202. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Durchführung der §§ 6 und 9 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen (Gesundheitsdokumentationsgesetz-Durchführungsverordnung)202. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Durchführung der Paragraphen 6 und 9 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen (Gesundheitsdokumentationsgesetz-Durchführungsverordnung)
Auf Grund der §§ 6 und 9 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl. Nr. 745/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2004, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 6 und 9 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, Bundesgesetzblatt Nr. 745 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,, wird verordnet:
1. Abschnitt
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung gilt für die Meldung von Daten aus dem ambulanten Bereich und die Verwendung dieser Daten im Rahmen von Projekten der Bundesgesundheitsagentur. Ausschließlich die von diesen Projekten umfassten Institutionen, Krankenanstaltenträger und Leistungsbereiche haben die Festlegungen dieser Verordnung verpflichtend anzuwenden. Sie gilt für die Meldung und Verwendung von Daten
aus dem extramuralen Bereich durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die gesetzlichen Sozialversicherungsträger
aus dem intramuralen Bereich durch die Träger von Fondskrankenanstalten und die Landesgesundheitsfonds.
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:
„Projekte“: Modellversuche im Sinne des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen oder Projekte im Sinne des § 459e ASVG.„Projekte“: Modellversuche im Sinne des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen oder Projekte im Sinne des Paragraph 459 e, ASVG.
„extramuraler Bereich“: Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen sowie selbstständige Ambulatorien
„intramuraler Bereich“: Ambulanzen von Fondskrankenanstalten.
„Fondskrankenanstalten“: Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden und die von Projekten gemäß Z 1 umfasst sind.„Fondskrankenanstalten“: Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden und die von Projekten gemäß Ziffer eins, umfasst sind.
„Sozialversicherungsträger“: Sämtliche Sozialversicherungsträger einschließlich Krankenfürsorgeanstalten, die an den Projekten gemäß Z 1 teilnehmen.„Sozialversicherungsträger“: Sämtliche Sozialversicherungsträger einschließlich Krankenfürsorgeanstalten, die an den Projekten gemäß Ziffer eins, teilnehmen.
„Hauptverband“: Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.
„Leistungskatalog“: Der vom Bundesministerium für Gesundheit herausgegebene Leistungskatalog für den stationären und ambulanten Bereich.
2. Abschnitt
Datenmeldungen aus dem extramuralen Bereich
Inhalte der Datenmeldungen des Hauptverbandes
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Hauptverband hat an das Bundesministerium für Gesundheit Datenmeldungen aus dem extramuralen Bereich zu übermitteln, die Informationen zu folgenden Themenbereichen zu beinhalten haben:
Daten zur/zum Leistungsempfängerin/Leistungsempfänger (anonymisiert),
Daten zum Fachgebiet der/des Leistungserbringerin/Leistungserbringers,
Daten zu den ambulanten Leistungen, und
Daten zu den Diagnosen (optional).
(2)Absatz 2,Für die Meldung der Daten zur/zum Leistungsempfängerin/Leistungsempfänger gilt:
Jedenfalls zu melden sind:
Altersgruppe zum Kontaktzeitpunkt,
Hauptwohnsitz – Staat, und
Hauptwohnsitz – Postleitzahl, wenn es sich um eine/einen Leistungsempfängerin/
Leistungsempfänger mit österreichischem Wohnsitz handelt.Hauptwohnsitz – Postleitzahl, wenn es sich um eine/einen Leistungsempfängerin/, Leistungsempfänger mit österreichischem Wohnsitz handelt.
Darüber hinaus sind, sofern diese Informationen vorliegen, zu melden:
Hauptwohnsitz – Postleitzahl, sofern nicht Z 1 lit. e zur Anwendung gelangt,Hauptwohnsitz – Postleitzahl, sofern nicht Ziffer eins, Litera e, zur Anwendung gelangt,
Hauptwohnsitz – Gemeindekennziffer.
(3)Absatz 3,Für die Meldung der Basisdaten zur Frequenz gilt:
Jedenfalls zu melden sind:
Fachgebiet der/des Leistungserbringerin/Leistungserbringers
Frequenz-Basisdatensatz-Nummer,
Kontaktuhrzeit, sobald entsprechende Informationen im E-Card-System vorhanden sind,
Darüber hinaus sind, sofern diese Informationen vorliegen, zu melden:
Physische Anwesenheit der Leistungsempfängerin/Leistungsempfängers,
Krankenanstaltennummer (KA-Nummer) der Krankenanstalt, von der zugewiesen wurde, sofern es sich nicht um ein selbstständiges Ambulatorium handelt,
Fachgebiet der/des Leistungserbringerin/Leistungserbringers, von der/dem zugewiesen wurde,
KA-Nummer der Krankenanstalt, an die zugewiesen wird, sofern es sich nicht um ein selbstständiges Ambulatorium handelt, und
Fachgebiet der/des Leistungserbringerin/Leistungserbringers, an die/den zugewiesen wird.
(4)Absatz 4,Für die Meldung der Daten zu den ambulanten Leistungen gilt:
Jedenfalls zu melden sind:
Ambulante Leistung – Code,
Ambulante Leistung – Anzahl, und
Darüber hinaus sind, sofern diese Informationen vorliegen, zu melden:
Ambulante Leistung – Abrechnungsrelevanz.
(5)Absatz 5,Wenn gemäß Abs. 1 Daten zu den Diagnosen gemeldet werden, gilt:Wenn gemäß Absatz eins, Daten zu den Diagnosen gemeldet werden, gilt:
Jedenfalls zu melden sind:
Darüber hinaus ist, sofern diese Informationen systematisch erfasst werden, die Diagnose – Art zu melden.
Inhalte der Datenmeldungen der Sozialversicherungsträger
§ 4.Paragraph 4,
Die Sozialversicherungsträger haben dem Hauptverband die für die Meldung des Hauptverbandes nach § 3 erforderlichen Daten zur Dokumentation im extramuralen Bereich zur Verfügung zu stellen. Die Sozialversicherungsträger haben dem Hauptverband die für die Meldung des Hauptverbandes nach Paragraph 3, erforderlichen Daten zur Dokumentation im extramuralen Bereich zur Verfügung zu stellen.
Datenflüsse
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Sozialversicherungsträger haben die von ihnen überprüften und gegebenenfalls korrigierten Daten gemäß § 4 quartalsweise für das jeweilige zweitvorangegangene Quartal jeweils bis zum 31. Juli und 31. Oktober des laufenden Jahres sowie bis zum 31. Jänner und 30. April des folgenden Jahres dem Hauptverband zur Verfügung zu stellen. Dabei gilt Folgendes:Die Sozialversicherungsträger haben die von ihnen überprüften und gegebenenfalls korrigierten Daten gemäß Paragraph 4, quartalsweise für das jeweilige zweitvorangegangene Quartal jeweils bis zum 31. Juli und 31. Oktober des laufenden Jahres sowie bis zum 31. Jänner und 30. April des folgenden Jahres dem Hauptverband zur Verfügung zu stellen. Dabei gilt Folgendes:
Daten eines Quartals, die in der entsprechenden Quartalsmeldung nicht enthalten sind, sind nach Vorliegen in die Quartalsmeldung für das nachfolgende Quartal mit aufzunehmen.
Nachträglich zu korrigierende Daten eines Quartals, die in der entsprechenden Quartalsmeldung fehlerhaft enthalten waren, sind ebenfalls in die Quartalsmeldung für das nachfolgende Quartal mit aufzunehmen, und zwar unter Angabe der für die eindeutige Zuordnung dieser Daten erforderlichen Informationen.
Über nachträglich zu löschende Daten eines Quartals sind das Bundesministerium für Gesundheit und der Hauptverband unter Angabe der für die eindeutige Zuordnung dieser Daten erforderlichen Informationen bis zur Datenmeldung für das nachfolgende Quartal zu benachrichtigen.
Für die Quartalszuordnung der Datensätze ist das Kontaktdatum (§ 3 Abs. 3 Z 1 lit. d) maßgeblich.Für die Quartalszuordnung der Datensätze ist das Kontaktdatum (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, Litera d,) maßgeblich.
(2)Absatz 2,Der Hauptverband hat
die Daten über die Leistungen der Leistungserbringer/innen auf den Leistungskatalog umzuschlüsseln und
die Daten gemäß § 3 quartalsweise für das jeweilige zweitvorangegangene Quartal jeweils bis zum 31. August und 30. November des laufenden Jahres sowie bis zum 28. Februar und 31. Mai des folgenden Jahres an das Bundesministerium für Gesundheit zu übermitteln. Dabei ist Abs. 1 Z 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden.die Daten gemäß Paragraph 3, quartalsweise für das jeweilige zweitvorangegangene Quartal jeweils bis zum 31. August und 30. November des laufenden Jahres sowie bis zum 28. Februar und 31. Mai des folgenden Jahres an das Bundesministerium für Gesundheit zu übermitteln. Dabei ist Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sinngemäß anzuwenden.
3. Abschnitt
Datenmeldungen aus dem intramuralen Bereich
Inhalte der Datenmeldungen der Landesgesundheitsfonds
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Landesgesundheitsfonds haben an das Bundesministerium für Gesundheit Datenmeldungen aus dem intramuralen Bereich zu übermitteln, die Informationen zu folgenden Themenbereichen zu beinhalten haben:
Daten zur/zum Leistungsempfängerin/Leistungsempfänger (anonymisiert),
Daten zur/zum Leistungserbringerin/Leistungserbringer,
Daten zu den ambulanten Leistungen, und
Daten zu den Diagnosen (optional).
(2)Absatz 2,Für die Meldung der Daten zur/zum Leistungsempfängerin/Leistungsempfänger gilt:
Jedenfalls zu melden sind:
Altersgruppe zum Kontaktzeitpunkt,
Hauptwohnsitz – Staat, und
Hauptwohnsitz – Postleitzahl, wenn es sich um eine/einen Leistungsempfängerin/
Leistungsempfänger mit österreichischem Wohnsitz handelt.Hauptwohnsitz – Postleitzahl, wenn es sich um eine/einen Leistungsempfängerin/, Leistungsempfänger mit österreichischem Wohnsitz handelt.
Darüber hinaus sind, sofern diese Informationen vorliegen, zu melden:
Hauptwohnsitz – Postleitzahl, sofern nicht Z 1 lit. e zur Anwendung gelangt,Hauptwohnsitz – Postleitzahl, sofern nicht Ziffer eins, Litera e, zur Anwendung gelangt,
Hauptwohnsitz – Gemeindekennziffer.
(3)Absatz 3,Für die Meldung der Basisdaten zur Frequenz gilt:
Jedenfalls zu melden sind:
Frequenz-Basisdatensatz-Nummer,
Darüber hinaus sind, sofern diese Informationen vorliegen, zu melden:
Physische Anwesenheit der Leistungsempfängerin/Leistungsempfängers,
KA-Nummer der Krankenanstalt, von der zugewiesen wurde, sofern es sich nicht um ein selbstständiges Ambulatorium handelt,
Fachgebiet der/des Leistungserbringerin/Leistungserbringers, von der/dem zugewiesen wurde,
KA-Nummer der Krankenanstalt, an die zugewiesen wird, sofern es sich nicht um ein selbstständiges Ambulatorium handelt, und
Fachgebiet der/des Leistungserbringerin/Leistungserbringers, an die/den zugewiesen wird.
(4)Absatz 4,Für die Meldung der Daten zu den ambulanten Leistungen gilt:
Jedenfalls zu melden sind:
Ambulante Leistung – Code,
Ambulante Leistung – Anzahl, und
Darüber hinaus sind, sofern diese Informationen vorliegen, zu melden:
Ambulante Leistung – Abrechnungsrelevanz.
(5)Absatz 5,Wenn gemäß Abs. 1 Daten zu den Diagnosen gemeldet werden, gilt:Wenn gemäß Absatz eins, Daten zu den Diagnosen gemeldet werden, gilt:
Jedenfalls zu melden sind:
Darüber hinaus ist, sofern diese Informationen systematisch erfasst werden, die Diagnose – Art zu melden.
Inhalte der Datenmeldungen der Fondskrankenanstalten
§ 7.Paragraph 7,
Die Fondskrankenanstalten haben an die Landesgesundheitsfonds die für die Meldung des Landesgesundheitsfonds nach § 6 erforderlichen Daten zur Dokumentation im intramuralen Bereich zu übermitteln. Diese Daten sind für alle Frequenzen zu melden. Die Fondskrankenanstalten haben an die Landesgesundheitsfonds die für die Meldung des Landesgesundheitsfonds nach Paragraph 6, erforderlichen Daten zur Dokumentation im intramuralen Bereich zu übermitteln. Diese Daten sind für alle Frequenzen zu melden.
Datenflüsse
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Fondskrankenanstalten haben die Daten gemäß § 7 quartalsweise für das jeweilige Vorquartal jeweils bis zum 31. Mai, 31. August und 30. November des laufenden Jahres sowie bis zum 28. Februar des folgenden Jahres an den Landesgesundheitsfonds zu übermitteln. Dabei gilt Folgendes:Die Fondskrankenanstalten haben die Daten gemäß Paragraph 7, quartalsweise für das jeweilige Vorquartal jeweils bis zum 31. Mai, 31. August und 30. November des laufenden Jahres sowie bis zum 28. Februar des folgenden Jahres an den Landesgesundheitsfonds zu übermitteln. Dabei gilt Folgendes:
Daten eines Quartals, die in der entsprechenden Quartalsmeldung nicht enthalten sind, können ausschließlich in die Quartalsmeldung für das unmittelbar nachfolgende Quartal aufgenommen werden.
Nachträglich zu korrigierende Daten eines Quartals, die in der entsprechenden Quartalsmeldung fehlerhaft enthalten waren, sind ebenfalls in die Quartalsmeldung für das nachfolgende Quartal mit aufzunehmen, und zwar unter Angabe der für die eindeutige Zuordnung dieser Daten erforderlichen Informationen.
Über nachträglich zu löschende Daten eines Quartals sind das Bundesministerium für Gesundheit und der zuständige Landesgesundheitsfonds unter Angabe der für die eindeutige Zuordnung dieser Daten erforderlichen Informationen bis zur Datenmeldung für das nachfolgende Quartal zu benachrichtigen.
Für die Quartalszuordnung der Datensätze ist das Kontaktdatum (§ 6 Abs. 3 Z 1 lit. d) maßgeblich.Für die Quartalszuordnung der Datensätze ist das Kontaktdatum (Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins, Litera d,) maßgeblich.
(2)Absatz 2,Die Landesgesundheitsfonds haben die von ihnen überprüften und gegebenenfalls korrigierten Daten gemäß § 6 quartalsweise für das jeweilige Vorquartal jeweils bis zum 30. Juni, 30. September und 31. Dezember des laufenden Jahres sowie bis zum 31. März des folgenden Jahres an das Bundesministerium für Gesundheit zu übermitteln. Dabei ist Abs. 1 Z 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden.Die Landesgesundheitsfonds haben die von ihnen überprüften und gegebenenfalls korrigierten Daten gemäß Paragraph 6, quartalsweise für das jeweilige Vorquartal jeweils bis zum 30. Juni, 30. September und 31. Dezember des laufenden Jahres sowie bis zum 31. März des folgenden Jahres an das Bundesministerium für Gesundheit zu übermitteln. Dabei ist Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sinngemäß anzuwenden.
4. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für die Datenmeldungen aus dem extra- und intramuralen Bereich
Art und Aufbau der Datenübermittlung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Übermittlung der Meldungen des Hauptverbandes und der Landesgesundheitsfonds an das Bundesministerium für Gesundheit sowie der Meldungen der Fondskrankenanstalten an den Landesgesundheitsfonds hat quartalsweise gesammelt auf einem Datenträger (CD-ROM oder DVD) zu erfolgen. Die Art der Datenübermittlung hat der Anlage 1 zu entsprechen. Über andere Formen der Datenübermittlung ist vorweg mit dem Bundesministerium für Gesundheit Einvernehmen herzustellen.
(2)Absatz 2,Die Meldung des Hauptverbandes, der Fondskrankenanstalten und der Landesgesundheitsfonds besteht aus den in der Anlage 2 definierten Satzarten.
(3)Absatz 3,Die Datenmeldungen des Hauptverbandes, der Fondskrankenanstalten und der Landesgesundheitsfonds haben nach den Vorschriften der Anlage 3 zu erfolgen.
Bereitstellung der Daten
§ 10.Paragraph 10,
Das Bundesministerium für Gesundheit hat sicherzustellen, dass die Sozialversicherungsträger, der Hauptverband und die Landesgesundheitsfonds der an den Modellversuchen beteiligten Länder Auswertungen dieser Daten durch jeweils zwei namentlich zu nennende autorisierte Benutzer/innen von speziellen Arbeitsplätzen abrufen können, soweit dies zur Wahrnehmung der den genannten Institutionen obliegenden gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Diese Zugriffe haben verschlüsselt zu erfolgen.
In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmungen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung ist erstmals für die Datenmeldung zum 1. Quartal 2010 anzuwenden.
(2)Absatz 2,Für die Datenmeldung zum 1. Quartal 2010 aus dem intramuralen Bereich gilt abweichend zu den Festlegungen in § 8 Folgendes:Für die Datenmeldung zum 1. Quartal 2010 aus dem intramuralen Bereich gilt abweichend zu den Festlegungen in Paragraph 8, Folgendes:
Die Fondskrankenanstalten haben die Daten gemäß § 7 bis zum 31. August 2010 an den Landesgesundheitsfonds zu übermitteln.Die Fondskrankenanstalten haben die Daten gemäß Paragraph 7 bis zum 31. August 2010 an den Landesgesundheitsfonds zu übermitteln.
Die Landesgesundheitsfonds haben die von ihnen überprüften und gegebenenfalls korrigierten Daten gemäß § 6 bis 30. September 2010 an das Bundesministerium für Gesundheit zu übermitteln.Die Landesgesundheitsfonds haben die von ihnen überprüften und gegebenenfalls korrigierten Daten gemäß Paragraph 6 bis 30, September 2010 an das Bundesministerium für Gesundheit zu übermitteln.
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