200. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Fachdienst (Entlohnungsgruppe v3) in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften geändert wird
Auf Grund der §§ 23 bis 31 und 281 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2009, und des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2010, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 23 bis 31 und 281 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,, und des Paragraph 67, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2010,, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Fachdienst (Entlohnungsgruppe v3) in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, BGBl. II Nr. 482/2005, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Fachdienst (Entlohnungsgruppe v3) in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 482 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 6 Abs. 4 lautet:Paragraph 6, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Am Ende des ersten Teils sind von den Kandidaten im Rahmen der praktischen Prüfung ein IT-gestützter Test (Onlinetest) und eine Klausurarbeit über die Ausbildungsinhalte der Anlage 2 zu absolvieren.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 9 Abs. 2 lautet:Paragraph 9, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die praktische Prüfung ist als Onlinetest und als Klausurarbeit abzulegen; die Klausurarbeit darf nicht länger als zwei Stunden dauern und hat fünf der in der Anlage 2 genannten Aufgaben zu umfassen.“
3.Novellierungsanordnung 3, An die Stelle von § 18 treten die nachstehenden Bestimmungen:An die Stelle von Paragraph 18, treten die nachstehenden Bestimmungen:
„Spartenspezifische Grundausbildung für Bedienstete aus anderen Bereichen der Verwaltung
§ 18.Paragraph 18,
Auf Bedienstete aus anderen Bereichen der Verwaltung, die für ihre bisherige Verwendung eine Grundausbildung absolviert und weiters die Dienstprüfung über die Grundausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Kanzleidienst (Entlohnungsgruppe v4) in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, BGBl. II Nr. 124/2005, erfolgreich abgelegt haben, sind die Bestimmungen dieser Verordnung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass Auf Bedienstete aus anderen Bereichen der Verwaltung, die für ihre bisherige Verwendung eine Grundausbildung absolviert und weiters die Dienstprüfung über die Grundausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Kanzleidienst (Entlohnungsgruppe v4) in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2005,, erfolgreich abgelegt haben, sind die Bestimmungen dieser Verordnung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass
die praktische Verwendung (§ 7) zumindest 80 Arbeitstage zu dauern hat, wobei ein möglichst großer Teil vor Beginn des Ausbildungslehrgangs (§ 5) zu absolvieren ist und die jeweiligen praktischen Ausbildungsstationen mit Rücksicht auf die in Aussicht genommene Verwendung festzulegen sind;die praktische Verwendung (Paragraph 7,) zumindest 80 Arbeitstage zu dauern hat, wobei ein möglichst großer Teil vor Beginn des Ausbildungslehrgangs (Paragraph 5,) zu absolvieren ist und die jeweiligen praktischen Ausbildungsstationen mit Rücksicht auf die in Aussicht genommene Verwendung festzulegen sind;
der Ausbildungslehrgang einteilig oder modular abgewickelt werden kann;
die Dienstprüfung in Teilprüfungen abgelegt werden und eine Zulassung hiezu bereits vor gänzlicher Absolvierung der praktischen Verwendung erfolgen kann;
die Grundausbildung und die (Teil-)Prüfungen jedenfalls die in der Anlage 1, Z 2, 3, 8, 9, 10 und – jedoch nur hinsichtlich der ressortspezifischen Regelungen – Z 12 genannten Ausbildungs- und Prüfungsinhalte zu umfassen hat und zusätzlich für die in Aussicht genommene Verwendung definierte spezifische Ausbildungs- und Prüfungsinhalte;die Grundausbildung und die (Teil-)Prüfungen jedenfalls die in der Anlage 1, Ziffer 2, 3, 8, 9, 10 und – jedoch nur hinsichtlich der ressortspezifischen Regelungen – Ziffer 12, genannten Ausbildungs- und Prüfungsinhalte zu umfassen hat und zusätzlich für die in Aussicht genommene Verwendung definierte spezifische Ausbildungs- und Prüfungsinhalte;
die Aufgaben der praktischen Prüfung (§ 9 bzw. Anlage 2) auf die jeweils in Aussicht genommene Verwendung abzustimmen sind;die Aufgaben der praktischen Prüfung (Paragraph 9, bzw. Anlage 2) auf die jeweils in Aussicht genommene Verwendung abzustimmen sind;
das Dienstprüfungszeugnis (§ 14 bzw. Anlage 3) nur die tatsächlichen Ausbildungs- und Prüfungsinhalte zu umfassen hat.das Dienstprüfungszeugnis (Paragraph 14, bzw. Anlage 3) nur die tatsächlichen Ausbildungs- und Prüfungsinhalte zu umfassen hat.
Die Anrechnungsbestimmungen (§ 16) bleiben unberührt.Die Anrechnungsbestimmungen (Paragraph 16,) bleiben unberührt.
Zusatzausbildung und Zusatzprüfung
§ 19.Paragraph 19,
Soll Bediensteten, die eine spartenspezifische Grundausbildung nach § 18 absolviert haben, in einer anderen Geschäftssparte eine Verwendung im Fachdienst der Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften zugewiesen werden, haben sie eine entsprechende Zusatzausbildung und Zusatzprüfung unter sinngemäßer Anwendung des § 18 zu absolvieren. Soll Bediensteten, die eine spartenspezifische Grundausbildung nach Paragraph 18, absolviert haben, in einer anderen Geschäftssparte eine Verwendung im Fachdienst der Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften zugewiesen werden, haben sie eine entsprechende Zusatzausbildung und Zusatzprüfung unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 18, zu absolvieren.
Konzentrierte Kurse für Ausbildungsteilnehmer aus mehreren Oberlandesgerichts- bzw. Oberstaatsanwaltschaftssprengeln
§ 20.Paragraph 20,
Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung kann das Bundesministerium für Justiz für Ausbildungslehrgänge nach der vorliegenden Verordnung oder einzelne Module die Durchführung konzentrierter Kurse für Ausbildungsteilnehmer aus mehreren Oberlandesgerichts- bzw. Oberstaatsanwaltschaftssprengeln anordnen, mit deren Durchführung jeweils ein Präsident eines Oberlandesgerichtes oder eine Oberstaatsanwaltschaft beauftragt wird.
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2)Absatz 2,Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften (BGBl. Nr. 182/1987), außer Kraft.Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1987,), außer Kraft.
(3)Absatz 3,Die §§ 6 Abs. 4, 9 Abs. 2, 18, 19 und 20 in der Fassung der Verordnung BGBl. I Nr. 200/2010 treten mit 1. Juli 2010 in Kraft.“Die Paragraphen 6, Absatz 4, 9, Absatz 2, 18, 19 und 20 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2010, treten mit 1. Juli 2010 in Kraft.“
Bandion-Ortner