wird im Lehrstoff die Zeile

„Beruf (für die Anlage A/17/1):“

durch die Zeile

„Beruf (für die Anlagen A/17/1 und A/17/7):“

ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Anlage A Abschnitt römisch drei wird nach dem Unterabschnitt H (Förderunterricht) folgender Unterabschnitt römisch eins (Angewandte Informatik) angefügt:

„I. Angewandte Informatik

Angewandte Informatik - Betriebssysteme (20 Unterrichtsstunden)

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen einen Computerarbeitsplatz mit Peripherie in Betrieb nehmen, bedienen und instand halten können. Sie sollen über den Datenschutz und ergonomische Aspekte Bescheid wissen.

Sie sollen im Rahmen der Desktop-Umgebung effektiv arbeiten und mit Dateien und Ordnern arbeiten können.

Sie sollen die Arbeitsumgebung eines modernen Betriebssystems verwenden sowie mit Suchfunktionen und einfachen Texteditoren, wie sie im Betriebssystem verfügbar sind, arbeiten können.

Lehrstoff:

Computer und Peripheriegeräte:

In Betrieb nehmen, Bedienen und Instand halten. Ergonomie. Datenschutz.

Desktop-Umgebung:

Arbeiten mit Icons und Fenstern.

Dateiorganisation:

Anlegen, Ordnen und Umbenennen von Dateien. Kopieren, Verschieben und Löschen von Daten. Verwenden von Suchfunktionen.

Texteditoren:

Verwenden von Texteditoren in der Betriebssystemumgebung.

Angewandte Informatik - Textverarbeitung (20 Unterrichtsstunden)

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen einen Computerarbeitsplatz mit Peripherie in Betrieb nehmen, bedienen und instand halten können. Sie sollen über den Datenschutz und ergonomische Aspekte Bescheid wissen.

Sie sollen Texte erstellen und bearbeiten sowie Tabellen, Bilder und Objekte einfügen und bearbeiten können.

Sie sollen verschiedene Dokumente auch mit fortgeschrittenen Aufgaben sowie Serienbriefe erstellen können.

Lehrstoff:

Computer und Peripherie:

In Betrieb nehmen, Bedienen und Instand halten. Ergonomie. Datenschutz.

Textgestaltung:

Erstellen. Formatieren. Verändern. Löschen.

Tabellen, Bilder und Objekte:

Einfügen. Formatieren. Verändern.

Dokumente:

Erstellen. Formatieren. Nummerieren von Seiten. Hinzufügen von Kopf- und Fußzeilen. Überprüfen der Rechtschreibung und Grammatik. Einrichten der Dokumente. Arbeiten mit Textbausteinen. Fortgeschrittene Aufgaben. Serienbriefe erstellen. Ausdrucken.

Angewandte Informatik - Tabellenkalkulation (20 Unterrichtsstunden)

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen einen Computerarbeitsplatz mit Peripherie in Betrieb nehmen, bedienen und instand halten können. Sie sollen über den Datenschutz und ergonomische Aspekte Bescheid wissen.

Sie sollen die wesentlichen Arbeitsschritte für die Erstellung einer Tabellenkalkulation beherrschen.

Sie sollen mathematische und logische Operationen unter Verwendung von Formeln und Funktionen anwenden und fortgeschrittene Funktionen einsetzen können.

Lehrstoff:

Computer und Peripherie:

In Betrieb nehmen, Bedienen und Instand halten. Ergonomie. Datenschutz.

Tabellengestaltung:

Eingeben, Formatieren, Kopieren, Verändern, Sortieren und Löschen von Daten. Suchen und Ersetzen von Zelleinträgen. Manipulieren von Zeilen und Spalten.

Formeln und Funktionen:

Verwenden von arithmetischen und logischen Operationen. Arbeiten mit Funktionen.

Fortgeschrittene Aufgaben:

Einfügen von Objekten und Diagrammen.

Angewandte Informatik - Datenbanken (20 Unterrichtsstunden)

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen einen Computerarbeitsplatz mit Peripherie in Betrieb nehmen, bedienen und instand halten können. Sie sollen über den Datenschutz und ergonomische Aspekte Bescheid wissen.

Sie sollen einfache Datenbanken unter Verwendung eines Standardprogramms konzipieren, erstellen und bearbeiten können.

Sie sollen Informationen aus vorhandenen Datenbanken unter Verwendung von verfügbaren Such-, Auswahl- und Sortierfunktionen abfragen und diese in Berichtsform darstellen und modifizieren können.

Lehrstoff:

Computer und Peripherie:

In Betrieb nehmen, Bedienen und Instand halten. Ergonomie. Datenschutz.

Datenbankendesign:

Konzipieren, Erstellen, Formatieren, Verändern und Löschen von Daten. Abfragen von Informationen. Einsetzen von Such-, Auswahl- und Sortierfunktionen.

Formular in Datenbanken:

Auswählen und Erstellen von Formularen unter Verwendung von Daten, Tabellen, Bildern und Grafiken.

Berichte:

Darstellen. Modifizieren. Abfragen von Datenbanken.

Angewandte Informatik - Grafik und Präsentation (20 Unterrichtsstunden)

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen einen Computerarbeitsplatz mit Peripherie in Betrieb nehmen, bedienen und instand halten können. Sie sollen über den Datenschutz und ergonomische Aspekte Bescheid wissen.

Sie sollen Texte, Grafiken und Diagramme für Präsentationsunterlagen erstellen und bearbeiten sowie mit Bildern arbeiten können.

Sie sollen dadurch Folien erstellen und ausdrucken und Effekte bei Folienpräsentationen erarbeiten können.

Lehrstoff:

Computer und Peripherie:

In Betrieb nehmen, Bedienen und Instand halten. Ergonomie. Datenschutz.

Textgestaltung:

Erstellen. Formatieren. Verändern. Schriftbild. Layout.

Bilder, Grafiken und Diagramme:

Erstellen. Verändern. Löschen.

Foliengestaltung:

Erstellen von Präsentationsfolien unter Verwendung von Text, Bilder, Grafiken und Diagramme. Erarbeiten von Effekten. Ausdrucken.

Angewandte Informatik - Internet zur Informationsgewinnung (20 Unterrichtsstunden)

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen einen Computerarbeitsplatz mit Peripherie in Betrieb nehmen, bedienen und instand halten können. Sie sollen über den Datenschutz und ergonomische Aspekte Bescheid wissen.

Sie sollen Fertigkeiten bei der Informationsgewinnung im Internet und Emails haben und über die Nutzung der angebotenen Dienstleistungen globaler elektronischer Netze Bescheid wissen.

Lehrstoff:

Computer und Peripherie:

In Betrieb nehmen, Bedienen und Instand halten. Ergonomie. Datenschutz.

Email:

Grundlagenwissen. Versenden, Ablegen und Weiterleiten von Emails. Anfügen von Attachement. Kopieren. Verwalten und Einsetzen von Adressbüchern.

Informationsgewinnung im Internet:

Herstellen von Verbindungen. Abfragen von Informationen. Suchen mit Maschinen im World-Wide-Web. Webbrowser. Informationsmanagement in betrieblichen Netzen (Intranet).

Didaktische Grundsätze:

Der Bildungs- und Lehraufgabe entsprechend steht vor Vermittlung der speziellen Anwendungsbereiche die Einschulung im Umgang mit dem Computer und der Peripherie im Vordergrund. Dementsprechend empfiehlt sich, den Teilbereich „Angewandte Informatik- Betriebssysteme“ vor den anderen Teilbereichen anzubieten.

Das Hauptkriterium des Unterrichts ist die Beherrschung des speziellen Bereiches der Computeranwendung. Dementsprechend sind neben der fortschreitenden Lehrstoffvermittlung genügend Wiederholungs- und Übungsphasen einzuplanen.

Im Rahmen der Leistungsbeurteilung empfiehlt es sich, auch Anforderungen und Zertifizierungen außerschulischer Prüfungen (zB zum ECDL) zu beachten.“

Novellierungsanordnung 18,  Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen A/1/8, A/2/2, A/2/4, A/2/9, A/2/10, A/6/1, A/7/4, A/14/1 und A/15/12 treten an die Stelle der entsprechenden Anlagen.

Novellierungsanordnung 19,  Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage A/1/14 wird nach Anlage A/1/13 angefügt.

Novellierungsanordnung 20,  Die bisherige Anlage A/2/10 (Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Oberteilherrichter, Schuhmacher, Schuhfertigung, Orthopädieschuhmacher) erhält die Anlagenbezeichnung „A/2/11“ und wird nach Anlage A/2/10 eingefügt.

Novellierungsanordnung 21,  Die Anlage A/2/11 (Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Strickwarenerzeuger, Weber) erhält die Anlagenbezeichnung „A/2/12“ und wird nach Anlage A/2/11 angefügt.

Novellierungsanordnung 22,  Die Anlage A/2/14 (Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Textiltechnik-Maschentechnik, -Webtechnik) erhält die Anlagenbezeichnung „A/2/7“ und wird nach Anlage A/2/4 eingefügt.

Novellierungsanordnung 23,  Die Anlage A/8/8 (Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Medienfachmann-Mediendesign, -Medientechnik, -Marktkommunikation und Werbung) erhält die Anlagenbezeichnung „A/8/2“ und wird nach Anlage A/8/1 eingefügt.

Novellierungsanordnung 24,  Die Überschrift der Anlage A/8/2 lautet:

„RAHMENLEHRPLAN FÜR DIE LEHRBERUFE MEDIENFACHMANN/MEDIENFACHFRAU-MEDIENDESIGN,, -MEDIENTECHNIK, -MARKTKOMMUNIKATION UND WERBUNG“

Novellierungsanordnung 25,  Die Überschrift der Anlage A/9/16 lautet:

„RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF , ARCHIV-, BIBLIOTHEKS- UND INFORMATIONSASSISTENT/, ARCHIV-, BIBLIOTHEKS- UND INFORMATIONSASSISTENTIN“

Novellierungsanordnung 26,  In Anlage A/9/16 Abschnitt römisch drei (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) wird im Unterrichtsgegenstand Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr nach den didaktischen Grundsätzen folgende Wendung angefügt:

„Schularbeiten: zwei bzw. eine in jeder Schulstufe, sofern das Stundenausmaß auf der betreffenden Schulstufe mindestens 40 bzw. 20 Unterrichtsstunden beträgt.“

Novellierungsanordnung 27,  In Anlage A/9/16 Abschnitt römisch drei Unterrichtsgegenstand Archiv-, Bibliotheks- und Informationswesen lautet im Lehrstoff der Vertiefung der erste Absatz nach der Überschrift Komplexe Aufgaben:

„Rechtsgrundlagen:

Berufsspezifische rechtliche Bestimmungen.“

Novellierungsanordnung 28,  Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage A/10/2 wird nach Anlage A/10/1 eingefügt.

Novellierungsanordnung 29,  Die bisherige Anlage A/10/2 (Fassbinder/Fassbinderin, Wagner) erhält die Anlagenbezeichnung „A/10/9“ und wird nach Anlage A/10/8 angefügt.

Novellierungsanordnung 30,  Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlagen A/10/6 und A/10/7 werden nach Anlage A/10/5 eingefügt.

Novellierungsanordnung 31,  Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage A/14/2 wird nach Anlage A/14/1 eingefügt.

Novellierungsanordnung 32,  Die bisherige Anlage A/14/2 (Modellbauer) erhält die Anlagenbezeichnung „A/14/3“ und wird nach Anlage A/14/2 angefügt.

Novellierungsanordnung 33,  Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage A/17/7 wird nach Anlage A/17/6 eingefügt.

Artikel 2

Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1993,, wird bekannt gemacht:

Die in den Anlagen A/1/8, A/1/14, A/2/2, A/2/4, A/2/9, A/2/10, A/6/1, A/7/4, A/10/2, A/10/6, A/10/7, A/14/1, A/14/2, A/15/12 sowie A/17/7 jeweils unter Abschnitt römisch zwei enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen erlassen und werden hiermit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1993,, bekannt gemacht.

Schmied