Absatz einsZu den im Notariatstarifgesetz, in der Fassung der Verordnungen des Bundesministers für Justiz Bundesgesetzblatt Nr. 604/1978, Bundesgesetzblatt Nr. 99/1985 und Bundesgesetzblatt II Nr. 149/1997, angeführten festen Gebührenbeträgen wird ein Zuschlag von 20 vH festgesetzt.
(2) Die sich hiernach ergebenden Gebührenbeträge werden in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgestellt.