Nach Paragraph 13, Absatz eins, beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage
- Ziffer eins– vorbehaltlich des Paragraph 7, – bis einschließlich 70 Euro 13,10 Euro,
- Ziffer 2über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro 19,70 Euro,
- Ziffer 3über 110 Euro bis einschließlich 150 Euro 26,20 Euro,
- Ziffer 4über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 9,90 Euro mehr,
- Ziffer 5über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 17,10 Euro mehr,
- Ziffer 6über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 26,20 Euro mehr,
- Ziffer 7über 4 360 Euro bis einschließlich 5 090 Euro um 34,80 Euro mehr,
- Ziffer 8über 5 090 Euro bis einschließlich 5 810 Euro um 111,90 Euro und 43,50 Euro mehr,
- Ziffer 9über 5 810 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 43,50 Euro mehr,
- Ziffer 10über 7 270 Euro bis einschließlich 36 340 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 54,20 Euro mehr,
- Ziffer 11über 36 340 Euro bis einschließlich 50 870 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 45 Euro mehr,
- Ziffer 12über 50 870 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 41,80 Euro mehr,
- Ziffer 13über 72 670 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 42,60 Euro mehr,
- Ziffer 14über 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um43,50 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 3 633 640 Euro entspräche.