205. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Festlegung der Vignettenpreise (Vignettenpreisverordnung 2010)
Auf Grund der §§ 11 und 12 des Bundesgesetzes über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen (Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 – BStMG), BGBl. I Nr. 109/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2008 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, wird, hinsichtlich der §§ 1 bis 4 und 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, verordnet:Auf Grund der Paragraphen 11 und 12 des Bundesgesetzes über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen (Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 – BStMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2008, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 3, wird, hinsichtlich der Paragraphen eins bis 4 und 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
Der Preis einer Jahresvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für
einspurige Kraftfahrzeuge
30,50 Euro,
undund für
mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt
76,50 Euro.
§ 2.Paragraph 2,
Der Preis einer Zweimonatsvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für
einspurige Kraftfahrzeuge
11,50 Euro,
undund für
mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt
23 Euro.
§ 3.Paragraph 3,
Der Preis einer Zehntagesvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für
einspurige Kraftfahrzeuge
4,50 Euro,
undund für
mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt
7,90 Euro.
§ 4.Paragraph 4,
Der Preis einer Korridorvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für
eine Fahrtrichtung
2 Euro,
undund für
beide Fahrtrichtungen
4 Euro.
§ 5.Paragraph 5,
Die Korridorvignette berechtigt ab dem 1. September 2008 zur Straßenbenützung.
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Bestimmung des § 1 gilt für Jahresvignetten, die im Jahr 2011 zur Straßenbenützung berechtigen.Die Bestimmung des Paragraph eins, gilt für Jahresvignetten, die im Jahr 2011 zur Straßenbenützung berechtigen.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen der §§ 2 und 3 gelten für Vignetten, die ab dem 1. Dezember 2010 zur Straßenbenützung berechtigen.Die Bestimmungen der Paragraphen 2 und 3 gelten für Vignetten, die ab dem 1. Dezember 2010 zur Straßenbenützung berechtigen.
(3)Absatz 3,Die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Festlegung der Vignettenpreise (Vignettenpreisverordnung 2009), BGBl. II Nr. 226/2009, tritt mit Ablauf des 30. November 2010 außer Kraft.Die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Festlegung der Vignettenpreise (Vignettenpreisverordnung 2009), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 226 aus 2009,, tritt mit Ablauf des 30. November 2010 außer Kraft.
Bures