BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 8. Juli 2010

Teil römisch zwei

219. Verordnung:

Änderung der 1. Tierhaltungsverordnung

219. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Änderung der 1. Tierhaltungsverordnung (Änderung der 1. Tierhaltungsverordnung)

Aufgrund der Paragraphen 7, Absatz 2 und 3, 14, 16 Absatz 4 und 24 Absatz eins, Ziffer eins, des Tierschutzgesetzes (TSchG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, Artikel 2,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2008, und das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2009,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

Die 1. Tierhaltungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2004,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 530 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es werden folgende Absatz 2 und 3 angefügt:

  1. Absatz 2,Haltungsanlagen für Rinder, Schweine und Pferde, die bereits am 1. 1. 2005 bestanden haben, dürfen von den in dieser Verordnung festgelegten Maßen und Werten um maximal zehn Prozent abweichen, wenn folgende Voraussetzungen eingehalten werden:
    1. Ziffer eins
      gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen werden nicht berührt,
    2. Ziffer 2
      das Wohlbefinden der jeweils betroffenen Tiere ist auch im Falle der Abweichung nicht eingeschränkt,
    3. Ziffer 3
      der erforderliche bauliche Anpassungsbedarf ist unverhältnismäßig und
    4. Ziffer 4
      die Abweichung wird der Behörde vor dem in Paragraph 44, Absatz 5, Ziffer 4, TSchG jeweils festgelegten Zeitpunkt gemeldet.
  2. Absatz 3,Werden im Zuge einer Kontrolle nicht gemäß Absatz 2, gemeldete Abweichungen festgestellt, so ist gemäß Paragraph 35, Absatz 6 und Paragraph 38, TSchG vorzugehen.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 6, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraph 2,, Anlage 1 Punkt 2.10. sowie Anlage 9 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2010, treten mit 1. August 2010 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 3, Anlage 1 Punkt 2.10. lautet:

„2.10.              ABSATZVERANSTALTUNGEN, TIERSCHAUEN UND SPORTLICHE ANLÄSSE

Für die kurzfristige Haltung während der Dauer von Absatzveranstaltungen, Tierschauen oder sportlichen Anlässen finden die Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen an Ställe keine Anwendung.“

Novellierungsanordnung 4, Die Anlage 9 lautet:

„Anlage 9

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON KANINCHEN

1.                BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Jungtiere

Kaninchen ab dem Absetzen oder spätestens ab dem 35. Lebenstag bis zur Geschlechtsreife bzw. bis zum ersten Decken

Adulte Kaninchen

Kaninchen ab der Geschlechtsreife oder ab dem ersten Decken

Bodenfläche

Die gesamte den Kaninchen zur Verfügung stehende Fläche, ausgenommen die Nestkammer. Erhöhte Flächen sind Teil der Bodenfläche.

Erhöhte Flächen

Flächen, die eine lichte Höhe von mindestens 20,00 cm bei Jungtieren und mindestens 25,00 cm bei adulten Tieren über der darunter liegenden Fläche aufweisen.

2.              HALTUNGSANFORDERUNGEN 2.1.Allgemeine Bedingungen:

2.1.1. Bodengestaltung

Die Verwendung von Drahtgitterböden ist verboten. Die Böden müssen der Größe und dem Gewicht der Tiere angepasst sein.

2.1.2. Haltung in nicht klimatisierten Haltungssystemen

Bei Temperaturen unter 10°C ist den Tieren trockene und saubere Einstreu zur Verfügung zu stellen. Es sind ausreichender Wind- und Witterungsschutz (wie z. B. Überdachung) und ein isolierter Rückzugsbereich vorzusehen.

2.1.3. Strukturierung und Rückzugsmöglichkeiten

Den Tieren sind:

zur Verfügung zu stellen.

2.1.4. Sozialkontakt

Ist Gruppenhaltung bei der Haltung mehrerer Tiere nicht möglich, muss zumindest geruchlicher, akustischer und visueller Kontakt zu anderen Kaninchen möglich sein. Jungtiere dürfen mit Ausnahme kranker oder verletzter Tiere nicht in Einzelhaltung gehalten werden.

2.1.5. Nagematerial und Raufutter sowie Zugang zu Wasser

Kaninchen müssen dauernd Zugang zu Nagematerial (Holz, Äste etc.) und zu Stroh oder Heu in einer Raufe haben.

Es muss ständiger Zugang zu Wasser vorhanden sein.

2.1.6. Licht

Steht den Tieren kein ständiger Zugang ins Freie zur Verfügung, müssen die Ställe Fenster oder sonstige offene oder transparente Flächen durch die Tageslicht einfallen kann im Ausmaß von mindestens drei Prozent der Stallbodenfläche aufweisen. Im Tierbereich des Stalles ist über acht Stunden pro Tag eine Lichtstärke von mindestens 20 Lux zu erreichen.

2.2. Spezielle Anforderungen:

2.2.1. Kaninchen zur Fleischgewinnung

Kaninchen zur Fleischgewinnung müssen in Buchten oder Freigehegen gehalten werden. Mehrere Haltungseinrichtungen dürfen nicht übereinander positioniert werden.

2.2.2. Jungtiere

Bei perforierten Böden darf eine maximale Spaltenbreite von 10 mm nicht überschritten und eine minimale Auftrittsbreite von 8 mm nicht unterschritten werden. Bei Lochböden mit kreisrunden Löchern dürfen die Öffnungen einen Durchmesser von 12 mm nicht überschreiten.

Geschlossene Bodenbereiche müssen eingestreut sein.

Der Anteil an erhöhten Fläche muss mindestens 25 Prozent der Mindestbodenfläche gemäß Tabelle unter Punkt 2.3. betragen.

2.2.3. Adulte Kaninchen

In Haltungssystemen für adulte Kaninchen ist pro Tier eine erhöhte Fläche von mindestens 1500 cm² oder ein separater zusätzlicher Bereich von mindestens 40 Prozent der Mindestbodenfläche gemäß Tabelle unter Punkt 2.3. vorzusehen. Erhöhte Flächen müssen eine Mindestbreite von 27 cm haben.

Trächtige Häsinnen müssen spätestens eine Woche vor dem Geburtstermin bis zum Absetzen der Jungen Zugang zu einer Nestkammer haben. Die Anzahl der Nestkammern muss mindestens der Anzahl der trächtigen weiblichen Tiere entsprechen. Die Tiere müssen die Nestkammern mit geeignetem Nestmaterial auspolstern können. Die Muttertiere müssen die Möglichkeit haben, sich vor ihren Jungen zurückziehen zu können (erhöhte Flächen, separater Bereich mit einer Abtrennung von 20 cm Höhe).

Nestkammern müssen mindestens 25 cm hoch sein. Die kürzeste Seite muss mindestens 25 cm lang sein.

2.3. Bewegungsfreiheit:

Haltungssysteme für Kaninchen müssen zumindest die Vorgaben der Tabelle 2.3. einhalten.

Bei Häsinnen, Rammlern und Jungtieren darf eine Kantenlänge der Haltungseinrichtung von mindestens 0,5 m nicht unterschritten werden.

Haltungssysteme für Häsinnen, Rammler und Jungtiere müssen eine Mindestbodenfläche von 6000 cm² je Haltungseinheit aufweisen.

Tabelle zu 2.3. Mindestmaße für die Kaninchenhaltung:

 

Mindest-höhe1)

Mindestbodenfläche

Mindestzusatz-fläche Nestkammer

Jungtiere

     

In Gruppen bis zu

Ziffer 40 Tieren

     

bis 1,5 kg

Ziffer 50 cm

Ziffer 1000 cm²/Tier

----

über 1,5 kg

Ziffer 50 cm

Ziffer 1500 cm²/Tier

----

In Gruppen über

Ziffer 40 Tieren

     

bis 1,5 kg

Ziffer 50 cm

Ziffer 800 cm²/Tier

----

über 1,5 kg

Ziffer 50 cm

Ziffer 1200 cm²/Tier

----

adulte Kaninchen2)

     

bis 5,5 kg

Ziffer 60 cm

Ziffer 6000 cm²/Tier

Ziffer 1000 cm²/Tier

über 5,5 kg

Ziffer 60 cm

Ziffer 7800 cm²/Tier

Ziffer 1200 cm²/Tier

1) diese Höhe muss auf mindestens 50 Prozent der Bodengrundfläche vorhanden sein

2) gilt auch für Muttertiere mit Jungen bis zum Absetzen oder bis zum 35. Lebenstag

2.4. Übergangsfrist:

2.4.1. Für vor dem 1. August 2010 bestehende Anlagen und Haltungseinrichtungen für Kaninchen zur Fleischgewinnung gelten die Anforderungen des Punkt 2.1. bis 2.3. – ausgenommen in den Fällen des Paragraph 44, Absatz 5, Ziffer 4, Litera d, TSchG - ab 1. Jänner 2012.

2.4.2. Anlagen und Haltungseinrichtungen für andere Kaninchen, die vor dem 1. August 2010 den bis dahin geltenden Anforderungen entsprechend errichtet und betrieben wurden, haben den Haltungsanforderungen gemäß Punkt 2.1. bis 2.3. ab dem 1. Jänner 2020 - auch im Falle der Notwendigkeit baulicher Maßnahmen - zu entsprechen.“

Stöger