BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 28. Juni 2010

Teil römisch zwei

197. Verordnung:

Änderung der Medizinischen Strahlenschutzverordnung

197. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Medizinische Strahlenschutzverordnung geändert wird

Aufgrund des Paragraph 36, Absatz eins, des Strahlenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, wird verordnet:

Die Verordnung über Maßnahmen zum Schutz von Personen vor Schäden durch Anwendung ionisierender Strahlung im Bereich der Medizin (Medizinische Strahlenschutzverordnung – MedStrSchV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1,  In Paragraph 2, Ziffer 7, wird nach dem Wort „Standardmaßen“ die Wortfolge „bzw. bestimmten Alters“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2,  Nach Paragraph 2, Ziffer 28, wird folgende Ziffer 28 a, eingefügt:

  1. Ziffer 28 a
    „Teleradiologie“ die Untersuchung einer Person mit Röntgenstrahlung unter der klinischen Verantwortung einer anwendenden Fachkraft, die sich nicht am Ort der konkreten Durchführung der Exposition befindet. Die anwendende Fachkraft steht jedoch mit Hilfe elektronischer Datenübertragung und Telekommunikation, insbesondere zur Rechtfertigung der vorgesehenen medizinischen Exposition und zur Befundung, unmittelbar mit den Personen am Ort der konkreten Durchführung der Exposition in Verbindung;“

Novellierungsanordnung 3,  Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4, In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde eine über das in Absatz 3, festgelegte Ausmaß hinausgehende Fortbildung verlangen.“

Novellierungsanordnung 4,  Paragraph 10, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3, Personen, die Abnahme- oder Teilabnahmeprüfungen durchführen, müssen eine Strahlenschutzausbildung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,, in der jeweils geltenden Fassung, erfolgreich absolviert haben, sofern im Rahmen dieser Prüfungen mit Strahlenquellen umgegangen wird.“

Novellierungsanordnung 5,  In Paragraph 20, Absatz 3, wird die Zahl „20“ durch „30“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6,  Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6, Der Betrieb von Panoramaanlagen mit intraoraler Röntgenröhre ist nicht zulässig.“

Novellierungsanordnung 7,  Dem Paragraph 23, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5, Bei Röntgenuntersuchungen von Kindern sind zwecks Dosisoptimierung die Einstellparameter wie Röntgenröhrenspannung und Strom-Zeit-Produkt den Besonderheiten dieser Expositionen anzupassen und geeignete Zusatzfilter zu verwenden. Die Verwendung von Streustrahlrastern ist nur bei unbedingter Notwendigkeit zulässig.“

Novellierungsanordnung 8,  Paragraph 26, Absatz eins, 2. Satz lautet:

„Die Patienten sind durch Schutzschürzen oder Schutzschilde zu schützen, sofern nicht technische oder anatomische Gegebenheiten dagegen sprechen.“

Novellierungsanordnung 9,  Nach Paragraph 26, wird folgender Paragraph 26 a, samt Überschrift eingefügt:

Teleradiologie

Paragraph 26 a,

  1. Absatz eins,(1) Die Rechtfertigung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, der vorgesehenen medizinischen Exposition ist von der anwendenden Fachkraft nach eingehender Beratung mit der überweisenden Person zu prüfen.
  2. Absatz 2, Die überweisende Person muss sich am Ort der konkreten Durchführung der medizinischen Exposition befinden und die zur Feststellung der Rechtfertigung erforderlichen Angaben ermitteln.
  3. Absatz 3, Die konkrete Durchführung der medizinischen Exposition hat durch eine dafür ausgebildete und zur Durchführung berechtigte Person zu erfolgen.
  4. Absatz 4, Die anwendende Fachkraft, die überweisende Person und die Person, die die medizinische Exposition konkret durchführt, müssen mittels Telekommunikation unmittelbar in Verbindung stehen.
  5. Absatz 5, Die klinische Verantwortung für die medizinische Exposition bleibt bei der anwendenden Fachkraft.
  6. Absatz 6, Die elektronische Datenübertragung darf keine Beeinträchtigung der diagnostischen Aussagekraft der übermittelten Daten und Bilder hervorrufen.
  7. Absatz 7, Teleradiologie darf nur zur Aufrechterhaltung eines Nacht-, Wochenend- und Feiertagsbetriebes für dringliche Fälle erfolgen.

Novellierungsanordnung 10,  In Paragraph 29, werden die bisherigen Absatz 5 und 6 durch folgende Absatz 5 bis 7 ersetzt:

  1. Absatz 5, Die zuständige Behörde hat unter Bedachtnahme auf Art und Umfang des Betriebes die für den Betrieb von Teilchenbeschleunigern erforderliche Anzahl von Medizinphysikern vorzuschreiben.
  2. Absatz 6, Für den Betrieb eines Elektronenbeschleunigers sind zwei Medizinphysiker, für den Betrieb jedes zusätzlichen Elektronenbeschleunigers ein weiterer Medizinphysiker vorzuschreiben. Sofern es Art und Umfang des Betriebes erfordern, hat die zuständige Behörde die erforderliche Anzahl von zusätzlichen Medizinphysikern vorzuschreiben.
  3. Absatz 7, Die zuständige Behörde kann zulassen, dass einige der vorzuschreibenden Medizinphysiker noch in Ausbildung stehende Medizinphysiker sind.“

Novellierungsanordnung 11,  Dem Paragraph 36, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3, Die Durchlassstrahlung von Röntgenstrahlern für die Veterinärmedizin darf die für Röntgenstrahler für die Humanmedizin zulässigen Werte nicht überschreiten.“

Novellierungsanordnung 12,  Die Anlagen 1 und 2 entfallen.

Novellierungsanordnung 13,  In Paragraph 14, Absatz eins, wird „Anlage 3“ durch „Anlage 1“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14,  In Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, Paragraph 30, Absatz 3,, Paragraph 33, Absatz eins und 2, Paragraph 38, Absatz 3, sowie in der Anlage 4 wird jeweils „Anlage 4“ durch „Anlage 2“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15,  Die Anlage 3 wird durch die Anlage zu dieser Verordnung ersetzt.

(Anlage 1 siehe unter Anlagen)

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