216. Verordnung der Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung über die Wissensbilanz (Wissensbilanz-Verordnung 2010 – WBV 2010)
Aufgrund des § 13 Abs. 6 und des § 16 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2009, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 13, Absatz 6 und des Paragraph 16, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002 - UG, BGBl. römisch eins Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009,, wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung gilt für die Wissensbilanz der Universitäten gemäß § 6 UG und der Universität für Weiterbildung Krems gemäß dem Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems (DUK-Gesetz 2004), BGBl. I Nr. 22/2004. Diese Verordnung gilt für die Wissensbilanz der Universitäten gemäß Paragraph 6, UG und der Universität für Weiterbildung Krems gemäß dem Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems (DUK-Gesetz 2004), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2004,.
Ziele der Wissensbilanz
§ 2.Paragraph 2,
Die Wissensbilanz dient der ganzheitlichen Darstellung, Bewertung und Kommunikation von immateriellen Vermögenswerten und Leistungsprozessen der Universität und deren Wirkungen. Sie ist als qualitative und quantitative Grundlage für die Erstellung der Leistungsvereinbarung sowie für den Nachvollzug der Umsetzung der Ziele und Vorhaben der Leistungsvereinbarung heranzuziehen.
Aufbau der Wissensbilanz
§ 3.Paragraph 3,
Die Wissensbilanz gliedert sich in folgende Abschnitte:
1. Wissensbilanz – Narrativer Teil
2. Wissensbilanz – Kennzahlen
Wissensbilanz – Bericht über die Umsetzung der Ziele und Vorhaben der Leistungsvereinbarung
Inhalt der Wissensbilanz
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Im Abschnitt „I.1 Wissensbilanz – Narrativer Teil“ sind die Bereiche a) bis n) narrativ darzustellen und dabei jedenfalls auch die zu den Bereichen c) bis i) angeführten Themen abzudecken.
Wirkungsbereich, strategische Ziele, Profilbildung
Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement
insbesondere Ausgestaltung und Entwicklungsstand des Qualitätsmanagementsystems im Hinblick auf dessen Auditierung; Akkreditierungen; interne und externe Evaluierungen; universitätsübergreifende Aktivitäten; Follow – Up Maßnahmen.
Personalentwicklung und Nachwuchsförderung
insbesondere Berufungsmanagement; Nachwuchsfördermaßnahmen; Umsetzung des Laufbahnmodells; Vereinbarkeit von Beruf und Familie (Beschreibung des Kinderbetreuungsangebots und Nutzung durch Universitätsbedienstete, durch Studierende und andere Personen; personelle und räumliche Ausstattung der Einrichtungen; Kinderbetreuungsbeauftragte oder Kinderbetreuungsbeauftragter bzw. Anlaufstelle für Kinderbetreuungsfragen; Bedarfserhebungen zur Kinderbetreuung); Angebot zur Arbeitszeitflexibilität für Angehörige der Universität mit Betreuungspflichten; Maßnahmen zur spezifischen Karriereförderung von Berufsrückkehrerinnen und -rückkehrern nach der Elternkarenz.
Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste
insbesondere Forschungsschwerpunkte, Forschungscluster und –netzwerke; wissenschaftliche/künstlerische Publikationen bzw. Leistungen, wissenschaftliche/künstlerische Veranstaltungen; Gestaltung der Doktoratsausbildung (auch hinsichtlich der sozialen Absicherung der Doktorandinnen und Doktoranden).
Studien und Weiterbildung
insbesondere Stand der Bologna-Umsetzung; Studieneingangs- und Orientierungsphase; Studien mit Zulassungsverfahren; Maßnahmen zur Verringerung der Zahl der Studienabbrecherinnen und -abbrecher; Maßnahmen betreffend Studienberatung und Studienwahl; Maßnahmen zur Verbesserung der Betreuungsrelationen; Maßnahmen und Angebote für berufstätige Studierende und Studierende mit Betreuungspflichten; Maßnahmen für Studierende mit gesundheitlicher Beeinträchtigung.
Gesellschaftliche Zielsetzungen
insbesondere Frauenförderung und Gleichstellung (Umsetzung des universitären Frauenförderungsplans, Entwicklung der Implementierung und Umsetzung von Gender Studies-Lehre sowie Entwicklung der genderrelevanten Forschung); Maßnahmen zur Verbesserung der sozialen Durchlässigkeit; Maßnahmen für Absolventinnen und Absolventen; Wissenschaftskommunikation und Wissens- und Technologietransfer.
Internationalität und Mobilität
insbesondere Maßnahmen zur Erhöhung der Mobilität der Studierenden und des wissenschaftlichen/künstlerischen Nachwuchses; Teilnahme an Projekten im Rahmen von EU-Bildungsprogrammen.
insbesondere interuniversitäre Kooperationen, internationale Kooperationen; in der Regel 3 bis 5 Top-(Forschungs-)Kooperationen als Beispiele.
Bibliotheken und besondere Universitätseinrichtungen
Klinischer Bereich und Aufgaben im Bereich öffentliches Gesundheitswesen (Medizinische Universitäten gemäß § 6 Z 4 bis 6 UG und Veterinärmedizinische Universität Wien)
Klinischer Bereich und Aufgaben im Bereich öffentliches Gesundheitswesen (Medizinische Universitäten gemäß Paragraph 6, Ziffer 4 bis 6 UG und Veterinärmedizinische Universität Wien)
Preise und Auszeichnungen
(2)Absatz 2,Der Abschnitt „I.2 Wissensbilanz – Kennzahlen“ ist in folgende Unterabschnitte gegliedert:
1. Intellektuelles Vermögen
2. Kernprozesse
Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste
3. Output und Wirkungen der Kernprozesse
Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste
4. Spezifisches Kennzahlen-Set für Medizinische Universitäten (Universitäten gemäß § 6 Z 4 bis 6 UG)4. Spezifisches Kennzahlen-Set für Medizinische Universitäten (Universitäten gemäß Paragraph 6, Ziffer 4, bis 6 UG)
(3)Absatz 3,Dem Unterabschnitt „1.A Intellektuelles Vermögen – Humankapital“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:
1.A.1eins Punkt A, Punkt eins
1.A.2eins Punkt A, Punkt 2
Anzahl der erteilten Lehrbefugnisse (Habilitationen)
1.A.3eins Punkt A, Punkt 3
Anzahl der Berufungen an die Universität
1.A.4eins Punkt A, Punkt 4
1.A.5eins Punkt A, Punkt 5
Lohngefälle zwischen Frauen und Männern
(4)Absatz 4,Dem Unterabschnitt „1.B Intellektuelles Vermögen – Beziehungskapital“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:
1.B.1eins Punkt B, Punkt eins
Anzahl der Personen im Bereich des wissenschaftlichen/künstlerischen Personals mit einem mindestens 5-tägigen Auslandsaufenthalt (outgoing)
1.B.2eins Punkt B, Punkt 2
Anzahl der Personen im Bereich des wissenschaftlichen/künstlerischen Personals mit einem mindestens 5-tägigen Aufenthalt (incoming)
(5)Absatz 5,Dem Unterabschnitt „1.C Intellektuelles Vermögen – Strukturkapital“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:
1.C.1eins Punkt C, Punkt eins
Anzahl der in aktive Kooperationsverträge eingebundenen Partnerinstitutionen/Unternehmen
1.C.2eins Punkt C, Punkt 2
Erlöse aus F&E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro
(6)Absatz 6,Dem Unterabschnitt „2.A Kernprozesse – Lehre und Weiterbildung“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:
2.A.12 Punkt A, Punkt eins
Zeitvolumen des wissenschaftlichen/künstlerischen Personals im Bereich Lehre in Vollzeitäquivalenten
Anzahl der eingerichteten Studien
Durchschnittliche Studiendauer in Semestern
Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit besonderen Zulassungsbedingungen
Prüfungsaktive ordentliche Studierende in Bachelor-, Master- und Diplomstudien
Anzahl der belegten ordentlichen Studien
Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing)
Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming)
2.A.102 Punkt A, Punkt 10
Erfolgsquote ordentlicher Studierender
(7)Absatz 7,Dem Unterabschnitt „2.B Kernprozesse – Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:
2.B.12 Punkt B, Punkt eins
Personal nach Wissenschafts-/Kunstzweigen in Vollzeitäquivalenten
Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität
(8)Absatz 8,Dem Unterabschnitt „3.A Output und Wirkungen der Kernprozesse – Lehre und Weiterbildung“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:
3.A.13 Punkt A, Punkt eins
Anzahl der Studienabschlüsse
Anzahl der Studienabschlüsse in der Toleranzstudiendauer
Anzahl der Studienabschlüsse mit Auslandsaufenthalt während des Studiums
(9)Absatz 9,Dem Unterabschnitt „3.B Output und Wirkungen der Kernprozesse – Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:
3.B.13 Punkt B, Punkt eins
Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals
Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals bei wissenschaftlichen/künstlerischen Veranstaltungen
(10)Absatz 10,Das Spezifische Kennzahlen-Set für Medizinische Universitäten (Abs. 2 Z 4) umfasst folgende Kennzahlen:Das Spezifische Kennzahlen-Set für Medizinische Universitäten (Absatz 2, Ziffer 4,) umfasst folgende Kennzahlen:
Anzahl der neu begonnenen klinischen Prüfungen
Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung von klinischen Prüfungen
Anzahl der Ausbildungsverträge zur Fachärztin oder zum Facharzt
Anzahl der im Berichtsjahr von Universitätsangehörigen geleisteten verlängerten Dienste
Anzahl der Begutachtungen der Ethikkommission
(11)Absatz 11,Definition, Erhebungsebene, Schichtungsmerkmale, Merkmalsausprägungen sowie Erhebungszeitraum bzw. -zeitpunkt der einzelnen Kennzahlen sind der Anlage 1 zu entnehmen.
(12)Absatz 12,Die Darstellung der Kennzahlen hat den Vorgaben des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung einschließlich der Vorgaben für die Zusammenfassung von Curricula oder Wissenschafts-/Kunstzweigen sowie für die reduzierte Darstellung der Schichtungsmerkmale und Merkmalsausprägungen gemäß Anlage 1 zu entsprechen (Berichtsstruktur).
(13)Absatz 13,Die Kennzahlen sind im Hinblick auf Wirkungsbereich, strategische Ziele und Profilbildung (Abs. 1 lit. a) zu interpretieren.Die Kennzahlen sind im Hinblick auf Wirkungsbereich, strategische Ziele und Profilbildung (Absatz eins, Litera a,) zu interpretieren.
(14)Absatz 14,Sofern verfügbar, ist ein zeitlicher Verlauf von mindestens drei Berichtsjahren darzustellen. In der Verlaufsdarstellung ist eine Reduktion von Kennzahlen auf Summenzeilen zulässig.
Integration der Wissensbilanz-Kennzahlen in Abschnitt I.1 (Wissensbilanz – Narrativer Teil)Integration der Wissensbilanz-Kennzahlen in Abschnitt römisch eins.1 (Wissensbilanz – Narrativer Teil)
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Universitäten sind berechtigt, die Wissensbilanz-Kennzahlen einschließlich ihrer Interpretation (Abschnitt I.2) wie folgt vollständig in die einzelnen Bereiche des narrativen Teils der Wissensbilanz (Abschnitt I.1) zu integrieren.Die Universitäten sind berechtigt, die Wissensbilanz-Kennzahlen einschließlich ihrer Interpretation (Abschnitt römisch eins.2) wie folgt vollständig in die einzelnen Bereiche des narrativen Teils der Wissensbilanz (Abschnitt römisch eins.1) zu integrieren.
Wirkungsbereich, strategische Ziele, Profilbildung
Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement
Personalentwicklung und Nachwuchsförderung
1.A.1eins Punkt A, Punkt eins
1.A.2eins Punkt A, Punkt 2
Anzahl der erteilten Lehrbefugnisse (Habilitationen)
1.A.3eins Punkt A, Punkt 3
Anzahl der Berufungen an die Universität
Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste
1.C.2eins Punkt C, Punkt 2
Erlöse aus F&E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro
2.B.12 Punkt B, Punkt eins
Personal nach Wissenschafts-/Kunstzweigen in Vollzeitäquivalenten
Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität
3.B.13 Punkt B, Punkt eins
Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals
Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals bei wissenschaftlichen/künstlerischen Veranstaltungen
Studien und Weiterbildung
2.A.12 Punkt A, Punkt eins
Zeitvolumen des wissenschaftlichen/künstlerischen Personals im Bereich Lehre in Vollzeitäquivalenten
Anzahl der eingerichteten Studien
Durchschnittliche Studiendauer in Semestern
Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit besonderen Zulassungsbedingungen
Prüfungsaktive ordentliche Studierende in Bachelor-, Master- und Diplomstudien
Anzahl der belegten ordentlichen Studien
2.A.102 Punkt A, Punkt 10
Erfolgsquote ordentlicher Studierender
3.A.13 Punkt A, Punkt eins
Anzahl der Studienabschlüsse
Anzahl der Studienabschlüsse in der Toleranzstudiendauer
Gesellschaftliche Zielsetzungen
1.A.4eins Punkt A, Punkt 4
1.A.5eins Punkt A, Punkt 5
Lohngefälle zwischen Frauen und Männern
Internationalität und Mobilität
1.B.1eins Punkt B, Punkt eins
Anzahl der Personen im Bereich des wissenschaftlichen/künstlerischen Personals mit einem mindestens 5-tägigen Auslandsaufenthalt (outgoing)
1.B.2eins Punkt B, Punkt 2
Anzahl der Personen im Bereich des wissenschaftlichen/künstlerischen Personals mit einem mindestens 5-tägigen Aufenthalt (incoming)
Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing)
Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming)
Anzahl der Studienabschlüsse mit Auslandsaufenthalt während des Studiums
Kooperationen
1.C.1eins Punkt C, Punkt eins
Anzahl der in aktive Kooperationsverträge eingebundenen Partnerinstitutionen/Unternehmen
Bibliotheken und besondere Universitätseinrichtungen
Klinischer Bereich und Aufgaben im Bereich öffentliches Gesundheitswesen (Medizinische Universitäten gemäß § 6 Z 4 bis 6 UG)
Klinischer Bereich und Aufgaben im Bereich öffentliches Gesundheitswesen (Medizinische Universitäten gemäß Paragraph 6, Ziffer 4 bis 6 UG)
Anzahl der neu begonnenen klinischen Prüfungen
Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung von klinischen Prüfungen
Anzahl der Ausbildungsverträge zur Fachärztin oder zum Facharzt
Anzahl der im Berichtsjahr von Universitätsangehörigen geleisteten verlängerten Dienste
Anzahl der Begutachtungen der Ethikkommission
Preise und Auszeichnungen
(2)Absatz 2,Erfolgt die Integration der Wissensbilanz-Kennzahlen in die einzelnen Bereiche des narrativen Teils der Wissensbilanz, so ist der Abschnitt I.2 der Wissensbilanz als ein nach § 4 Abs. 3 bis 10 gegliedertes Verzeichnis der Fundstellen der einzelnen Kennzahlen im Abschnitt I.1 zu gestalten.Erfolgt die Integration der Wissensbilanz-Kennzahlen in die einzelnen Bereiche des narrativen Teils der Wissensbilanz, so ist der Abschnitt römisch eins.2 der Wissensbilanz als ein nach Paragraph 4, Absatz 3 bis 10 gegliedertes Verzeichnis der Fundstellen der einzelnen Kennzahlen im Abschnitt römisch eins.1 zu gestalten.
(3)Absatz 3,Die Universitäten können zur individuellen Leistungsdarstellung, insbesondere im Zusammen-hang mit der Leistungsvereinbarung, den jeweiligen Bereichen weitere Kennzahlen hinzufügen (Optionale Kennzahlen).
Übermittlung der Kennzahlen an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung, Datenclearing durch das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Universitäten haben bei der Übermittlung der Kennzahlen sowie bei der Übermittlung der Interpretationen der Kennzahlen die system- und datentechnischen Vorgaben des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung einzuhalten (Schnittstelle). Die Darstellung der Kennzahlen hat den Vorgaben des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung zu entsprechen (Datenstruktur).
(2)Absatz 2,Soweit das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung entsprechende auf Basis der Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 – UniStEV 2004, BGBl. II Nr. 288/2004, in der geltenden Fassung, und der Bildungsdokumentationsverordnung Universitäten – BidokVUni, BGBl. II Nr. 30/2004, in der geltenden Fassung, gewonnene Rohdaten auf der vorgesehenen elektronischen Plattform zur Verfügung stellt, haben die Universitäten diese den statistischen Auswertungen für die Wissensbilanz zugrunde zu legen.Soweit das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung entsprechende auf Basis der Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 – UniStEV 2004, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2004,, in der geltenden Fassung, und der Bildungsdokumentationsverordnung Universitäten – BidokVUni, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2004,, in der geltenden Fassung, gewonnene Rohdaten auf der vorgesehenen elektronischen Plattform zur Verfügung stellt, haben die Universitäten diese den statistischen Auswertungen für die Wissensbilanz zugrunde zu legen.
(3)Absatz 3,Die Kennzahl „1.C.2 Erlöse aus F&E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro“ ist gemeinsam mit der dazugehörigen vorläufigen Interpretation bis spätestens 15. April des jeweiligen Jahres an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zu liefern; die übrigen Kennzahlen sind gemeinsam mit den dazugehörigen Interpretationen bis spätestens 15. März des jeweiligen Jahres zu liefern. Die Übermittlung hat über die Schnittstelle gemäß Abs. 1 zu erfolgen.Die Kennzahl „1.C.2 Erlöse aus F&E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro“ ist gemeinsam mit der dazugehörigen vorläufigen Interpretation bis spätestens 15. April des jeweiligen Jahres an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zu liefern; die übrigen Kennzahlen sind gemeinsam mit den dazugehörigen Interpretationen bis spätestens 15. März des jeweiligen Jahres zu liefern. Die Übermittlung hat über die Schnittstelle gemäß Absatz eins, zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Besteht bei einer Kennzahl und/oder ihrer Interpretation aufgrund der Vorgaben für die Wissensbilanz Adaptionsbedarf, so ist sie über die Schnittstelle gemäß Abs. 1 an die Universität zur Korrektur zurückzustellen. Die korrigierten Kennzahlen und/oder ihre Interpretationen sind von der Universität über die Schnittstelle gemäß Abs. 1 jeweils so rechtzeitig zu übermitteln, dass das Datenclearing fristgerecht abgeschlossen werden kann.Besteht bei einer Kennzahl und/oder ihrer Interpretation aufgrund der Vorgaben für die Wissensbilanz Adaptionsbedarf, so ist sie über die Schnittstelle gemäß Absatz eins, an die Universität zur Korrektur zurückzustellen. Die korrigierten Kennzahlen und/oder ihre Interpretationen sind von der Universität über die Schnittstelle gemäß Absatz eins, jeweils so rechtzeitig zu übermitteln, dass das Datenclearing fristgerecht abgeschlossen werden kann.
(5)Absatz 5,Das Datenclearing durch das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ist bis spätestens 28. April des jeweiligen Jahres abzuschließen.
(6)Absatz 6,Kennzahlen und die dazugehörigen Interpretationen sind unverzüglich nach Behandlung der Wissensbilanz durch den Universitätsrat dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung über die Schnittstelle gemäß Abs. 1 neuerlich zu übermitteln, insoweit sie gegenüber der im Rahmen des Datenclearings (Abs. 3 und 4) vorgelegten Version geändert wurden.Kennzahlen und die dazugehörigen Interpretationen sind unverzüglich nach Behandlung der Wissensbilanz durch den Universitätsrat dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung über die Schnittstelle gemäß Absatz eins, neuerlich zu übermitteln, insoweit sie gegenüber der im Rahmen des Datenclearings (Absatz 3 und 4) vorgelegten Version geändert wurden.
Zuordnung von Ergebnissen zentraler Erhebungen
§ 7.Paragraph 7,
Sofern das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung periodisch wiederkehrende zentrale Erhebungen zur Lage der Studierenden und von Absolventinnen und Absolventen durchführt, sind die vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Teilergebnisse von den Universitäten in die Wissensbilanz aufzunehmen.
Klassifikation von Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Für jene Kennzahlen, die nach Wissenschaftszweigen zu erheben sind, ist die Klassifikation der Wissenschaftszweige gemäß der Österreichischen Systematik der Wissenschaftszweige 2000 (Statistik Austria) gemäß Anlage 2 heranzuziehen. Die Klassifikation der Kunstzweige erfolgt ebenfalls gemäß Anlage 2.
(2)Absatz 2,Für jene Kennzahlen, die nach Curricula zu erheben sind, ist der vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung auf elektronischem Weg bekannt gegebene Code für Ausbildungsfelder nach ISCED heranzuziehen.
(3)Absatz 3,Die Zuordnung der Leistungen hat anteilig zu erfolgen:
im F&E-Bereich anteilig zu den Wissenschaftszweigen;
im Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste anteilig zu den Kunstzweigen;
im Bereich Lehre anteilig zu den Curricula.
Wissensbilanz der Universität für Weiterbildung Krems
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Wissensbilanz der Universität für Weiterbildung Krems enthält sämtliche in den § 4 Abs. 3 bis 9 und § 12 Abs. 1 enthaltenen Kennzahlen mit Ausnahme der folgenden Kennzahlen:Die Wissensbilanz der Universität für Weiterbildung Krems enthält sämtliche in den Paragraph 4, Absatz 3, bis 9 und Paragraph 12, Absatz eins, enthaltenen Kennzahlen mit Ausnahme der folgenden Kennzahlen:
1.A.2eins Punkt A, Punkt 2
Anzahl der erteilten Lehrbefugnisse (Habilitationen)
Durchschnittliche Studiendauer in Semestern
Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit besonderen Zulassungsbedingungen
Prüfungsaktive ordentliche Studierende in Bachelor-, Master- und Diplomstudien
Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing)
Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming)
2.A.102 Punkt A, Punkt 10
Erfolgsquote ordentlicher Studierender
Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität
Anzahl der Studienabschlüsse in der Toleranzstudiendauer
Anzahl der Studienabschlüsse mit Auslandsaufenthalt während des Studiums
Aufwendungen für das Bundespersonal in Euro
(2)Absatz 2,Folgende Kennzahlen sind in adaptierter Form zu liefern:
2.A.7 Anzahl der belegten ordentlichen Studien: Die Kennzahl lautet „Anzahl der belegten Universitätslehrgänge“; die Merkmalsausprägung „Studienart“ umfasst Universitätslehrgänge.
3.A.1 Anzahl der Studienabschlüsse: die Merkmalsausprägung „Studienart“ umfasst ausschließlich Universitätslehrgänge.
1.2 Wissenschaftsprofil bzw. Kunstprofil der angebotenen Curricula in Prozent: die Kennzahl bezieht sich aussschließlich auf Universitätslehrgänge.
Wissensbilanz – Bericht über die Umsetzung der Ziele und Vorhaben der Leistungsvereinbarung
§ 10.Paragraph 10,
Der Abschnitt „II. Wissensbilanz – Bericht über die Umsetzung der Ziele und Vorhaben der Leistungsvereinbarung“ ist gemäß der in der Anlage 3 definierten Gliederung darzustellen. Die Darstellung der Vorhaben hat den Ampelstatus für das jeweilige Berichtsjahr zu umfassen. Nach dem zweiten Budgetjahr einer Leistungsvereinbarungsperiode hat der Abschnitt II. auch eine Prognose über die zu erwartenden Leistungsergebnisse bei den einzelnen Vorhaben und Zielen zu enthalten. Der Abschnitt „II. Wissensbilanz – Bericht über die Umsetzung der Ziele und Vorhaben der Leistungsvereinbarung“ ist gemäß der in der Anlage 3 definierten Gliederung darzustellen. Die Darstellung der Vorhaben hat den Ampelstatus für das jeweilige Berichtsjahr zu umfassen. Nach dem zweiten Budgetjahr einer Leistungsvereinbarungsperiode hat der Abschnitt römisch zwei. auch eine Prognose über die zu erwartenden Leistungsergebnisse bei den einzelnen Vorhaben und Zielen zu enthalten.
Veröffentlichung im Mitteilungsblatt
§ 11.Paragraph 11,
Die Wissensbilanz ist unverzüglich nach ihrer Weiterleitung an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung im Mitteilungsblatt kundzumachen.
Datenbedarf
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Aufgrund des § 16 Abs. 6 UG haben die Universitäten gemäß § 6 UG und die Universität für Weiterbildung Krems dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung folgende Kennzahlen zu übermitteln:Aufgrund des Paragraph 16, Absatz 6, UG haben die Universitäten gemäß Paragraph 6, UG und die Universität für Weiterbildung Krems dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung folgende Kennzahlen zu übermitteln:
Aufwendungen für das Bundespersonal in Euro
Wissenschaftsprofil bzw. Kunstprofil der angebotenen Curricula in Prozent
Geschlechterrepräsentanz im Zuge der Berufungsverfahren
Aufwendungen für Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Beruf/Studium und Familie/Privatleben für Frauen und Männer in Euro
Gesamtaufwendungen für Großgeräte im F&E-Bereich/Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro
Anzahl der auf den Namen der Universität erteilten Patente
(2)Absatz 2,Bei der Universität für Weiterbildung Krems bezieht sich das „Wissenschaftsprofil bzw. Kunstprofil der angebotenen Curricula in Prozent“ (Abs. 1 Z 1.2) auf Universitätslehrgänge.Bei der Universität für Weiterbildung Krems bezieht sich das „Wissenschaftsprofil bzw. Kunstprofil der angebotenen Curricula in Prozent“ (Absatz eins, Ziffer eins Punkt 2,) auf Universitätslehrgänge.
(3)Absatz 3,Aufgrund des § 16 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 haben die Universitäten gemäß § 6 Z 4 bis 6 UG dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung folgende Kennzahlen zu übermitteln:Aufgrund des Paragraph 16, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002 haben die Universitäten gemäß Paragraph 6, Ziffer 4 bis 6 UG dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung folgende Kennzahlen zu übermitteln:
Nutzfläche, der Universität von Dritten für Lehr- und Forschungszwecke zur Verfügung gestellt, in m²
Zeitvolumen des wissenschaftlichen Personals im Klinischen Bereich in Lehre und Forschung [in Vollzeitäquivalenten und in Prozent der gesamten Normalarbeitszeit (40 Stunden) dieses Personals]
Personal im Klinischen Bereich in Vollzeitäquivalenten
Klinischer Mehraufwand (paktierte Investitionen) in Euro
Ausgleichszahlungen des Laufenden Klinischen Mehraufwands in Euro
Wissenschaftliches Personal mit einem nicht-medizinischen Studienabschluss
(3)Absatz 3,Definition, Erhebungsebene, Schichtungsmerkmale, Merkmalsausprägungen sowie Erhebungszeitraum bzw. -zeitpunkt der einzelnen Kennzahlen sind der Anlage 1 zu entnehmen.
(4)Absatz 4,Die Universitäten haben bei der Übermittlung dieser Daten die system- und datentechnischen Vorgaben des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung gemäß § 6 Abs. 1 (Schnittstelle) einzuhalten.Die Universitäten haben bei der Übermittlung dieser Daten die system- und datentechnischen Vorgaben des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, (Schnittstelle) einzuhalten.
Sicherung der Datenqualität
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung kann die in der Wissensbilanz enthaltenen Daten stichprobenartig auf ihre Richtigkeit überprüfen.
(2)Absatz 2,Die in der Kennzahl „3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals“ berücksichtigten Publikationen sind derart zu dokumentieren, dass die bibliografischen Nachweise der Publikationen nach Berichtsjahr der Wissensbilanz, Typus der Publikationen und Wissenschafts/Kunstzweig zumindest für die drei jüngsten Wissensbilanzen öffentlich abgerufen werden können. Der Link zu den bibliografischen Nachweisen ist in der Interpretation dieser Kennzahl anzugeben.
Außerkrafttreten
§ 14.Paragraph 14,
Die Wissensbilanz-Verordnung – WBV, BGBl. II Nr. 63/2006, tritt mit Inkrafttreten der Wissensbilanz-Verordnung 2010 – WBV 2010, BGBl. II Nr. 216/2010, außer Kraft. Die Wissensbilanz-Verordnung – WBV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2006,, tritt mit Inkrafttreten der Wissensbilanz-Verordnung 2010 – WBV 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2010,, außer Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2009 ist gemäß der Wissensbilanz-Verordnung BGBl. II Nr. 63/2006 vorzulegen. Der Leistungsbericht über das Berichtsjahr 2009 ist gesondert an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zu übermitteln.Die Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2009 ist gemäß der Wissensbilanz-Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2006, vorzulegen. Der Leistungsbericht über das Berichtsjahr 2009 ist gesondert an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2010 ist vollständig gemäß der Wissensbilanz-Verordnung 2010 – WBV 2010, BGBl. II Nr. 216/2010 zu legen, jedoch ist die Kennzahl „1.C.2 Erlöse aus F&E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung in Euro“ in der Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2010 in der bisherigen Form der Kennzahl IV.2.5 darzustellen.Die Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2010 ist vollständig gemäß der Wissensbilanz-Verordnung 2010 – WBV 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2010, zu legen, jedoch ist die Kennzahl „1.C.2 Erlöse aus F&E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung in Euro“ in der Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2010 in der bisherigen Form der Kennzahl römisch vier.2.5 darzustellen.
(3)Absatz 3,§ 13 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.Paragraph 13, Absatz 2, tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
(4)Absatz 4,Die Datenbedarf-Kennzahl „1.3 Geschlechterrepräsentanz im Zuge der Berufungsverfahren“ entfällt ab der Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2015.
Anlage 1: Definitionen der Kennzahlen gemäß § 4 Abs. 3 bis 10 und § 12 (siehe unter Anlagen).Anlage 1: Definitionen der Kennzahlen gemäß Paragraph 4, Absatz 3 bis 10 und Paragraph 12, (siehe unter Anlagen).
Anlage 2: Wissenschafts-/Kunstzweige (siehe unter Anlagen).
Anlage 3: Gliederung für Abschnitt „II. Wissensbilanz – Bericht über die Umsetzung der Ziele und Vorhaben der Leistungsvereinbarung“ (siehe unter Anlagen).
Karl