BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 8. Juli 2010

Teil II

218. Verordnung:

Festsetzung eines Zuschlags zu den im Notariatstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen

218. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlags zu den im Notariatstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen

Auf Grund des § 35 des Notariatstarifgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 576/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 141/2009, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:

§ 1.

  1. Absatz einsZu den im Notariatstarifgesetz, in der Fassung der Verordnungen des Bundesministers für Justiz Bundesgesetzblatt Nr. 604/1978, Bundesgesetzblatt Nr. 99/1985 und Bundesgesetzblatt II Nr. 149/1997, angeführten festen Gebührenbeträgen wird ein Zuschlag von 20 vH festgesetzt.

    (2) Die sich hiernach ergebenden Gebührenbeträge werden in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgestellt.

§ 2.

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. August 2010 in Kraft.

    (2) Sie ist auf Tätigkeiten der Notare anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2010 bewirkt werden.

Bandion-Ortner