Jahrgang 2010 |
Ausgegeben am 20. Jänner 2010 |
Teil römisch zwei |
22. Verordnung: | Akkreditierung der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach zur Zertifizierung von Personen |
Auf Grund des Paragraph 17, Absatz eins, des Akkreditierungsgesetzes - AkkG, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2002,, wird verordnet:
Die Österreichische Vereinigung für das Gas- und Wasserfach (ÖVGW) mit Sitz in 1010 Wien, Schubertring 14, wird als Stelle, die Personen zertifiziert (gemäß EN ISO/IEC 17024) akkreditiert.
Die Zertifizierungsbefugnis für Personen umfasst die Zertifizierung von Wassermeistern gemäß ÖVGW-Richtlinie W 10/1 „Wassermeisterzertifikat“.
Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Akkreditierung der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 1999,, außer Kraft.
Mitterlehner