Anlage

  1. Ziffer eins
    Nach Paragraph 13, Absatz eins, beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage
    1. Ziffer eins
      – vorbehaltlich des Paragraph 7, – bis einschließlich 70 Euro 13,10 Euro,
    2. Ziffer 2
      über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro 19,70 Euro,
    3. Ziffer 3
      über 110 Euro bis einschließlich 150 Euro 26,20 Euro,
    4. Ziffer 4
      über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 9,90 Euro mehr,
    5. Ziffer 5
      über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 17,10 Euro mehr,
    6. Ziffer 6
      über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 26,20 Euro mehr,
    7. Ziffer 7
      über 4 360 Euro bis einschließlich 5 090 Euro um 34,80 Euro mehr,
    8. Ziffer 8
      über 5 090 Euro bis einschließlich 5 810 Euro um 111,90 Euro und 43,50 Euro mehr,
    9. Ziffer 9
      über 5 810 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 43,50 Euro mehr,
    10. Ziffer 10
      über 7 270 Euro bis einschließlich 36 340 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 54,20 Euro mehr,
    11. Ziffer 11
      über 36 340 Euro bis einschließlich 50 870 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 45 Euro mehr,
    12. Ziffer 12
      über 50 870 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 41,80 Euro mehr,
    13. Ziffer 13
      über 72 670 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 42,60 Euro mehr,
    14. Ziffer 14
      über 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um
      43,50 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 3 633 640 Euro entspräche.
       
  2. Ziffer 2
    Nach Paragraph 13, Absatz 2, beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage
    1. Ziffer eins
      – vorbehaltlich des Paragraph 7, – bis einschließlich 70 Euro 8,30 Euro,
    2. Ziffer 2
      über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro 12,40 Euro,
    3. Ziffer 3
      über 110 Euro bis einschließlich 150 Euro 16,50 Euro,
    4. Ziffer 4
      über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 6,60 Euro mehr,
    5. Ziffer 5
      über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 13,10 Euro mehr,
    6. Ziffer 6
      über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 20,30 Euro mehr,
    7. Ziffer 7
      bei einem Wert über 4 360 Euro bis einschließlich 5 090 Euro die Gebühr nach dem Absatz eins,, vermindert um 98,20 Euro,
    8. Ziffer 8
      bei einem Wert über 5 090 Euro bis einschließlich 1 090 090 Euro die Gebühr nach dem Absatz eins,, vermindert um 122,80 Euro,
    9. Ziffer 9
      bei einem Wert über 1 090 090 Euro die Gebühr nach dem Absatz eins,, vermindert um 245,30 Euro.
  3. Ziffer 3
    Nach Paragraph 14, Absatz eins, beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage
    1. Ziffer eins
      – vorbehaltlich des Paragraph 7, – bis einschließlich 360 Euro 2,10 Euro,
    2. Ziffer 2
      über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro 3,40 Euro,
    3. Ziffer 3
      über 730 Euro bis einschließlich 1 450 Euro 6,60 Euro,
    4. Ziffer 4
      über 1 450 Euro bis einschließlich 3 630 Euro 9,90 Euro,
    5. Ziffer 5
      über 3 630 Euro bis einschließlich 5 090 Euro 12,50 Euro,
    6. Ziffer 6
      über 5 090 Euro bis einschließlich 7 270 Euro 15,60 Euro,
    7. Ziffer 7
      über 7 270 Euro bis einschließlich 10 900 Euro 25,50 Euro,
    8. Ziffer 8
      über 10 900 Euro bis einschließlich 14 530 Euro 41,80 Euro,
    9. Ziffer 9
      über 14 530 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 21,40 Euro mehr,
    10. Ziffer 10
      über 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um
      10,80 Euro mehr, jedoch
      nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 1 816 820 Euro entspräche.