222. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Verordnung zur Festlegung von Konformitätsfeststellungsverfahren betreffend Nichtselbsttätige Waagen geändert wird
Auf Grund des § 18 Z 5 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2004, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 18, Ziffer 5, des Maß- und Eichgesetzes (MEG), Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2004,, wird verordnet:
Die Verordnung zur Festlegung von Konformitätsfeststellungsverfahren betreffend Nichtselbsttätige Waagen, BGBl. Nr. 751/1994, wird wie folgt geändert:Die Verordnung zur Festlegung von Konformitätsfeststellungsverfahren betreffend Nichtselbsttätige Waagen, Bundesgesetzblatt Nr. 751 aus 1994,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 1 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:Nach Paragraph eins, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Unter „harmonisierter Norm“ ist eine technische Spezifikation (europäische Norm oder europäisches Harmonisierungsdokument) zu verstehen, die vom Europäischen Komitee für Normung (CEN), vom Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) oder vom Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) oder von zwei oder drei dieser Stellen im Auftrag der Kommission gemäß der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft und den am 28. März 2003 unterzeichneten allgemeinen Leitlinien für die Kooperation zwischen der Kommission, der Europäischen Freihandelsgemeinschaft und den drei genannten Stellen, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. C 91 vom 16.4.2003 S. 7, festgelegt wurde.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 4 Abs. 2 lautet:Paragraph 4, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die CE-Konformitätskennzeichnung nach Abs. 3 darf nur an Waagen angebracht werden, die dieser Verordnung entsprechen. Die verschiedenen Bestandteile der CE-Konformitätskennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein und eine Mindesthöhe von 5 mm aufweisen.“Die CE-Konformitätskennzeichnung nach Absatz 3, darf nur an Waagen angebracht werden, die dieser Verordnung entsprechen. Die verschiedenen Bestandteile der CE-Konformitätskennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein und eine Mindesthöhe von 5 mm aufweisen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 4 Abs. 3 wird die Wortfolge „Das CE-Zeichen“ durch die Wortfolge „Die CE-Konformitätskennzeichnung“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 3, wird die Wortfolge „Das CE-Zeichen“ durch die Wortfolge „Die CE-Konformitätskennzeichnung“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Der zweite Satz in § 4 Abs. 3 lautet:Der zweite Satz in Paragraph 4, Absatz 3, lautet:
„Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Konformitätskennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 4 Abs. 4 lautet:Paragraph 4, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Es ist unzulässig, auf der Waage Kennzeichnungen anbzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Konformitätskennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf der Waage angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Konformitätskennzeichnung nicht beeinträchtigt.“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 5 wird folgender § 6 angefügt:Nach Paragraph 5, wird folgender Paragraph 6, angefügt:
„§ 6.Paragraph 6,
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2009/23/EG ABl. L 122/6 vom 23.04.2009 in österreichisches Recht umgesetzt.“ Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2009/23/EG Amtsblatt L 122/6 vom 23.04.2009 in österreichisches Recht umgesetzt.“
7.Novellierungsanordnung 7, Die Überschrift in Anhang I lautet:Die Überschrift in Anhang römisch eins lautet:
„Verfahren zur Konformitätsfeststellung“
8.Novellierungsanordnung 8, Im Anhang I wird in den Punkten 1.1, 1.4, 1.7, 2.1, 2.3.2, 3.1, 3.2, 3.3, 3.5.1, 4.1, 4.2, 4.3, und 6 die Wortfolge „§ 1 Abs. 5“ durch die Wortfolge „§ 2“ ersetzt.Im Anhang römisch eins wird in den Punkten 1.1, 1.4, 1.7, 2.1, 2.3.2, 3.1, 3.2, 3.3, 3.5.1, 4.1, 4.2, 4.3, und 6 die Wortfolge „§ 1 Absatz 5, durch die Wortfolge „§ 2“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Im Anhang I wird in den Punkten 2.1, 3.2, 4.1 und 5.3.4 die Wortfolge „CE-Kennzeichnung“ durch die Wortfolge „CE-Konformitätskennzeichnung“ ersetzt.Im Anhang römisch eins wird in den Punkten 2.1, 3.2, 4.1 und 5.3.4 die Wortfolge „CE-Kennzeichnung“ durch die Wortfolge „CE-Konformitätskennzeichnung“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Im Anhang 1 werden die Bezeichnungen der Punkte 5.3.1, 5.3.2, 5.3.3 und 5.3.4 durch die Bezeichnungen 5.2.1, 5.2.2, 5.2.3 und 5.2.4 ersetzt.
Mitterlehner