BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 8. Juli 2010

Teil römisch zwei

217. Verordnung:

Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gerichtskommissionstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen

217. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gerichtskommissionstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen

Auf Grund des Paragraph 23, des Gerichtskommissionstarifgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1971,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2008,, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,(1) Zu den im Gerichtskommissionstarifgesetz, in der Fassung der Verordnungen des Bundesministers für Justiz Bundesgesetzblatt Nr. 603 aus 1978,, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1985, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 1997,, angeführten festen Gebührenbeträgen wird ein Zuschlag von 20 vH festgesetzt.
  2. Absatz 2, Die sich hiernach ergebenden Gebührenbeträge werden in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgestellt.

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,(1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 2010 in Kraft.
  2. Absatz 2, Sie ist auf Amtshandlungen der Notare anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2010 beendet werden.

Bandion-Ortner