BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 28. Juni 2010

Teil II

197. Verordnung:

Änderung der Medizinischen Strahlenschutzverordnung

197. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Medizinische Strahlenschutzverordnung geändert wird

Aufgrund des § 36 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 13/2006, wird verordnet:

Die Verordnung über Maßnahmen zum Schutz von Personen vor Schäden durch Anwendung ionisierender Strahlung im Bereich der Medizin (Medizinische Strahlenschutzverordnung – MedStrSchV), BGBl. römisch II Nr. 409/2004, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1In, In § 2 Z 7 wird nach dem Wort „Standardmaßen“ die Wortfolge „bzw. bestimmten Alters“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2Nach, Nach § 2 Z 28 wird folgende Z 28a eingefügt:

  1. Ziffer 28 a
    „Teleradiologie“ die Untersuchung einer Person mit Röntgenstrahlung unter der klinischen Verantwortung einer anwendenden Fachkraft, die sich nicht am Ort der konkreten Durchführung der Exposition befindet. Die anwendende Fachkraft steht jedoch mit Hilfe elektronischer Datenübertragung und Telekommunikation, insbesondere zur Rechtfertigung der vorgesehenen medizinischen Exposition und zur Befundung, unmittelbar mit den Personen am Ort der konkreten Durchführung der Exposition in Verbindung;“

Novellierungsanordnung 3Dem, Dem § 6 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde eine über das in Abs. 3 festgelegte Ausmaß hinausgehende Fortbildung verlangen.“

Novellierungsanordnung 4§10, § 10 Abs. 3 lautet:

„(3) Personen, die Abnahme- oder Teilabnahmeprüfungen durchführen, müssen eine Strahlenschutzausbildung gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung, BGBl. römisch II Nr. 191/2006, in der jeweils geltenden Fassung, erfolgreich absolviert haben, sofern im Rahmen dieser Prüfungen mit Strahlenquellen umgegangen wird.“

Novellierungsanordnung 5In, In § 20 Abs. 3 wird die Zahl „20“ durch „30“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6Dem, Dem § 22 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Der Betrieb von Panoramaanlagen mit intraoraler Röntgenröhre ist nicht zulässig.“

Novellierungsanordnung 7Dem, Dem § 23 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Bei Röntgenuntersuchungen von Kindern sind zwecks Dosisoptimierung die Einstellparameter wie Röntgenröhrenspannung und Strom-Zeit-Produkt den Besonderheiten dieser Expositionen anzupassen und geeignete Zusatzfilter zu verwenden. Die Verwendung von Streustrahlrastern ist nur bei unbedingter Notwendigkeit zulässig.“

Novellierungsanordnung 8§26, § 26 Abs. 1 2. Satz lautet:

„Die Patienten sind durch Schutzschürzen oder Schutzschilde zu schützen, sofern nicht technische oder anatomische Gegebenheiten dagegen sprechen.“

Novellierungsanordnung 9Nach, Nach § 26 wird folgender § 26a samt Überschrift eingefügt:

Teleradiologie

§ 26a.

 (1) Die Rechtfertigung gemäß § 3 Abs. 3 der vorgesehenen medizinischen Exposition ist von der anwendenden Fachkraft nach eingehender Beratung mit der überweisenden Person zu prüfen.

(2) Die überweisende Person muss sich am Ort der konkreten Durchführung der medizinischen Exposition befinden und die zur Feststellung der Rechtfertigung erforderlichen Angaben ermitteln.

(3) Die konkrete Durchführung der medizinischen Exposition hat durch eine dafür ausgebildete und zur Durchführung berechtigte Person zu erfolgen.

(4) Die anwendende Fachkraft, die überweisende Person und die Person, die die medizinische Exposition konkret durchführt, müssen mittels Telekommunikation unmittelbar in Verbindung stehen.

(5) Die klinische Verantwortung für die medizinische Exposition bleibt bei der anwendenden Fachkraft.

(6) Die elektronische Datenübertragung darf keine Beeinträchtigung der diagnostischen Aussagekraft der übermittelten Daten und Bilder hervorrufen.

(7) Teleradiologie darf nur zur Aufrechterhaltung eines Nacht-, Wochenend- und Feiertagsbetriebes für dringliche Fälle erfolgen.

Novellierungsanordnung 10In, In § 29 werden die bisherigen Abs. 5 und 6 durch folgende Abs. 5 bis 7 ersetzt:

„(5) Die zuständige Behörde hat unter Bedachtnahme auf Art und Umfang des Betriebes die für den Betrieb von Teilchenbeschleunigern erforderliche Anzahl von Medizinphysikern vorzuschreiben.

(6) Für den Betrieb eines Elektronenbeschleunigers sind zwei Medizinphysiker, für den Betrieb jedes zusätzlichen Elektronenbeschleunigers ein weiterer Medizinphysiker vorzuschreiben. Sofern es Art und Umfang des Betriebes erfordern, hat die zuständige Behörde die erforderliche Anzahl von zusätzlichen Medizinphysikern vorzuschreiben.

(7) Die zuständige Behörde kann zulassen, dass einige der vorzuschreibenden Medizinphysiker noch in Ausbildung stehende Medizinphysiker sind.“

Novellierungsanordnung 11Dem, Dem § 36 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Durchlassstrahlung von Röntgenstrahlern für die Veterinärmedizin darf die für Röntgenstrahler für die Humanmedizin zulässigen Werte nicht überschreiten.“

Novellierungsanordnung 12Die, Die Anlagen 1 und 2 entfallen.

Novellierungsanordnung 13In, In § 14 Abs. 1 wird „Anlage 3“ durch „Anlage 1“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14In, In § 21 Abs. 1 Z 2 und 3, § 30 Abs. 3, § 33 Abs. 1 und 2, § 38 Abs. 3 sowie in der Anlage 4 wird jeweils „Anlage 4“ durch „Anlage 2“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15Die, Die Anlage 3 wird durch die Anlage zu dieser Verordnung ersetzt.

(Anlage 1 siehe unter Anlagen)

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