BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 5. Juli 2010

Teil römisch zwei

211. Verordnung:

Änderung der Studienbeitragsverordnung 2004

211. Verordnung der Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung, mit der die Studienbeitragsverordnung 2004 geändert wird

Auf Grund des Paragraph 91, Absatz 6 und Paragraph 92, Absatz 9, des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009,, wird verordnet:

Die Studienbeitragsverordnung 2004, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2004,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2 b, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Liegt ein Grund für einen Erlass des Studienbeitrages gemäß Paragraph 92, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 vor, so kann die oder der Studierende einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrages stellen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2 b, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes, ohne dafür beurlaubt gewesen zu sein, verlängern die Studienzeit gemäß Paragraph 91, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 (vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt zuzüglich zwei Semester), sofern mehr als zwei Monate des betreffenden Semesters einschließlich der lehrveranstaltungsfreien Zeit dafür verwendet werden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2 b, Absatz 3, letzter Satz lautet:

„Ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Wintersemester ist bis zum nächstfolgenden 31. März, ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester ist bis zum nächstfolgenden 30. September zulässig; die Dauer eines allfälligen Verbesserungsauftrages darf eine zur Behebung des Mangels erforderliche angemessene Frist nicht überschreiten.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 2 b, Absatz 6, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    in den Fällen des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, und 7 des Universitätsgesetzes 2002 für längstens zwei aufeinander folgende Semester;“

Karl